Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den in der Kostenrechnung vom 19. Der Beklagte zu 2.wurde als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1. durch Urteil des Landgerichts vom 5. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil wurde nach Verweisung des Rechtsstreits an den Bundesgerichtshof am 14. Oktober 1994 wurde der Beklagte zu 2.neben den Beklagten zu 1. Mit der Erinnerung wendet er sich nunmehr gegen seine Pflicht, die Verfahrenskosten nach Rücknahme der Revision mitzutragen, und macht geltend, er sei bereits im Januar 1988 als freier Mitarbeiter aus der Kanzlei ausgeschieden, habe sich bis Juli 1995 in Japan aufgehalten und kenne das Verfahren nicht. Die Erinnerung nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts bei der Aufstellung der Kosten gestützt werden, diejenige nach § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung nur auf eine andere Einwendung gegen den Kostenanspruch, z.B. Zahlung, Stundung oder ähnliches (BGH Beschluß vom 13. Soweit der Beklagte behauptet, er habe von dem Verfahren nichts gewußt und den Beklagten zu 1., in dessen Kanzlei er schon seit 1988 nicht mehr tätig gewesen sei, auch nicht bevollmächtigt, in seinem Namen Revision einzulegen, kann er damit im Kostenansatzverfahren nicht gehört werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 253/93 vom 4. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit 1. Rechtsanwalt Gerhard-K. 2. Rechtsanwalt Dr. Bernd-D. 3. Rechtsanwältin Marianne Beklagte und Revisionskläger, zu 2: Erinnerungsführer, gegen Walter Straße 29, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Kfl^^festraße 26 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den in der Kostenrechnung vom 19. Oktober 1994 enthaltenen Kostenansatz vom 17. Oktober 1994 (KSB 12333/94) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte zu 2. wurde als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1. und 3. durch Urteil des Landgerichts vom 5. Dezember 1991 zur Zahlung rückständigen Mietzinses für die von ihnen angemieteten Räume einer Rechtsanwaltskanzlei verurteilt. Ihre auf die Geltendmachung von Mietmängeln gerichtete Widerklage wurde abgewiesen. Ihre Berufung gegen dieses Urteil blieb weitgehend erfolglos. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil wurde nach Verweisung des Rechtsstreits an den Bundesgerichtshof am 14. Oktober 1994 durch ihren Revisionsanwalt zurückgenommen. Mit Kostenrechnung vom 19. Oktober 1994 wurde der Beklagte zu 2. neben den Beklagten zu 1. und 3. auf Zahlung von 1/3 der Verfah- 3 renskosten gemäß §§ 11, 49, 61 GKG a.F. i.V.m. Nrn. 1030, 1031 des Kostenverzeichnisses in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 2. hatte sich in erster und zweiter Instanz unter anderem damit verteidigt, daß er nicht passivlegitimiert sei, weil er zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge über die Kanzleiräume im Juli und August 1989 nur freier Mitarbeiter des Kanzleiinhabers, des Beklagten zu 1., gewesen sei und daher nicht mithafte. Mit der Erinnerung wendet er sich nunmehr gegen seine Pflicht, die Verfahrenskosten nach Rücknahme der Revision mitzutragen, und macht geltend, er sei bereits im Januar 1988 als freier Mitarbeiter aus der Kanzlei ausgeschieden, habe sich bis Juli 1995 in Japan aufgehalten und kenne das Verfahren nicht. Insbesondere habe er den Beklagten zu 1. nicht bevollmächtigt, in seinem Namen Revision einzulegen. II. Die Erinnerung ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsordnung i.V. mit § 5 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Die Erinnerung nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts bei der Aufstellung der Kosten gestützt werden, diejenige nach § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung nur auf eine andere Einwendung gegen den Kostenanspruch, z.B. Zahlung, Stundung oder ähnliches (BGH Beschluß vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90 - NJW 1992, 4 1458 m.N. = BGHR JBeitrO § 8 Erinnerung 1). Diese Fälle liegen nicht vor. Der Beklagte wendet sich hier vielmehr gegen seine Kostentragungspflicht, die sich aufgrund der Rücknahme der Revision aus §§ 566 i.V. mit 515 Abs. 3 ZPO und § 49 GKG ergibt. Soweit der Beklagte behauptet, er habe von dem Verfahren nichts gewußt und den Beklagten zu 1., in dessen Kanzlei er schon seit 1988 nicht mehr tätig gewesen sei, auch nicht bevollmächtigt, in seinem Namen Revision einzulegen, kann er damit im Kostenansatzverfahren nicht gehört werden. Es steht ihm frei, gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Nichtigkeitsklage zu erheben oder bei dem Beklagten zu 1. Regreß zu nehmen (OLG Koblenz VersR 1985, 672 LS). Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Hahne Gerber Blumenrohr Krohn Zysk