Die Klägerin verpachtete dem Beklagten die Gaststätte in auf eine Dauer von 20 Jahren. Nach § 4 des Pachtvertrages hatte der Beklagte die auf 1,6 Mio.geschätzten Sanierungskosten vorzufinanzieren, die für eine entsprechende Kreditaufnahme anfallenden Zins- und Tilgungslasten sollten mit dem Pachtzins verrechnet werden. Die Klägerin verpflichtete sich, an den Beklagten zu dem Ausgleich der von ihm getätigten Investitionen 1.965.384,50 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Mit Rücksicht auf diesen außergerichtlichen Vergleich erklärten die Parteien übereinstimmend den vorliegenden Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Erklären die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so ist nach herrschender Meinung von Amts wegen - auch ohne einen entsprechenden Antrag - gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden (vgl. Ob das ohne Einschränkung auch gilt, wenn der Rechtsstreit sich durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs erledigt hat, oder ob in einem solchen Fall eine Kostenentscheidung nur auf Wunsch der Parteien und auch dann eventuell nur in besonders gelagerten Fällen zu erfolgen hat, ist umstritten (vgl. Die Klägerin hat nämlich ausdrücklich beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Anderenfalls würde nämlich die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits gegen den ausdrücklichen Willen der Parteien und ohne einleuchtenden Grund einem Nachfolgeprozeß überlassen (so zu- Nach § 98 ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91a ZPO erfolgenden Kostenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien eine Kostenregelung nach anderen Gesichtspunkten im Auge hatten (Zöller/Herget aaO § 98 Rdn. 5; MünchKommZPO/Lindacher aaO § 91a Rdn. 53; Stein/Jonas/Bork aaO § 98 Rdn. 4, jeweils m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien in dem außergerichtlichen Vergleich eine Gesamtbereinigung vorgenommen, in die Ansprüche von erheblichem wirtschaftlichem Wert einbezogen worden sind, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren (z.B. der Abfindungsanspruch für die von dem Beklagten getätigten erheblichen Investitionen).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 249/95 vom 27. November 1996 in dem Rechtsstreit i, vertreten durch den Oberbürgermeister, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr gegen Jens B 1/ eschäftsansässig in Gaststätte Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Stephan >str. 3, Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: a) bis zu dem 22. März 1996: 137.500 DM b) danach: bis 40.000 DM Gründe: I. Die Klägerin verpachtete dem Beklagten die Gaststätte in auf eine Dauer von 20 Jahren. Die Parteien waren sich darüber einig, daß die Gaststätte erst nach einer umfangreichen Sanierung in Betrieb genommen werden konnte. Nach § 4 des Pachtvertrages hatte der Beklagte die auf 1,6 Mio. geschätzten Sanierungskosten vorzufinanzieren, die für eine entsprechende Kreditaufnahme anfallenden Zins- und Tilgungslasten sollten mit dem Pachtzins verrechnet werden. Wegen eines von ihr geltend gemachten, von dem Beklagten bestrittenen Pachtrückstandes von 17.500 DM kündigte 3 die Klägerin den Pachtvertrag fristlos. Sie verlangte mit der Klage Räumung und Zahlung des von ihr beanspruchten rückständigen Pachtzinses. Das Landgericht gab der Zahlungsklage statt und wies die Räumungsklage ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Räumungsklage und wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auch die Zahlungsklage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein, mit der sie ihren Klageantrag uneingeschränkt weiterverfolgte. Am 14. Februar 1996 schlossen die Parteien einen umfangreichen außergerichtlichen Vergleich. Sie beendeten das Pachtverhältnis einvernehmlich zu dem 13. Februar 1996. Die Klägerin verpflichtete sich, an den Beklagten zu dem Ausgleich der von ihm getätigten Investitionen 1.965.384,50 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Der Betrag soll allerdings zu dem Teil mit Gegenforderungen der Klägerin verrechnet und der Rest nicht auf einmal ausgezahlt werden. Mit Rücksicht auf diesen außergerichtlichen Vergleich erklärten die Parteien übereinstimmend den vorliegenden Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. II. Die Kosten des Rechtsstreits (der drei Instanzen) waren gegeneinander aufzuheben. 4 ,<r> i(J 1. Erklären die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so ist nach herrschender Meinung von Amts wegen - auch ohne einen entsprechenden Antrag - gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl. § 91a Rdn. 22; MünchKommZPO/Lindacher, § 91a Rdn. 40, jeweils m.Nachw., auch für die Gegenmeinung). Ob das ohne Einschränkung auch gilt, wenn der Rechtsstreit sich durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs erledigt hat, oder ob in einem solchen Fall eine Kostenentscheidung nur auf Wunsch der Parteien und auch dann eventuell nur in besonders gelagerten Fällen zu erfolgen hat, ist umstritten (vgl. MünchKommZPO/Lindacher aaO § 91a Rdn. 53; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 98 Rdn. 3 ff; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 58, Stichwort: Vergleich und Zöller/Herget aaO § 98 Rdn. 5, jeweils m.Nachw.). Der vorliegende Fall erfordert es nicht, sich mit dieser bisher nicht hinreichend geklärten Frage abschließend zu beschäftigen. Die Parteien haben in dem außergerichtlichen Vergleich keine Kostenregelung getroffen. Sie haben um eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten nachgesucht und streiten darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Die Klägerin hat nämlich ausdrücklich beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat daraufhin der Erledigungserklärung zwar zugestimmt, aber ausdrücklich "unter Verwahrung gegen die Kosten". Jedenfalls in einem solchen Fall ist nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Anderenfalls würde nämlich die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits gegen den ausdrücklichen Willen der Parteien und ohne einleuchtenden Grund einem Nachfolgeprozeß überlassen (so zu- 5 treffend Stein/Jonas/Bork aaO § 98 Rdn. 4; MünchKommZPO/ Lindacher aaO § 91a Rdn. 53). 2. Nach § 98 ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91a ZPO erfolgenden Kostenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien eine Kostenregelung nach anderen Gesichtspunkten im Auge hatten (Zöller/Herget aaO § 98 Rdn. 5; MünchKommZPO/Lindacher aaO § 91a Rdn. 53; Stein/Jonas/Bork aaO § 98 Rdn. 4, jeweils m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien in dem außergerichtlichen Vergleich eine Gesamtbereinigung vorgenommen, in die Ansprüche von erheblichem wirtschaftlichem Wert einbezogen worden sind, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren (z.B. der Abfindungsanspruch für die von dem Beklagten getätigten erheblichen Investitionen). Bei einer solchen Gesamtbereinigung ist es zu demindest nicht ungewöhnlich, die angefallenen Kosten - wie es § 98 ZPO bei einem Prozeßvergleich im Zweifel vorsieht - unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten in dem anhängigen Rechtsstreit einzuschätzen sind, gegeneinander aufzuheben. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien und aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Ab- Schluß des außergerichtlichen Vergleichs eine andere Vorstellung hatten. Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke