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BGH · XII ZR 245/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 245/94

Oktober 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. mit § 584 Abs. 2 BGB, ist die Angabe des Termins, zu dem der Vertrag enden soll, nach allgemeinen Grundsätzen nicht zwingend erforderlich (vgl. früher Endtermin angegeben, endet das Pachtverhältnis zu dem nach § 584 Abs. 2 BGB nächstmöglichen Termin, wenn den Umständen nach erkennbar ist, daß der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Termin beenden will (vgl. Das war hier der Fall. Die Angabe des unrichtigen Termins beruhte erkennbar auf der irrtümlichen Annahme, der zu kündigende Vertrag sei ein Miet- und kein Pachtvertrag. Im Kündigungsschreiben wurden Verkaufsabsichten hinsichtlich des Objekts mitgeteilt, woraus zu schließen war, daß das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beendet werden sollte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 57a ZVG § 584 BGB
ErstehervertragenFallTerminHandbuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 245/94
vom 25. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
1«	ÖMB	Betriebsgesellschaft	mbH,	vertreten	durch	die
 Geschäftsführerin Sandra	Am
2.	Jürgen
3.	Renate
 ebenda, ebenda,
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr
 gegen
>ank AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Armin	ROBBstraßefli
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 1994 wird nicht angenommen .
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 82.800 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Kündigt der Ersteher eines Grundstücks vorzeitig ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Pachtverhältnis gemäß § 57a ZVG i.V. mit § 584 Abs. 2 BGB, ist die Angabe des Termins, zu dem der Vertrag enden soll, nach allgemeinen Grundsätzen nicht zwingend erforderlich (vgl. RG JW 1908, 270; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-und Leasingrechts 7. Aufl. Rdn. 865). Wird dabei ein zu
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früher Endtermin angegeben, endet das Pachtverhältnis zu dem nach § 584 Abs. 2 BGB nächstmöglichen Termin, wenn den Umständen nach erkennbar ist, daß der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Termin beenden will (vgl. Grapen-tin in Bub/Treier Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete 2. Auf1. Kap. IV Rdn. 11; ebenso für Arbeitsverhältnisse BAG 9, 36, 40). Das war hier der Fall. Ob etwas anderes gilt, wenn der benannte und der zulässige Termin weit auseinanderliegen (vgl. Schmidt/Futterer-Blank Wohnraumschutz-gesetze 6. Aufl. B 836), kann offenbleiben, da eine Verschiebung um rund drei Monate, wie sie im vorliegenden Fall aufgetreten ist, als unschädlich angesehen werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 90, 337). Die Angabe des unrichtigen Termins beruhte erkennbar auf der irrtümlichen Annahme, der zu kündigende Vertrag sei ein Miet- und kein Pachtvertrag. Anhaltspunkte dafür, der spätere Termin sei für
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den Ersteher ohne Interesse, bestanden nicht. Im Kündigungsschreiben wurden Verkaufsabsichten hinsichtlich des Objekts mitgeteilt, woraus zu schließen war, daß das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beendet werden sollte.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber