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BGH · XII ZR 244/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 244/96

Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Weber-Monecke beschlossen: Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die die Erteilung der Vollstreckungsklausel ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers vom 30. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. klagte verurteilt wird, den Pachtgegenstand innerhalb von einer Woche nach Rechtskraft des Urteils zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Der Rechtspfleger bei dem Bundesgerichtshof hat den Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter dem 30. April 1997 mit der Begründung abgelehnt, daß nach § 726 Abs. 1 ZPO der Nachweis des Eintritts der Rechtskraft zu führen sei, der im Hinblick auf die rechtzeitig eingelegte Revision nicht erbracht werden könne. Der Rechtspfleger hat das Urteil des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung von Tenor und Entscheidungsgründen zutreffend dahin ausgelegt, daß die Zwangsvollstreckung des Räumungs- und Herausgabeausspruchs von dem gemäß § 726 Abs. 1 ZPO nachzuweisenden Eintritt der Rechtskraft des Urteils (zzgl. Die Gläubigerin macht allerdings mit Recht geltend, daß nach der rechtlichen Bewertung in den Entscheidungsgründen der Pachtgegenstand an sich sofort zu räumen und herauszugeben wäre, weil das Pachtverhältnis - wie sich auch aus dem Tenor im feststellenden Teil ergibt - durch die Kündigung vom 31. Das Oberlandesgericht hat indessen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, daß es die Bestimmmung des Räumungsund Herausgabezeitpunkts - eine Woche nach Rechtskraft des Urteils - bewußt, und zwar aus dem Grund getroffen hat, weil die Gläubigerin ihren Antrag in dieser Weise eingeschränkt hatte (vgl. Urteilsteile - mit Ausnahme der sofort rechtskräftigen und der in § 704 Abs. 2 ZPO genannten - unabhängig davon für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, ob sie überhaupt oder schon vor Rechtskraft des Urteils einer (Zwangs-)Vollstreckung zugänglich sind (vgl. Aufl., Rdn. 1 vor §§ 708-720), so hat es den zu demindest (gemäß §§ 103 Abs.1, 704 Abs. 1 ZPO) wegen der Kostenentscheidung erforderlichen Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ersichtlich nicht auf die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe bezogen (vgl.

Zitierte Normen: § 726 ZPO
EntscheidungsgründenGläubigerinVollstreckungvorläufigZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 244/96
vom 9. Juli 1997 in dem Rechtsstreit
 Gemeinde Ri Hans-Jürgen
 vertreten durch den Bürgermeister traße A Bl
 Gläubigerin und Erinnerungsführerin.
- im Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vertreten durch:
Rechtsanwalt
 gegen
»GmbH, vertreten durch den Notgeschäftsführer Dr. Volker
, HÄ^straße aAIA
Schuldnerin und Erinnerungsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Dr.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die die Erteilung der Vollstreckungsklausel ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers vom 30. April 1997 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt die Gläubigerin die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Das mit der Revision angefochtene Urteil, zu dem die Vollstreckungsklausel erteilt werden soll, lautet:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. November 1995 ... wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der zwischen den Parteien am 7. September 1993 geschlossene Pachtvertrag durch die fristlose Kündigung der Gemeinde vom 31. Dezember 1994 beendet worden ist und die Be-
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klagte verurteilt wird, den Pachtgegenstand innerhalb von einer Woche nach Rechtskraft des Urteils zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Rechtspfleger bei dem Bundesgerichtshof hat den Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter dem 30. April 1997 mit der Begründung abgelehnt, daß nach § 726 Abs. 1 ZPO der Nachweis des Eintritts der Rechtskraft zu führen sei, der im Hinblick auf die rechtzeitig eingelegte Revision nicht erbracht werden könne. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die der Rechtspfleger dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
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II.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist zu Recht abgelehnt worden. Der Rechtspfleger hat das Urteil des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung von Tenor und Entscheidungsgründen zutreffend dahin ausgelegt, daß die Zwangsvollstreckung des Räumungs- und Herausgabeausspruchs von dem gemäß § 726 Abs. 1 ZPO nachzuweisenden Eintritt der Rechtskraft des Urteils (zzgl. des Ablaufs einer Woche) abhängig ist.
Die Gläubigerin macht allerdings mit Recht geltend, daß nach der rechtlichen Bewertung in den Entscheidungsgründen der Pachtgegenstand an sich sofort zu räumen und herauszugeben wäre, weil das Pachtverhältnis - wie sich auch aus dem Tenor im feststellenden Teil ergibt - durch die Kündigung vom 31. Dezember 1994 beendet worden sei. Das Oberlandesgericht hat indessen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, daß es die Bestimmmung des Räumungsund Herausgabezeitpunkts - eine Woche nach Rechtskraft des Urteils - bewußt, und zwar aus dem Grund getroffen hat, weil die Gläubigerin ihren Antrag in dieser Weise eingeschränkt hatte (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Angesichts dieser eindeutigen Begründung spricht nichts dafür, daß das Oberlandesgericht dem ebenso klaren Räumungs- und Herausgabetenor in der Hauptsache dadurch einen dem Wortlaut widersprechenden Inhalt geben wollte, daß es das Urteil uneingeschränkt für vorläufig vollstreckbar er-
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klärt hat. Sollte es nicht bereits davon ausgegangen sein, daß gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO grundsätzlich alle Urteile bzw. Urteilsteile - mit Ausnahme der sofort rechtskräftigen und der in § 704 Abs. 2 ZPO genannten - unabhängig davon für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, ob sie überhaupt oder schon vor Rechtskraft des Urteils einer (Zwangs-)Vollstreckung zugänglich sind (vgl. RGZ 99, 129, 130; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., Rdn. 2 vor §§ 708-720 a; Tho-mas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 1 vor §§ 708-720), so hat es den zu demindest (gemäß §§ 103 Abs. 1, 704 Abs. 1 ZPO) wegen der Kostenentscheidung erforderlichen Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ersichtlich nicht auf die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe bezogen (vgl. hierzu Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 708 Rdn. 2; Stein/Jo-nas-Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 708 Rdn. 12; Rosen-berg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl.,
§ 14 I 2 = S. 142 f.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 11 Abs Satz 1, Abs. 4 RPflG, 97 ZPO.
Blumenrohr
 Krohn
Hahne
 Weber-Monecke
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Zysk