D0HH B^HpAG, vertreten durch den Vorstand, Mf Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Das Landgericht hat durch Teilurteil den auf Räumung eines 15.405,73 qm großen Grundstücks gerichteten Klageantrag zu 1. Als Streitwert für den Räumungsanspruch ist der Jahres-mietzins anzusetzen (§ 16 GKG). Zwar hat die Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz und in der Klageschrift geltend gemacht, der Jahresmietzins betrage 37,80 DM pro qm zuzüglich MWSt. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Welcher Mietzins i.S. des § 16 GKG vertraglich vereinbart ist, ist nicht einseitig aus der Sicht einer Vertragspartei zu ermitteln, sondern nach einem objektiven Maßstab. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die ortsübliche Miete verlangen und diese betrage 37,80 DM pro qm im Jahr (zuzüglich MWSt). Der einschließlich Untermietzuschlag geschuldete Mietzins ist dementsprechend auf 6,50 DM pro qm und Jahr zu schätzen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 233/96 vom 26. Februar 1997 in Sachen D0HH B^HpAG, vertreten durch den Vorstand, Mf Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen 1. 2. 3 . 4 . Georg D Maria D Elvira Charlotte in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte fa X 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Weber-Mo-necke beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 125.157 DM festgesetzt. Gründe: Das Landgericht hat durch Teilurteil den auf Räumung eines 15.405,73 qm großen Grundstücks gerichteten Klageantrag zu 1. und den auf Einsichtnahme in einen Untermietvertrag gerichteten Klageantrag zu 3. abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Teilurteil ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat Revision eingelegt, dieses Rechtsmittel aber, bevor eine Begründung eingegangen ist, zurückgenommen . Als Streitwert für den Räumungsanspruch ist der Jahres-mietzins anzusetzen (§ 16 GKG). Zwar hat die Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz und in der Klageschrift geltend gemacht, der Jahresmietzins betrage 37,80 DM pro qm zuzüglich MWSt. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Welcher Mietzins i.S. des § 16 GKG vertraglich vereinbart ist, ist nicht einseitig aus der Sicht einer Vertragspartei zu ermitteln, sondern nach einem objektiven Maßstab. Ob aus der Sicht des Vermieters ein höherer Mietzins ange- 3 messen ist und gefordert wird, ist ohne Bedeutung (Hil-lach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Streitigkeiten, 9. Aufl. § 30 S. 165 m.N.). Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein schriftlicher Mietvertrag besteht, der Regelungen über die Höhe des Mietzinses enthält, sind diese Regelungen für die Bemessung des Streitwerts einer Räumungsklage maßgebend, und zwar auch dann, wenn eine Vertragspartei falsche Vorstellungen über die Höhe der zu zahlenden Miete hat (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1959 - VIII ZR 96/59 - NJW 1959, 2164) . Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die ortsübliche Miete verlangen und diese betrage 37,80 DM pro qm im Jahr (zuzüglich MWSt). Das Berufungsgericht hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, nach dem schriftlichen Mietvertrag betrage die Jahresmiete allenfalls 5,70 DM pro qm (zuzüglich MWSt). Hinzuzurechnen sei lediglich ein prozentualer Untermietzuschlag, der allerdings nicht der Abschöpfung des Untermietzinses dienen, sondern nur einen Ausgleich für höheren Verwaltungsaufwand und höhere Abnutzung darstellen solle. Der einschließlich Untermietzuschlag geschuldete Mietzins ist dementsprechend auf 6,50 DM pro qm und Jahr zu schätzen. Daraus ergibt sich für den Räumungs-anspruch ein Streitwert von 115.157,82 DM (15.405,73 qm x 6,50 DM = 100.137,24 DM; zuzüglich MWSt). 4 Den Streitwert für den Antrag auf Vorlage des Untermietvertrages schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf 10.000 DM. Blumenrohr Krohn Zysk Gerber Weber-Monecke