* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 262/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 262/97

Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Oktober 1990 beantragt worden ist, nicht aber auch die Rechtsfolgen; für letztere sind die besonderen intertemporalen Bestimmungen des EGBGB maßgebend (vgl. § 299 ZGB, wonach ein Grundstück, das ein verheirateter Bürger erwirbt, grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird, ist eine güterrechtliche Rechtsfolgeregelung und unterliegt daher dem Art. 234 § 4 EGBGB (ebenso Staudinger/Rauscher BGB 13. Oktober 1990 der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintrat, wie auch im vorliegenden Fall, konnte in der Folge gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten nach DDR-Recht nicht mehr entstehen (vgl. Ist ein solches nicht entstanden, fehlt auch die Grundlage für eine Begründung hälftigen Bruchteilseigentums gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB.

Zitierte Normen: § 299 DDRZGB § 4 EGBGB
BGBBlumenrohrDDR-RechtKlägerinEGBGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 262/97
vom 11. Februar 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Gemäß Art. 233 § 7 EGBGB bestimmen sich zwar die Voraussetzungen einer Übertragung von Grundstückseigentum nach DDR-Recht, wenn die Grundbucheintragung vor dem 3. Oktober 1990 beantragt worden ist, nicht aber auch die Rechtsfolgen; für letztere sind die besonderen intertemporalen Bestimmungen des EGBGB maßgebend (vgl. Palandt/Bassenge BGB 56. Aufl. EGBGB 233 § 7 Rdn. 2). § 299 ZGB, wonach ein Grundstück, das ein verheirateter Bürger erwirbt, grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird, ist eine güterrechtliche Rechtsfolgeregelung und unterliegt daher dem Art. 234 § 4 EGBGB (ebenso Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb. 1996 Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 18). Soweit nach dieser Vorschrift am 3. Oktober 1990 der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintrat, wie auch im vorliegenden Fall, konnte in der Folge gemeinschaftliches Eigentum der
 Ehegatten nach DDR-Recht nicht mehr entstehen (vgl. dazu auch Soergel/Hartmann BGB 12. Aufl. Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 11). Ist ein solches nicht entstanden, fehlt auch die Grundlage für eine Begründung hälftigen Bruchteilseigentums gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB. Die Klägerin kann somit nicht eine entsprechende Grundbuchberichtigung verlangen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgen.
Blumenrohr
 Sprick
Zysk
 Weber-Monecke
 Hahne