Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 21. 1. Durch das angefochtene Urteil sind sowohl die Berufung der Kläger als auch die der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Mit dieser hat sie sich dagegen gewandt, daß das Landgericht sie auf die Zahlungsklage der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 28.040,72 DM - als Miete für April 1990 über den von ihr bereits geleisteten Monatsmietzins von 34.573,78 DM - verurteilt hatte. Ihr Begehren war mithin auf eine Abweisung der Zahlungsklage der Kläger gerichtet, da sie die Auffassung vertrat, mit den geleisteten 34.573,78 DM bereits die nach dem Mietvertrag für April 1990 geschuldete Monatsmiete entrichtet zu haben. In der durch das Berufungsurteil bestätigten Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines einmaligen Betrages von 28.040,72 DM erschöpft sich ihre prozessuale Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung für eine Statthaftigkeit der - vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen - Revision März 1993 angekündigten, aber sodann nicht gestellten positiven Feststellungsantrag (GA Bl. 250, 285) entschieden, noch hat sie selbst eine negative Feststellungswiderklage dahin erhoben, daß sie auch über den Monat April 1990 hinaus keine höhere Miete schulde als monatlich insgesamt 34.573,78 DM - wodurch der Streitwert des Verfahrens und bei Abweisung ihre Beschwer entsprechend erhöht worden wären. Der von der Beklagten zur Begründung ihres Antrags auf HeraufSetzung der Beschwer vertretenen Auffassung, der Wert der Beschwer sei unter den gegebenen Umständen gemäß §§ 3, 2 ZPO durch das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen, da das Oberlandesgericht ein "verdecktes Gestal-tungsurteil" nach Maßgabe des § 315 Abs.3 Satz 2 BGB ge-troffen habe, kann nicht gefolgt werden. Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert und entsprechend im Falle der Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Summe deren Betrag für die Beschwer des Beklagten maßgebend. Es ist daher für die Höhe der Beschwer unerheblich, ob das Berufungsgericht im Rahmen der vorliegenden Leistungsklage inzident eine Gestaltung gemäß § 315 Abs.3 Satz 2 BGB vorgenommen hat (vgl. Denn Gegenstand des Verfahrens in den Vorinstanzen war weder das Bestehen noch die Dauer des Mietverhältnisses (dazu im übrigen § 9 ZPO), sondern ausschließlich die Höhe des für April 1990 von der Beklagten zu zahlenden Mietzinses.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 237/93 vom 26. Januar 1994 in Sachen Firma GmbH & Co. Handels KG, gesetzlich vertreten durch die Komplementärin, Firma UflB GmbH, diese gesetzlich vertreten durch_den Geschäftsführer Fritz PMHflH^pstraße 30, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und Straße 10, gegen 1. Verena 2. Bernd Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße 1, M , Ki y Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1993 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Durch das angefochtene Urteil sind sowohl die Berufung der Kläger als auch die der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. August 1992 zurückgewiesen worden. Durch die Zurückweisung der Berufung der Kläger sind nur diese beschwert. Die Beschwer der Beklagten ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Berufung. Mit dieser hat sie sich dagegen gewandt, daß das Landgericht sie auf die Zahlungsklage der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 28.040,72 DM - als Miete für April 1990 über den von ihr bereits geleisteten Monatsmietzins von 34.573,78 DM - verurteilt hatte. Ihr Begehren war mithin auf eine Abweisung der Zahlungsklage der Kläger gerichtet, da sie die Auffassung vertrat, mit den geleisteten 34.573,78 DM bereits die nach dem Mietvertrag für April 1990 geschuldete Monatsmiete entrichtet zu haben. 3 2. In der durch das Berufungsurteil bestätigten Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines einmaligen Betrages von 28.040,72 DM erschöpft sich ihre prozessuale Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung für eine Statthaftigkeit der - vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen - Revision (§ 546 Abs.. 1. ZPO) . Darüber hinaus ist sie durch das Urteil nicht beschwert. Insbesondere hat weder das Berufungsgericht - zu ihren Lasten - über den von den Klägern zwar mit Schriftsatz vom 12. März 1993 angekündigten, aber sodann nicht gestellten positiven Feststellungsantrag (GA Bl. 250, 285) entschieden, noch hat sie selbst eine negative Feststellungswiderklage dahin erhoben, daß sie auch über den Monat April 1990 hinaus keine höhere Miete schulde als monatlich insgesamt 34.573,78 DM - wodurch der Streitwert des Verfahrens und bei Abweisung ihre Beschwer entsprechend erhöht worden wären. 3. Der von der Beklagten zur Begründung ihres Antrags auf HeraufSetzung der Beschwer vertretenen Auffassung, der Wert der Beschwer sei unter den gegebenen Umständen gemäß §§ 3, 2 ZPO durch das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen, da das Oberlandesgericht ein "verdecktes Gestal-tungsurteil" nach Maßgabe des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ge-troffen habe, kann nicht gefolgt werden. Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert und entsprechend im Falle der Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Summe deren Betrag für die Beschwer des Beklagten maßgebend. Eine Festsetzung des Wertes nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl. § 9 r AUS. 39). Es ist daher für die Höhe der Beschwer unerheblich, ob das Berufungsgericht im Rahmen der vorliegenden Leistungsklage inzident eine Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgenommen hat (vgl. Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 315 Rdn. 51; Staudinger/Mayer-Maly BGB 12. Aufl. § 315 Rdn. 76) und ob, gegebenenfalls welche (rein) materiellrechtlichen Wirkungen eine derartige "verdeckt getroffene Leistungsbestimmung" für das Mietverhältnis zwischen den Parteien über den ausgeurteilten Mietzins für April 1990 hinaus haben könnte (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 1971 - 3 AZR 24/71 = AP § 315 BGB Nr. 13). Eine analoge Anwendung des § 16 GKG, auf die die Beklagte ihr Begehren hilfsweise weiter stützt, scheidet aus Rechtsgründen ebenfalls aus. Denn Gegenstand des Verfahrens in den Vorinstanzen war weder das Bestehen noch die Dauer des Mietverhältnisses (dazu im übrigen § 9 ZPO), sondern ausschließlich die Höhe des für April 1990 von der Beklagten zu zahlenden Mietzinses. Blumenrohr Krohn