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BGH · XII ZR 240/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 240/91

Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne beschlossen: Auf die 1989 erhobenen Klagen beider Parteien hob das Kreisgericht durch Urteil vom 29. Mai 1990 die eheliche Eigentumsgemeinschaft auf und übertrug die auf dem Grundstück befindlichen Aufbauten in das Alleineigentum der Ehefrau (Klägerin) gegen eine Erstattungszahlung von 26.945,90 M an den Ehemann (Beklagter). Den Gebührenwert des Verfahrens setzte das Kreisgericht auf 27.000 M fest. Oktober 1991 verkündete Urteil nicht, erhöhte aber den von der Ehefrau an ihn zu zahlenden Erstattungsbetrag auf 70.000 DM. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legte der Ehemann Revision ein, nahm das Rechtsmittel aber wieder zurück, ohne Anträge zu formulieren. 1. Gegenstand des gerichtlichen Teilungsverfahrens gemäß § 39 DDR-FGB ist das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten. Das Gericht trifft hierüber eine Regelung nach billigem Ermessen, ohne an Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. 2. Nicht abzusetzen sind die noch valutierenden Grundpfandrechte, weil sie keinen Einfluß auf den Verkehrswert als solchen und die wirtschaftliche Nutzung des Eigentums haben (vgl. Daß der Verkehrswert des Gebäudes während des Verfahrens erster Instanz niedriger gewesen sein mag, ist nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG erheblich, wie Satz 3 durch die Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 GKG klarstellt (vgl.

Zitierte Normen: § 6 ZPO § 14 GKG
EhefrauVerkehrswertEhemannParteiStreitwertZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 240/91
vom 19. Februar 1992 in der Familiensache
 Manfred
istraße 11, Bl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Bärbel
 istraße 18, B(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 12, B
J/
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und
 die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 300.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien, deren Ehe seit dem 15. August 1985 rechtskräftig geschieden ist, erwarben ein auf volkseigenem Grundstück stehendes Gebäude in Bad S. (Thüringen) zu ehelicher Eigentumsgemeinschaft. Sie nahmen daran Anbauten vor, die sie finanzieren mußten. Die Darlehen sind durch Aufbauhypotheken im Gebäudegrundbuch gesichert. Auf die 1989 erhobenen Klagen beider Parteien hob das Kreisgericht durch Urteil vom 29. Mai 1990 die eheliche Eigentumsgemeinschaft auf und übertrug die auf dem Grundstück befindlichen Aufbauten in das Alleineigentum der Ehefrau (Klägerin) gegen eine Erstattungszahlung von 26.945,90 M an den Ehemann (Beklagter). Die Ehefrau wurde verpflichtet, eine Kreditschuld in Höhe von 67.508,20 M im Innenverhältnis der Parteien allein zu tilgen. Den Gebührenwert des Verfahrens setzte das Kreisgericht auf 27.000 M fest.
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Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebte der Ehemann eine Abänderung der kreisgerichtlichen Entscheidung über die Eigentumsfrage zu seinen Gunsten. Das Bezirksgericht folgte dem durch das am 24. Oktober 1991 verkündete Urteil nicht, erhöhte aber den von der Ehefrau an ihn zu zahlenden Erstattungsbetrag auf 70.000 DM. Den Streitwert des Berufungsverfahrens setzte es auf 82.352 DM fest. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legte der Ehemann Revision ein, nahm das Rechtsmittel aber wieder zurück, ohne Anträge zu formulieren.
II.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens bemißt sich nach dem vollen Verkehrswert des strittigen Gebäudeeigentums (§ 6 ZPO), den der Senat auf der Grundlage der Bekundungen des Sachverständigen L. im Termin vom 23. September 1991 auf 300.000 DM schätzt.
1.	Gegenstand des gerichtlichen Teilungsverfahrens gemäß § 39 DDR-FGB ist das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten. Das Gericht trifft hierüber eine Regelung nach billigem Ermessen, ohne an Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 202/90 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) . Maßgebend ist daher der volle Wert des zu Verteilenden (vgl. Hartmann Kostengesetze 24. Aufl. GKG Anhang I
§ 12 ZPO § 3 unter "Gemeinschaft”).
2.	Nicht abzusetzen sind die noch valutierenden Grundpfandrechte, weil sie keinen Einfluß auf den Verkehrswert
 als solchen und die wirtschaftliche Nutzung des Eigentums haben (vgl. BGH ZIP 1982, 221).
3.	Nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen ist auch die gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 DDR-FGB in Betracht kommende Erstattungszahlung an den weichenden Ehegatten. Insoweit gilt nichts anderes als für die von einer Partei geschuldete Gegenleistung, die im Rahmen des § 6 ZPO unberücksichtigt bleibt (vgl. Hartmann aaO ZPO § 6 Anm. 1 C).
4.	Daß der Verkehrswert des Gebäudes während des Verfahrens erster Instanz niedriger gewesen sein mag, ist nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG erheblich, wie Satz 3 durch die Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 GKG klarstellt (vgl. BGH NJW 1982, 341).
Lohmann
 Zysk