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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen 729 der gelieferten Aluminiumfässer nicht leer zurückgegeben. Sie behauptet, die Fässer seien der Klägerin vollständig zurückgegeben worden, zu dem Teil allerdings nicht von ihr, sondern unmittelbar von den Endverbrauchern. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin bestimmen, daß das gesamte Leergut als Sachdarlehen gewährt wird und fehlendes Leergut "zu dem Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen" ist (GA 12) . Sie behauptet, die eingesetzten Werte lägen weit unter dem Neupreis und entsprächen einer Empfehlung des Brauereiverbandes. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 78.384,20 DM (zuzüglich Zinsen) zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß ein durchsetzbarer (insgesamt nicht verjährter) Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht. Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe jedenfalls die Höhe des von ihr eingeklagten Schadens nicht substantiiert dargelegt. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Einlassung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt (BGH, Urteil vom 23. Die Klägerin hat vorgetragen, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Brauereien seien früher nicht zurückgegebene Fässer zu dem Neuwert zu ersetzen gewesen. Damit behauptet die Klägerin gleichzeitig, daß die von ihr auf Empfehlung des Brauereiverbandes eingesetzten Werte dem Wiederbeschaffungspreis entspre- Das Berufungsgericht meint, die Kägerin habe zur Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens insbesondere auch deshalb mehr vortragen müssen, weil "in Anbetracht der unstreitigen Umstellung von Alu-Fässern auf KEG-Fässer ab Frühjahr 1988 auch im Hause der Klägerin die nicht gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, daß der Klägerin durch die Nichtrückgabe von 729 Alu-Fässern nach dem 30.6.1988 ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist". Es mag sein, daß wegen der gerade stattfindenden Umstellung auf KEG-Fässer die Nachfrage nach Aluminiumfässern gering und das Angebot groß war. Das kann zur Folge gehabt haben, daß schon damals der Wiederbeschaffungswert von Aluminiumfässern gefallen ist, möglicherweise sogar in die Nähe des reinen Materialwertes für Aluminium. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - zu dem Grund des Anspruchs und zu der Frage einer eventuellen Verjährung keine Feststellungen getroffen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
RechtFaßHöheBerufungsgerichtZPOKlägerinBrauerei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES
XXI_ZR-24im	URTEIL Verkündet am: 5. Juli 1995 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick. und Weber-Monecke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte handelt mit Getränken. Sie beliefert u.a. Gaststätten mit Faßbier. Bis zu dem Jahre 1988 bezog sie Faßbier von der Klägerin. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen 729 der gelieferten Aluminiumfässer nicht leer zurückgegeben. Die Beklagte besitzt keine Fässer der Klägerin mehr, die sie zurückgeben könnte. Sie behauptet, die Fässer seien der Klägerin vollständig zurückgegeben worden, zu dem Teil allerdings nicht von ihr, sondern unmittelbar von den Endverbrauchern.
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Die Fässer tragen eingestanzt den Namen der Brauerei und eine Nummer. Früher sind sie in den Lieferscheinen der Brauereien mit diesen Nummern aufgeführt worden. Dieses Verfahren ist aufgegeben worden, weil der Verwaltungsaufwand zu groß war. Die Fässer werden in den Lieferscheinen nur noch nach Zahl und Größe angegeben. Die Beklagte macht geltend, es bestehe seither ein Handelsbrauch, daß eine korrekte Abrechnung des Leergutes nicht mehr erfolge und daß die Brauereien keinen Ersatz für Fehlbestände mehr verlangten. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, daß eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin zu demindest wegen eines Großteils der gelieferten Fässer verjährt seien.
Die Klägerin und andere Brauereien benutzen inzwischen statt der vorher üblichen Aluminiumfässer sogenannte KEG-Fässer (große Stahlfässer mit einem Spezialverschluß). Die Klägerin verwendete 1988 noch zu ca. 50 % Aluminiumfässer, 1989 zu 30 % und 1990 zu 10 %. Seit 1991 benutzt sie keine Aluminiumfässer mehr.
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin bestimmen, daß das gesamte Leergut als Sachdarlehen gewährt wird und fehlendes Leergut "zu dem Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen" ist (GA 12) . Den. "mittleren Wiederbeschaffungs-wert" gibt die Klägerin für ein 20-Liter-Faß mit 75 DM an, für größere Fässer mit 108,60 DM (jeweils ohne Mehrwertsteuer) . Sie behauptet, die eingesetzten Werte lägen weit unter dem Neupreis und entsprächen einer Empfehlung des Brauereiverbandes. Demgegenüber behauptet die Beklagte,
1988 sei für Aluminiumfässer allenfalls der Schrottpreis zu
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erzielen gewesen, weil die Brauereien dazu übergegangen seien, KEG-Fässer zu benutzen.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage
 überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 78.384,20 DM (zuzüglich Zinsen) zu zahlen. Abgewiesen hat es die Klage lediglich, soweit die Klägerin Mehrwertsteuer verlangt hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht unterstellt, daß ein durchsetzbarer (insgesamt nicht verjährter) Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht. Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe jedenfalls die Höhe des von ihr eingeklagten Schadens nicht substantiiert dargelegt. Der Vortrag der Klägerin enthalte auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach S 287 Abs. 1 ZPO. Da das Vorbringen der Klägerin zur Schadenshöhe unschlüssig sei, sei das von der Klägerin in diesem Zusammenhang beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen.
