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BGH · XII ZR 252/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 252/97

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 21. Die Rechtsvorgänger des Klägers haben der Beklagten durch Vertrag vom 8. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer des Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt. Selbst wenn man der Darstellung des Beklagten folgt, das noch abzubauende Material stelle einen Wert von mehr als 100.000 DM dar, errechnet sich daraus nur ein Pachtzins von etwas mehr als Die Revisionssumme des § 546 Abs. 2 ZPO würde nur erreicht, wenn noch Material im Werte von mehr als

Zitierte Normen: § 8 ZPO
GrundstückWertPachtzinsSteinbruchBeschwerAusbeute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 252/97
vom 7. Januar 1998 in dem Rechtsstreit
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1997 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsvorgänger des Klägers haben der Beklagten durch Vertrag vom 8. November 1965 ein Grundstück überlassen zu dem Betriebe eines Steinbruchs. Die Vergütung sollte 20 % der Ausbeute betragen. Der Kläger hat das Vertragsverhältnis gekündigt. Mit der Klage verlangt er die Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer des Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt. Der Beklagte macht geltend, allein das noch abzubauende Gestein unterhalb des Gemeindewegs habe einen Materialwert von mindestens 90.000 DM, hinzuzurechnen seien 12.210 DM für "Kosten der Abraumbeseitigung und die anteilige Erschließung". Er beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
3
Der Antrag ist nicht begründet. Ein Vertrag, der die Überlassung eines Grundstücks zu dem Betrieb eines Steinbruchs zu dem Gegenstand hat, ist ein Pachtvertrag (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90 - ZMR 1992, 239 f.; BGH, Urteil vom 10. Juni 1958 - VIII ZR 135/57 - MDR 1958, 766 f.). Der Wert der Beschwer eines Pächters, der zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstückes verurteilt wird, richtet sich nicht nach dem Wert der Früchte, die er bei einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses ziehen könnte.
Nach § 8 ZPO ist als Beschwer vielmehr der in der streitigen Zeit anfallende Pachtzins anzusetzen, höchstens jedoch der Pachtzins für 25 Jahre. Als Pachtzins sind im vorliegenden Fall 20 % der Ausbeute vereinbart. Selbst wenn man der Darstellung des Beklagten folgt, das noch abzubauende Material stelle einen Wert von mehr als 100.000 DM dar, errechnet sich daraus nur ein Pachtzins von etwas mehr als
20.000	DM. Die Revisionssumme des § 546 Abs. 2 ZPO würde nur erreicht, wenn noch Material im Werte von mehr als
300.000	DM abzubauen wäre.
Blumenrohr	Krohn	Gerber
 Sprick
Weber-Monecke