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BGH · XII ZR 260/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 260/95

4. den im wesentlichen mit Kohlenwasserstoffen und aromatischen Kohlenwasserstoffen kontaminierten Boden der Freifläche bis zu einer Tiefe von 4 m auszukoffern, ordnungsgemäß zu entsorgen und durch unbelasteten Boden und einer begehbaren Deckschicht (Sand, Kies) und im Bereich des Hofes durch Pflastersteine zu ersetzen, so daß wieder eine Nutzung als Gartenlokal möglich wird. 7. den kontaminierten Boden unter der Späneproduktion und der Wachskocherei (Kegelbahngebäude und ehemaliger Gastraum) bis zu einer Tiefe von 4 Metern auszukoffern, ordnungsgemäß zu entsorgen und durch unbelastetes Bodenmaterial zu ersetzen." Da darunter gemäß dem Deutschen Wörterbuch von Wahrig (1994) das "Herstellen des Untergrundes für eine Straße oder Gleisanlage" zu verstehen sei, die Schuldnerin der Gläubigerin derartiges unzweifelhaft niemals geschuldet habe und dieses Herstellen zudem mehrere je nach den örtlichen Gegebenheiten und beabsichtigten Zwecken unterschiedliche Leistungen umfasse, sei dem Urteil auch unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht für jeden Dritten zu entnehmen, was die Gläubigerin von der Schuldnerin verlangen könne. Dem ist - mit der Gläubigerin - entgegenzuhalten, daß bereits jeweils aus dem Zusammenhang der Ziffer I 4 und 7 des Urteilstenors, wonach kontaminierter Boden "auszukoffern, ... 13), wonach der zugrundeliegende Anspruch auf "Austausch des kontaminierten Bodens gegen unbelasteten Boden" gerichtet und zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der kontaminierte Boden bis zu einer Tiefe von 4 Metern "auszuheben, zu entsorgen und durch nicht kontaminierten Boden zu ersetzen" ist. 2. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist nicht unklar, wo sich die in Ziffer I 4 des Urteilstenors erwähnte Freifläche befindet. Diese ist bereits in Ziffer I 1 des Tenors definiert (Zugang zu dem Hof und gesamter Vorgarten), auf die Ziffer I 4 ersichtlich Bezug nimmt (Boden der Freifläche). Der Einwand der Schuldnerin, aus Ziffer I 7 des Tenors gehe nicht hervor, wo sich die beschriebene Kontamination befinde, ist nicht nachvollziehbar.

Zitierte Normen: § 732 ZPO
HofBodenSchuldnerinGläubigerinFreiflächeGastraumkontaminierenUrteilstenorsErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 260/95
vom 16. Juli 1997 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Gerber und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der (ersten) Vollstreckungsklausel vom 19. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Im übrigen trägt die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: bis 580.000 DM.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin wendet sich gegen die am 19. Dezember 1995 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs erteilte (erste) vollstreckbare Ausfertigung des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Gera vom 10. Januar 1995, gemäß dessen Ziffer I des Tenors sie u.a. verurteilt worden ist,
"1. das Grundstück R.	Straße	37,	M.
(Flurstück ... Grundbuchblatt ...., Gemarkung M.	), bestehend aus dem Zu-
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gang zu dem Hof und dem gesamten Vorgarten (Freifläche) und den im hinteren Grundstücksteil gelegenen 3 ehemaligen Betriebsräumen (frühere Nutzung; Kegelbahn und Gastraum), 1 Lagerraum im Erdgeschoß sowie 2 Lagerräume und 1 Aufenthaltsraum im Obergeschoß und einer angebauten Garage geräumt und mit allen Schlüsseln zurückzugeben.
4. den im wesentlichen mit Kohlenwasserstoffen und aromatischen Kohlenwasserstoffen kontaminierten Boden der Freifläche bis zu einer Tiefe von 4 m auszukoffern, ordnungsgemäß zu entsorgen und durch unbelasteten Boden und einer begehbaren Deckschicht (Sand, Kies) und im Bereich des Hofes durch Pflastersteine zu ersetzen, so daß wieder eine Nutzung als Gartenlokal möglich wird.
7. den kontaminierten Boden unter der Späneproduktion und der Wachskocherei (Kegelbahngebäude und ehemaliger Gastraum) bis zu einer Tiefe von 4 Metern auszukoffern, ordnungsgemäß zu entsorgen und durch unbelastetes Bodenmaterial zu ersetzen."
Mit der Erinnerung gemäß § 732 Abs. 1 ZPO, hilfsweise im Wege der Gegenvorstellung, macht sie geltend, daß diese Vollstreckungsklausel mangels hinreichender Bestimmtheit hinsichtlich der Ziffer I 4 und 7 des Urteilstenors unzulässig sei. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Sache nach Anhörung der Gläubigerin dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
Die Erinnerung ist zulässig - weshalb es auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nicht mehr ankommt -, jedoch nicht begründet.
1. Die Schuldnerin macht geltend, der in Ziffer I 4 und 7 des Urteilstenors verwendete Begriff "auskoffern" sei zu unbestimmt. Da darunter gemäß dem Deutschen Wörterbuch von Wahrig (1994) das "Herstellen des Untergrundes für eine Straße oder Gleisanlage" zu verstehen sei, die Schuldnerin der Gläubigerin derartiges unzweifelhaft niemals geschuldet habe und dieses Herstellen zudem mehrere je nach den örtlichen Gegebenheiten und beabsichtigten Zwecken unterschiedliche Leistungen umfasse, sei dem Urteil auch unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht für jeden Dritten zu entnehmen, was die Gläubigerin von der Schuldnerin verlangen könne. Dem ist - mit der Gläubigerin - entgegenzuhalten, daß bereits jeweils aus dem Zusammenhang der Ziffer I 4 und 7 des Urteilstenors, wonach kontaminierter Boden "auszukoffern, ... zu entsorgen und ... zu ersetzen" ist, hervorgeht, daß im Ergebnis ein Bodenaustausch bewirkt werden soll und mit dem "Auskoffern" der Aushub des belasteten Bodens gemeint ist. Das ergibt sich auch deutlich aus der Begründung des Urteils (S. 12 oben und S. 13), wonach der zugrundeliegende Anspruch auf "Austausch des kontaminierten Bodens gegen unbelasteten Boden" gerichtet und zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der kontaminierte Boden bis zu einer Tiefe von 4 Metern "auszuheben, zu entsorgen und durch nicht kontaminierten Boden zu ersetzen" ist.
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2. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist nicht unklar, wo sich die in Ziffer I 4 des Urteilstenors erwähnte Freifläche befindet. Diese ist bereits in Ziffer I 1 des Tenors definiert (Zugang zu dem Hof und gesamter Vorgarten), auf die Ziffer I 4 ersichtlich Bezug nimmt (Boden der Freifläche).
3. Der Einwand der Schuldnerin, aus Ziffer I 7 des Tenors gehe nicht hervor, wo sich die beschriebene Kontamination befinde, ist nicht nachvollziehbar. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, daß es um den Boden unter der Späneproduktion und der Wachskocherei (Kegelbahngebäude und ehemaliger Gastraum) geht. Soweit die Schuldnerin beanstandet, daß nicht ersichtlich sei, welcher Natur die Kontamination sei, ist schon die Bedeutung dieser Frage für die Vollstreckbarkeit nicht zu erkennen. Dafür muß nur klar sein, an welcher Stelle der - lediglich als kontaminiert beschriebene - Boden entsprechend der Tenorierung zu behandeln ist.
Blumenrohr
 Gerber
Krohn
 Weber-Monecke
 Zysk