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BGH · XII ZR 254/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 254/94

ZPO §§ 123, 126; BRAGebO § 130 Der Geltendmachung des gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO auf die Bundes- oder Landeskasse übergegangenen Anspruchs aus § 126 Abs. 1 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Prozeßgegner steht nicht entgegen, daß diesem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz von 1.848,63 DM in der Kostenrechnung vom 8. Die Klägerin hat nach dem Senatsurteil vom 8. Dieser Anspruch ist mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundeskasse gemäß § 130 Abs.'l BRAGO auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO durchzusetzen. Denn § 123 ZPO beschränkt die Wirkungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO steht nicht entgegen, da der originäre Kostenerstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen den unterlegenen Prozeßgegner aus § 126 ZPO, der Gegenstand des Rechtsübergangs nach § 130 Abs. 1 BRAGO ist, keinen Anspruch "gegen die Partei" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Zitierte Normen: § 126 ZPO § 130 BRAGO § 123 ZPO
gemäßAnspruchZPOProzeßkostenhilfeKlägerinBRAGO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 123, 126; BRAGebO § 130
Der Geltendmachung des gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO auf die Bundes- oder Landeskasse übergegangenen Anspruchs aus § 126 Abs. 1 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Prozeßgegner steht nicht entgegen, daß diesem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.
BGH, Beschluß vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/94 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 254/94
vom 11. Juni 1997 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz von 1.848,63 DM in der Kostenrechnung vom 8. August 1996 (KSB 96/I/(MMBP wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der angegriffene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nach dem Senatsurteil vom 8. Mai 1996 die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit war der dem Beklagten in der Revisionsinstanz im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO berechtigt, seine Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.848,63 DM im eigenen Namen von der Klägerin beizutreiben. Dieser Anspruch ist mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundeskasse gemäß § 130 Abs.'l BRAGO auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO durchzusetzen. Der Anspruch ist von der Klägerin unabhängig davon zu erfüllen, daß ihr in der Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe unter Auferlegung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist. Denn § 123 ZPO beschränkt die Wirkungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei (vgl. BGH,
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 Beschluß vom 13. Januar 1986 - II ZR 305/83 - KostRsp ZPO § 123 Nr. 8; ebenso MünchKomm-ZPO/Wax § 122 Rdn. 16; Zöl-ler/Philippi ZPO 20. Aufl. § 122 Rdn. 6; Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 126 Rdn. 5; a.A. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 122 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO steht nicht entgegen, da der originäre Kostenerstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen den unterlegenen Prozeßgegner aus § 126 ZPO, der Gegenstand des Rechtsübergangs nach § 130 Abs. 1 BRAGO ist, keinen Anspruch "gegen die Partei" im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Abweichende Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs vom 17. Juli 1979 (BT-Drucks. 8/3068 S. 30) haben in der Fassung der Gesetz gewordenen Vorschriften keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und stellen deshalb keine bindende Richtschnur dar (vgl. Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 329).
Blumenrohr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke