1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 24. m.w.N.) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - den das Gericht bei einem Rechtsstreit über eine Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat - auf seiten des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten dessen Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere nicht alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Beurteilung einbezogen hat (vgl. a) Dem Einwand des Beklagten, er müsse sich zur Erstellung der geforderten geschlossenen und systematischen Aufstellung über sein Einkommen, insbesondere seine Kapitaleinkünfte, der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, was allein Kosten von 1.725 DM verursache, weil bislang mangels höherer tatsächlicher Kapitaleinnahmen nur die steuerlichen Freibeträge deklariert worden seien, hat das Oberlandesgericht entgegengehalten, daß die Feststellung der Höhe der Kapitaleinkünfte durch Bankauskünfte erfolgen könne. Im übrigen brauche er - mit Ausnahme der zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht erstellten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 - nur die anhand der vorhandenen Unterlagen bereits feststehenden Ergebnisse in die Aufstellung zu übernehmen, was er selbst tun könne. Soweit die Revision dem entgegenhält, die Bankauskünfte seien dazu ungeeignet, zu demal der Beklagte auch zur Erläuterung der steuerlichen Abzüge verurteilt worden sei, was das Oberlandesgericht verkannt habe, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung dieser Angaben sind nicht ersichtlich, zu demal der Beklagte selbst vorgetra-gen hat, daß die Kapitaleinkünfte im Rahmen des steuerlichen Freistellungsbetrages gelegen hätten und darüber hinaus keine höheren Beträge angefallen seien (vgl. b) Hinsichtlich der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1994 hat das Oberlandesgericht zugunsten des Beklagten unterstellt, daß diese Unterlagen im maßgebenden Zeitpunkt der Verurteilung durch das Amtsgericht noch nicht gefertigt gewesen seien. Der Beklagte könne sich somit auf den Hinweis beschränken, daß diese Unterlagen noch nicht erstellt seien. Auf die vom Beklagten behaupteten Steuerberatungskosten von 2.000 DM für die Anfertigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung 1994 komme es daher nicht an. und Kostenaufwand, den es erfordere, um - notfalls mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe - das Verlangen des Klägers auf Auskunft und Vorlage der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung für 1994 abzuwehren, sollte der Kläger trotz der vom Gericht vertretenen Auffassung darauf bestehen. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach es in Fällen, in denen ein Beklagter zur Auskunft und Vorlage von Urkunden verurteilt wird, die zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorliegen, darauf ankommt, ob das Gericht ihn in Kenntnis dieses Umstandes (auch) zur Erstellung dieser Urkunden verurteilen wollte. Nur wenn dies der Fall ist, kommt es auf die dafür notwendigen Kosten, etwa für einen Sachverständigen oder Steuerberater an, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß solche Berechnungen zu einem späteren Zeitpunkt zwecks Bilanzierung oder Vorlage beim Finanzamt ohnehin erstellt werden müßten. Denn es konnte aus dem Sinngehalt und dem Zeitablauf folgern, daß das Amtsgericht bei seiner Entscheidung im August 1995 von der Annahme ausgegangen ist, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 seien bereits erstellt und brauchten nur noch vorgelegt zu werden. Die Revision wendet im übrigen ein, die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei in sich widersprüchlich, weil sie einerseits davon ausgehe, das Amtsgericht habe den Beklagten nicht zur Erstellung noch nicht vorhandener Unterlagen für 1994 verpflichten wollen, andererseits aber für möglich halte, daß der Kläger aufgrund des Tenors auf einer Vorlage dieser Unterlagen bestehen werde. Sie will daraus den Schluß ziehen, das Oberlandesgericht habe dem amtsgerichtlichen Urteil im Ergebnis doch eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung 1994 entnommen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 232/96 Verkündet am: 8. Oktober 1997 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. August 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe, nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Der Beklagte ist geschäftsführender Gesellschafter einer Computerfirma. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil vom 3. August 1995 den Beklagten verurteilt, "... Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen Aufstellung über a) seine Bruttoeinkünfte nebst Abzügen für Steuern und Erläuterungen dieser Abzüge sowie Abzüge für Kran- 3 ken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge als geschäftsführender Gesellschafter seiner Firma I. GmbH, Soft- und Hardware, E. in B., für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 sowie b) seine sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge nebst Erläuterungen dieser Abzüge für die Jahre 1992 bis 1994 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 1992 bis 1994 sowie der für die Jahre 1992 bis 1994 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen sowie Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen der Jahre 1992 bis 1994 nebst vollständigen, gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen sind, sowie der ergangenen Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1992 und 1993." Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Gegenstandswert für die Berufung auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. 4 Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85 f. m.w.N.) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - den das Gericht bei einem Rechtsstreit über eine Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat - auf seiten des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten dessen Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist regelmäßig der Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die Auskunftserteilung verursacht, während der Wert des mit der Auskunft verfolgten Hauptanspruches außer Betracht bleibt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423). 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere nicht alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Beurteilung einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO § 511 a Wertberechnung 9). Ein solcher Verstoß ist nicht festzustellen. 5 a) Dem Einwand des Beklagten, er müsse sich zur Erstellung der geforderten geschlossenen und systematischen Aufstellung über sein Einkommen, insbesondere seine Kapitaleinkünfte, der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, was allein Kosten von 1.725 DM verursache, weil bislang mangels höherer tatsächlicher Kapitaleinnahmen nur die steuerlichen Freibeträge deklariert worden seien, hat das Oberlandesgericht entgegengehalten, daß die Feststellung der Höhe der Kapitaleinkünfte durch Bankauskünfte erfolgen könne. Im übrigen brauche er - mit Ausnahme der zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht erstellten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 - nur die anhand der vorhandenen Unterlagen bereits feststehenden Ergebnisse in die Aufstellung zu übernehmen, was er selbst tun könne. Soweit die Revision dem entgegenhält, die Bankauskünfte seien dazu ungeeignet, zu demal der Beklagte auch zur Erläuterung der steuerlichen Abzüge verurteilt worden sei, was das Oberlandesgericht verkannt habe, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Soweit es sich bei den Kapitaleinkünften um übliche Erträgnisse und Zinsgutschriften aus Bankguthaben, Aktien und festverzinslichen Wertpapieren handelt, erstellen die Banken Einzelabrechnungen, die - auch im Falle eines der Bank erteilten sogenannten Freistellungsauftrages - in aufgeschlüsselter Form Bruttoerträge und die darauf abgeführten bzw. vergüteten Steuern enthalten. Darüber hinaus senden die Banken auf Anforderung zu dem Jahresende eine Erträgnisaufstellung über die Wertpapiere zu, in der, bezogen auf den Gesamtjahreszeitraum, die Bruttoerträge, zu versteuernde Einnahmen aus Kapitalvermögen, aufgrund des Freistellungsauftrags nicht versteuerte Ein- nahmen, anzurechnende Kapitalertragsteuern bzw. Zinsabschlagsteuern und ausländische Quellensteuern, soweit sie im Einzelfall anfallen, erfaßt sind. In der Regel enthält diese Aufstellung zudem eine Erläuterung, in welche Zeile der Anlage "KSO" der Einkommensteuererklärung für Kapitaleinkünfte die Angaben jeweils einzusetzen sind. Für diese Aufstellung fällt lediglich eine im Vergleich zu Steuerberaterkosten geringere bankübliche Gebühr an. Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung dieser Angaben sind nicht ersichtlich, zu demal der Beklagte selbst vorgetra-gen hat, daß die Kapitaleinkünfte im Rahmen des steuerlichen Freistellungsbetrages gelegen hätten und darüber hinaus keine höheren Beträge angefallen seien (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 aaO). b) Hinsichtlich der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1994 hat das Oberlandesgericht zugunsten des Beklagten unterstellt, daß diese Unterlagen im maßgebenden Zeitpunkt der Verurteilung durch das Amtsgericht noch nicht gefertigt gewesen seien. Es hat jedoch ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Amtsgericht ihn zur Erstellung noch nicht vorhandener Einkommensunterlagen für 1994 habe verpflichten wollen. Vielmehr sei aus dem Gesamtzusammenhang und dem zeitlichen Ablauf zu schließen, daß es von der Annahme ausgegangen sei, diese Unterlagen lägen bereits vor. Der Beklagte könne sich somit auf den Hinweis beschränken, daß diese Unterlagen noch nicht erstellt seien. Auf die vom Beklagten behaupteten Steuerberatungskosten von 2.000 DM für die Anfertigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung 1994 komme es daher nicht an. Maßgebend sei lediglich der Zeit- 7 und Kostenaufwand, den es erfordere, um - notfalls mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe - das Verlangen des Klägers auf Auskunft und Vorlage der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung für 1994 abzuwehren, sollte der Kläger trotz der vom Gericht vertretenen Auffassung darauf bestehen. Dieses Abwehrinteresse sei mit ca. 300 DM zu bewerten. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach es in Fällen, in denen ein Beklagter zur Auskunft und Vorlage von Urkunden verurteilt wird, die zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorliegen, darauf ankommt, ob das Gericht ihn in Kenntnis dieses Umstandes (auch) zur Erstellung dieser Urkunden verurteilen wollte. Nur wenn dies der Fall ist, kommt es auf die dafür notwendigen Kosten, etwa für einen Sachverständigen oder Steuerberater an, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß solche Berechnungen zu einem späteren Zeitpunkt zwecks Bilanzierung oder Vorlage beim Finanzamt ohnehin erstellt werden müßten. Anderenfalls hat das Urteil, soweit es die Verpflichtung zur Vorlage nicht existenter Urkunden ausspricht, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da eine Vollstreckung unzulässig ist, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist. In diesem Falle kommt es nur auf den für die Abwehr des unzulässigen Vollstreckungsversuchs des Klägers benötigten Aufwand an Zeit und Kosten an, nicht aber auf die Kosten, die die Erstellung der Urkunden erfordern würde (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - IVb ZR 86/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 12; Beschluß vom 4. Oktober 1990 8 - XII ZB 37/90 - aaO Beschwerdegegenstand 14; Beschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - NJW-RR 1992, 322). Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Inhalts der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden. Denn es konnte aus dem Sinngehalt und dem Zeitablauf folgern, daß das Amtsgericht bei seiner Entscheidung im August 1995 von der Annahme ausgegangen ist, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 seien bereits erstellt und brauchten nur noch vorgelegt zu werden. Das erschließt sich mittelbar auch aus dem Tenor, in dem das Amtsgericht zwischen der Vorlage der Bilanzen, der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der abgegebenen Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen für 1992 bis 1994 einerseits und zwischen der Vorlage der ergangenen Steuerbescheide 1992 und 1993 unterschieden hat. Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß die Vorlagepflicht nur bereits existente Unterlagen erfassen sollte. Die Revision wendet im übrigen ein, die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei in sich widersprüchlich, weil sie einerseits davon ausgehe, das Amtsgericht habe den Beklagten nicht zur Erstellung noch nicht vorhandener Unterlagen für 1994 verpflichten wollen, andererseits aber für möglich halte, daß der Kläger aufgrund des Tenors auf einer Vorlage dieser Unterlagen bestehen werde. Sie will daraus den Schluß ziehen, das Oberlandesgericht habe dem amtsgerichtlichen Urteil im Ergebnis doch eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung 1994 entnommen. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat das Oberlandesgericht lediglich pflichtgemäß in Erwägung gezogen, welcher Zeit- und Kostenaufwand dem Beklagten im Falle eines entsprechenden unzulässigen Vollstreckungsversuchs des Klägers entstehen könnte, und diesen möglichen Aufwand in die Bewertung einbezogen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kostenansatz von 300 DM zu folgen ist, da jedenfalls selbst bei anwaltlicher Beratung die Berufungssumme insgesamt nicht erreicht werden wird. Blumenrohr Sprick Zysk Weber-Monecke Hahne