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BGH · XII ZR 262/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 262/93

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Juli 1993 wird angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrages der Klage wendet. Von den Kosten des ersten und zweiten RechtsZuges tragen b) die Kläger zu 5 bis 8 je ein Achtel und die Kläger zu 1 bis 4 je ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; im übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges selbst. Die Revision hat, soweit sie nicht angenommen wird, im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Die Annahme der Revision hinsichtlich des ersten Hilfsantrages hat nicht zur Folge, daß die Revision auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages angenommen werden muß. Mai 1993 (GA II 266, 311) "nur für den Fall gestellt ..., daß dem zu dem ersten Hilfsantrag gestellten Antrag nicht entsprochen werde", so daß seinem Wortlaut nach die Entscheidung über ihn keinen Bestand haben könnte, wenn dem ersten Hilfsantrag auf die Revision der Kläger stattzugeben ist. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Kläger den ersten Hilfsantrag ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 22. Dem Begehren, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wird stattzugeben sein, weil es sich bei den streitgegenständlichen Mietverträgen um Einzelverträge handelt und das Feststellungsinteresse der Soweit die Revision angenommen wurde, können die Kläger nur noch die rechtskräftige Feststellung erreichen, daß das ursprüngliche Feststellungsbegehren sich in der Hauptsache erledigt hat, bis zu dem Eintritt des erledigenden Ereignisses also gerechtfertigt war.

KostenHilfsantragStreitwertGAFallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 262/93
vom 29. November 1995 in dem. Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprich und Weber-Monecke
 beschlossen:
I.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1993 wird angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrages der Klage wendet.
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Streitwert: bis zur Rücknahme der Revision des Klägers zu 5: 82.392 DM (6.866,08 DM x 12), bis
 zur Annahmeentscheidung 65.675 DM (5.472,98 DM x 12). Streitwert des angenommenen Teils:
22.000 DM (Kostenwert des erledigten Feststellungsantrages nach einem geschätzten Streitwert von 1/3 des Jahresmietwertes der Wohnungen der Kläger zu 1 bis 4 = rund 22.000 DM).
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II.
Der Senat schlägt den Parteien vor, sich gemäß § 1044b ZPO wie folgt zu vergleichen:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß zwischen den Klägern zu 1 bis 4 und der Beklagten Einzelmietverträge bestehen.
Die Kläger nehmen die Revision, soweit sie angenommen wurde, zurück.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen
a)	der Kläger zu 5 ein Fünftel, die Kläger zu 1 bis 4 drei Fünftel und die Beklagte ein Fünftel der Gerichtskosten,
b)	der Kläger zu 5 ein Fünftel und die Kläger zu 1 bis 4 drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten,
c)	diese ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 4;
im übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst.
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Von den Kosten des ersten und zweiten RechtsZuges tragen
a)	die Kläger zu 5 bis 8 je ein Achtel, die Kläger zu 1 bis 4 und die Beklagte je ein Zehntel der Gerichtskosten,
b)	die Kläger zu 5 bis 8 je ein Achtel und die Kläger zu 1 bis 4 je ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten;
c)	diese ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 4;
im übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen
 Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges
 selbst.
Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat, soweit sie nicht angenommen wird, im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vorn 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
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Die Annahme der Revision hinsichtlich des ersten Hilfsantrages hat nicht zur Folge, daß die Revision auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages angenommen werden muß. Dieser wurde zwar - entgegen der Wiedergabe auf Seite 9 des Berufungsurteils - ausweislich der Sitzungsniederschriften des Oberlandesgerichts vom 22. Januar und 26. Mai 1993 (GA II 266, 311) "nur für den Fall gestellt ..., daß dem zu dem ersten Hilfsantrag gestellten Antrag nicht entsprochen werde", so daß seinem Wortlaut nach die Entscheidung über ihn keinen Bestand haben könnte, wenn dem ersten Hilfsantrag auf die Revision der Kläger stattzugeben ist.
Die aus dem Protokoll ersichtliche Antragstellung beruht jedoch auf einem offensichtlichen Formulierungsversehen. Der zweite Hilfsantrag war ursprünglich (GA II 188, so auch BU 9) hilfsweise für den Fall gestellt, daß "von Einzelmietverträgen auszugehen sei", also für den Fall, daß die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung auszusprechen war. Nur dies ergibt einen Sinn. Folglich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht (und auch richtig) über diesen Antrag entschieden, wenn dem ersten Hilfsantrag stattzugeben ist.
Letzteres ist nach der Ansicht des Senats der Fall. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Kläger den ersten Hilfsantrag ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 22. Januar und 26. Mai 1993 (GA II 265, 311) - einseitig -für erledigt erklärt hatten. Dem Begehren, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wird stattzugeben sein, weil es sich bei den streitgegenständlichen Mietverträgen um Einzelverträge handelt und das Feststellungsinteresse der
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Kläger, das wegen der vorprozessual von der Beklagten vertretenen gegenteiligen Auffassung gegeben war, mit der Prozeßerklärung der Beklagten, auch sie gehe nunmehr von Einzelverträgen aus, entfiel.
Soweit die Revision angenommen wurde, können die Kläger nur noch die rechtskräftige Feststellung erreichen, daß das ursprüngliche Feststellungsbegehren sich in der Hauptsache erledigt hat, bis zu dem Eintritt des erledigenden Ereignisses also gerechtfertigt war.
Um die Durchführung des Revisionsverfahrens mit diesem Ziel und die damit verbundenen weiteren Kosten zu vermeiden, empfiehlt der Senat, die Rechtskraft der begehrten Feststellung durch einen Vergleich herbeizuführen.
Bei der vorgeschlagenen Kostenregelung ist der Senat davon ausgegangen, daß der Kläger zu 5 insoweit, als es um die Regelung der Kosten des Revisionsverfahrens geht, dem Vergleichsabschluß beitritt. Geschieht das nicht, wird über die durch seine Revision entstandenen Kosten (ergänzend) durch Senatsbeschluß zu entscheiden sein.
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Frist zur Stellungnahme: 2 Monate seit Zugang dieses Beschlusses.
Blumenrohr		Zysk	Hahne
	Sprich		Weber-Monecke