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BGH · XII ZR 239/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 239/96

Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Juli 1996 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO). August 1996 eingelegten Revision nicht mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen (§ 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO frühere Fassung). Die Unterbrechung des Verfahrens endete mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gemäß § 204 KO am 28. Abs. 2 ZPO einsetzte, ist nach §§ 204, 205, 76 Abs. 1 KO der Ablauf des 2. Tages nach der Ausgabe des Blattes, in dem die Einstellung des Konkursverfahrens bekannt gemacht wurde, maßgeblich (vgl. § 222 Abs.3 ZPO mit dem Ende des 9.

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 204 KO § 240 ZPO § 204 KO § 222 ZPO
gemäßKOZPOFristKonkursverfahrens28

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 239/96
vom 10. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 1996 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO).
Gründe:
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 23. August 1996 ist der Prozeß gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Deshalb begann die Frist zur Begründung der am 23. August 1996 eingelegten Revision nicht mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen (§ 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO frühere Fassung).
Die Unterbrechung des Verfahrens endete mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gemäß § 204 KO am 28. Mai 1997 (§ 240 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 = NJW 1990, 1239 m.N.), wobei der Prozeß ohne Aufnahme oder Anzeige einer der Prozeßparteien fortgesetzt wurde. Die volle Revisionsbegründungsfrist begann erstmals zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO). Für die Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem die Unterbrechung des Verfahrens beendet war und der Lauf der Frist des § 554
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Abs. 2 ZPO einsetzte, ist nach §§ 204, 205, 76 Abs. 1 KO der Ablauf des 2. Tages nach der Ausgabe des Blattes, in dem die Einstellung des Konkursverfahrens bekannt gemacht wurde, maßgeblich (vgl. dazu BGHZ 64, 1 ff.; BGH, Beschluß vom 28. September 1989 aaO). Die Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts Passau vom 28. Mai 1997 erfolgte am Freitag, dem 6. Juni 1997 im Bayerischen Staatsanzeiger und wurde gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 KO i.V.m. § 222 Abs. 3 ZPO mit dem Ende des 9. Juni 1997 wirksam (vgl. BGHZ aaO S. 3). Demgemäß lief die Revisionsbegründungsfrist mit dem 9. Juli 1997 ab.
Hahne
 Gerber
Blumenrohr
 Krohn
Zysk