* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 230/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 230/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. 1 ZPO a.F.) und das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F ), was der Senat in diesem Fall bei der Frage der Annahme allein zu prüfen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
VezinaBundesgerichtshofsSprickHahnZPO

Volltext der Entscheidung

XII ZR 230/99	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vezina
 beschlossen:
Die Beschwer der Beklagten wird auf 12.585 € festgesetzt.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Nr.
 1 ZPO a.F.) und das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F ), was der Senat in diesem Fall bei der Frage der Annahme allein zu prüfen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25.Oktober 1995-XII ZR 7/94-NJW-RR 1996, 316).
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.585 €
Ahlt
 Vezina
Hahne
 Sprick
Wagenitz