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BGH · XII ZR 259/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 259/91

Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Nonnenkamp, Dr. Haß, Ball und Dr. Zugehör am 28. Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D. Eine auch nur vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem seit 1987 rechtskräftigen Titel würde die durch den Beklagten vertretene frühere Grundstückseigentümerin erheblichen Schadensersatzforderungen seitens, der Erwerber der inzwischen gebildeten und veräußerten Wohnungseinheiten aussetzen. Die Glaubhaftmachung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners kann nämlich regelmäßig nur dann einen beachtlichen Gesichtspunkt für die Abwägung bilden* wenn gegen eine Gesellschaft vollstreckt werden soll* die (noch) werbend tätig ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich wie hier bei der Klägerin um eine GmbH handelt, die bereits aufgelöst ist und liquidiert wird.

Zitierte Normen: § 769 ZPO
GesellschaftZwangsvollstreckungSicherheitsleistungGrundErwerberwirtschaftlichNachteilKlägerinerheblich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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XII ZR 259/91
BESCHLUSS
vom 28. Juli 1992 in dem Rechtsstreit
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Der 2. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Nonnenkamp, Dr. Haß, Ball und Dr. Zugehör
 am 28. Juli 1992
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D. vom 21. Januar 1986 ohne Sicherheitsleistung ganz oder teilweise einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für die beantragte, gemäß § 769 Abs. 1 ZPO zulässige Anordnung besteht kein ausreichender Grund. Eine auch nur
 vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem seit 1987 rechtskräftigen Titel würde die durch den Beklagten vertretene frühere Grundstückseigentümerin erheblichen Schadensersatzforderungen seitens, der Erwerber der inzwischen gebildeten und veräußerten Wohnungseinheiten aussetzen. Ohne die im Berufungsurteil angeordnete Sicherheitsleistung der Klägerin bliebe dieses erhebliche Risiko ungesichert; mögliche Ersatzansprüche gegen die Klägerin könnten im Hinblick auf die von ihr selbst dargelegte wirtschaftliche Lage voraussichtlich nicht realisiert werden.
3
Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es erscheint schon zweifelhaft» ob insoweit der Vortrag ausreicht» daß die angekündigte Zwangsräumung einer fünften und sechsten Eigentumswohnung - im Aufträge der Erwerber F. und M. - eine derartige Folge auslösen werde* denn es handelt sich bei diesen beiden Objekten um verhältnismäßig kleine Dachgeschoßwohnungen. Das braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden. Die Glaubhaftmachung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners kann nämlich regelmäßig nur dann einen beachtlichen Gesichtspunkt für die Abwägung bilden* wenn gegen eine Gesellschaft vollstreckt werden soll* die (noch) werbend tätig ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich wie hier bei der Klägerin um eine GmbH handelt, die bereits aufgelöst ist und liquidiert wird. Die in einem solchen Fall dem Vollstreckungsschuldner verlorengehende Möglichkeit» die betroffenen Räumlichkeiten zu nutzen, mindert nur noch das finanzielle Ergebnis der ohnehin durchzuführenden Liquidation; diesen Nachteil hat indessen der Gläubiger gegebenenfalls zu ersetzen (vgl. zu einem Fall des infolge Zwangsvollstreckung drohenden Konkurses einer Gesellschaft: BGH, Beschluß vom 5. September 1986 - II ZR 225/86 - BGHR ZPO
4
§ 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 1). Aus dem gleichen Grunde kommt auch dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung zu, daß das geschäftliche Ansehen der Klägerin leidet, wenn Zwangsräumungen durchgeführt werden.
Krohn	Nonnenkamp	Haß
 Ball	Zugehör