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BGH · XII ZR 252/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 252/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Berufungsgericht hat dem Landgericht unter den gegebenen Umständen zu Recht vorgeworfen, unter Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO eine Überraschungsentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen zu haben, die dieser hätte abwenden können (§ 539 ZPO; vgl. Rdn. 16; Staudinger /Emmerich BGB 12. Rdn. 7 - alle zu § 547 a BGB; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete 2.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11BGBEntschädigungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 252/96
vom 8. April 1998 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. August 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	87.912 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat dem Landgericht unter den gegebenen Umständen zu Recht vorgeworfen, unter Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO eine Überraschungsentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen zu haben, die dieser hätte abwenden können (§ 539 ZPO; vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89 = NJW-RR 1991, 256), wenn er auf die Bedenken des Landgerichts gegen die Schlüssigkeit seines Vor-
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bringens zu § 547 a Abs. 2 BGB hingewiesen worden wäre. Das Landgericht hätte deutlich machen müssen, wie die Entschädigung nach seiner Auffassung zu ermitteln ist, und es hätte insbesondere darauf hinweisen müssen, daß es ihm auf die Ausbaukosten ankam, deren Berücksichtigung für die Bemessung der Entschädigung nicht einheitlich bewertet wird (vgl. etwa Pergande, Wohnraummietrecht 1968 Anm. 5; Pa-landt/Putzo BGB 56. Aufl. Rdn. 6; Erman/Jendrek BGB 9. Aufl. Rdn. 13; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. Rdn. 13; MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. Rdn. 16; Staudinger /Emmerich BGB 12. Aufl. Rdn. 24; Emmerich/Sonnenschein Miete 6. Aufl. Rdn. 7 - alle zu § 547 a BGB; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete 2. Aufl. Kap. V B Rdn. 266; Sternei, Mietrecht 3. Aufl. IV Rdn. 623).
Gerber
 Sprick
Blumenrohr
 Krohn
Hahne