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BGH

Gericht: BGH

März 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§719 Abs. 2 ZPO). Hat es der Schuldner in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (vgl. In dieser Entscheidung hat der Senat die Versäumung eines Schutzantrags nach §712 ZPO ausnahmsweise als nicht vorwerfbar angesehen und die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil eingestellt, weil das Berufungsgericht unvorhersehbar eine dem Gesetz nicht entsprechende, beträchtlich überhöhte Sicherheitsleistung festgesetzt hatte. Das Oberlandesgericht hat die Sicherheitsleistung entsprechend § 8 ZPO nach der Restlaufzeit des Mietvertrags festgesetzt. Diese Festsetzung hielt sich im Rahmen des dem Gericht von § 108 ZPO eröffneten Ermessens; deshalb mußten die Beklagten, die vor dem Oberlandesgericht keinen weitergehenden Schaden vorgetragen hatten, mit einer solchen Festsetzung rechnen und durften nicht von der Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags absehen.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungSicherheitsleistungZPOXIIZRSchuldner

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Juni 1999 und dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§719 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstrekkung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung
 nach §719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. März 1990 -XIIZR 3/90- und vom 27. August 1998 -XIIZR 167/98-BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1, 5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu demutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 7. September 1999 - XIIZR 237/99- BGHR §719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3). Das ist hier nicht ersichtlich:
Die Beklagten machen geltend, das Berufungsgericht habe unvorhersehbar eine zu geringe Sicherheitsleistung festgesetzt. Aus dem von ihnen dazu angeführten Senatsbeschluß vom 23. Februar 1994 - XIIZR 199/92- läßt sich jedoch nicht herleiten, daß im vorliegenden Fall die Versäumung eines Vollstreckungsschutzantrags nicht vorwerfbar sei. In dieser Entscheidung hat der Senat die Versäumung eines Schutzantrags nach §712 ZPO ausnahmsweise als nicht vorwerfbar angesehen und die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil eingestellt, weil das Berufungsgericht unvorhersehbar eine dem Gesetz nicht entsprechende, beträchtlich überhöhte Sicherheitsleistung festgesetzt hatte. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Sicherheitsleistung entsprechend § 8 ZPO nach der Restlaufzeit des Mietvertrags festgesetzt. Diese Festsetzung hielt sich im Rahmen
 des dem Gericht von § 108 ZPO eröffneten Ermessens; deshalb mußten die Beklagten, die vor dem Oberlandesgericht keinen weitergehenden Schaden vorgetragen hatten, mit einer solchen Festsetzung rechnen und durften nicht von der Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags absehen.
Hahne	Krohn	Ger-
ber
 Weber-Monecke
 Wagenitz