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2.	Das Berufungsgericht überspannt, wie die Revision zu
 Recht rügt, die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags und verletzt als Folge davon das Gebot, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Einlassung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt (BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - BGHR ZPO S 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 4). Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 6; Senatsurteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715 f) .
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3.	Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen des
 Verlustes gebrauchter Gegenstände richtet sich in der Riegel nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache (BGHZ 92, 85, 90 f). Dieser Wiederbeschaffungswert ist nicht gleichzusetzen mit dem Preis, den der Schadensersatzberechtigte beim Verkauf der gebrauchten Sache am Markt hätte erlösen können (Zeitwert), Maßgebend ist vielmehr der Preis, den er beim Kauf einer gleichwertigen gebrauchten Sache aufzuwenden hätte, eventuell einschließlich der üblichen Händlergewinnspanne (BGH, Urteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - NJW 1982, 1864,
1865 m.N.; MünchKomm BGB/Grunsky, 3. Auf!., § 251 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl. § 251 Rdn. 13).
Die Klägerin hat vorgetragen, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Brauereien seien früher nicht zurückgegebene Fässer zu dem Neuwert zu ersetzen gewesen. Da solche Neuwertklauseln heute allgemein als unwirksam angesehen würden (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz,
7. Aufl. § 11 Nr. 5 Rdn. 13 m.N.), habe der Brauereiverband für seine Mitglieder eine schriftliche Empfehlung herausgegeben, wie der "mittlere Wiederbeschaffungswert" solcher Fässer anzusetzen sei. Der bei der Berechnung der Klageforderung pro Faß eingesetzte Wert entspreche dieser Empfehlung des Brauereiverbandes. Sodann hat die Klägerin durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß "der von der Klägerin geltend gemachte mittlere Wiederbeschaffungswert ... unter Berücksichtigung des § 287 ZPO gerechtfertigt" sei (GA 74). Damit behauptet die Klägerin gleichzeitig, daß die von ihr auf Empfehlung des Brauereiverbandes eingesetzten Werte dem Wiederbeschaffungspreis entspre-
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chen, den sie am Markt für vergleichbare gebrauchte Fässer hätte zahlen müssen. Mehr brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, um die Klageforderung der Höhe nach zu begründen. Das von ihr beantragte Sachverständigengutachten ist ein geeignetes Beweismittel, um ihre Behauptung nachzuweisen, die von dem Brauereiverband empfohlenen Wiederbeschaffungswerte seien richtig.
4.	Das Berufungsgericht meint, die Kägerin habe zur Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens insbesondere auch deshalb mehr vortragen müssen, weil "in Anbetracht der unstreitigen Umstellung von Alu-Fässern auf KEG-Fässer ab Frühjahr 1988 auch im Hause der Klägerin die nicht gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, daß der Klägerin durch die Nichtrückgabe von 729 Alu-Fässern nach dem 30.6.1988 ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist". Auch aus dieser Überlegung des Berufungsgerichts läßt sich aber nicht herleiten, daß der Vortrag der Klägerin zur Höhe des Schadens unschlüssig ist. Es mag sein, daß wegen der gerade stattfindenden Umstellung auf KEG-Fässer die Nachfrage nach Aluminiumfässern gering und das Angebot groß war. Das kann zur Folge gehabt haben, daß schon damals der Wiederbeschaffungswert von Aluminiumfässern gefallen ist, möglicherweise sogar in die Nähe des reinen Materialwertes für Aluminium. Sollte eine solche Entwicklung eingetreten sein, so wäre sie von dem, Sachverständigen bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen. Ob der Sachverständige wegen dieser Entwicklung die Preisangaben der Klägerin nicht bestätigen wird, steht aber erst fest, wenn er sein Gutachten erstattet hat. Die diesbezüglichen Überlegungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, das Gutachten
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gar nicht erst einzuholen. Sie stellen vielmehr eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.
Im übrigen wäre der Klägerin im Rahmen, einer Schätzung ihres Mindestschadens nach § 287 ZPO zu demindest der Materialwert der Fässer zu ersetzen.
5.	Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), und zwar auch nicht über den Grund des Anspruchs. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - zu dem Grund des Anspruchs und zu der Frage einer eventuellen Verjährung keine Feststellungen getroffen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Blumenröhr	Krohn
 Gerber
Sprick	Bundesrichterin	Weber-Monecke
 ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Blumenröhr