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BGH · XII ZR 244/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 244/92

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 1. Die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch keine Bemessung seiner Beschwer auf einen die erforderliche Summe erreichenden Wert. Es kommt nicht auf den dargelegten Gesamtwert des abbaufähigen Sandvorkommens und auch nicht auf den vom Kläger zu erzielenden Gewinn an. Der erhobene Unterlassungsanspruch wird allein auf das (streitige) Bestehen eines Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger und dem beklagten Grundstückseigentümer gestützt. Die Wertberechnung ist gemäß § 3 ZPO nach dem Wert des vermeintlichen Pachtrechts zu schätzen (vgl. das Bestehen oder die Dauer des Pachtverhältnisses (vgl. Rdn. 3014 f, 4496), für dessen Wert nach der Sondervorschrift des S 8 ZPO der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses entscheidend ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertstreitigeProzeßbevollmächtigteZPOKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
»XII ZR 244/92
vom 7. April 1993 in dem Rechtsstreit
 Alfred
S^Ästraße 60, H
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
Ludwig
 Straße 60,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
 und Straße 16,
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 1992 auf mehr als sechzigtausend DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Revisionsgericht ist zwar an die Wertfestsetzung im Berufungsurteil nicht gebunden, denn der festgesetzte Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch keine Bemessung seiner Beschwer auf einen die erforderliche Summe erreichenden Wert. Es kommt nicht auf den dargelegten Gesamtwert des abbaufähigen Sandvorkommens und auch nicht auf den vom Kläger zu erzielenden Gewinn an. Der erhobene Unterlassungsanspruch wird allein auf das (streitige) Bestehen eines Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger und dem beklagten Grundstückseigentümer gestützt. Die Wertberechnung ist gemäß § 3 ZPO nach dem Wert des vermeintlichen Pachtrechts zu schätzen (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1961, 333 Nr. 98; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts, 7. Aufl. § 30 H XVI S. 155). Er kann jedoch nicht höher angesetzt werden als bei einem Streit über

das Bestehen oder die Dauer des Pachtverhältnisses (vgl. auch Schneider, Streitwert-Kommentar, 8. Aufl. Rdn. 3014 f, 4496), für dessen Wert nach der Sondervorschrift des S 8 ZPO der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses entscheidend ist. Dieser beträgt nach der vom Kläger vorgelegten Kopie der Vertragsurkunde vom 13. März 1963 sechstausend DM.
Blumenröhr
 Nonnenkamp