Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die Sache nötigt nicht zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der umstrittenen Frage, ob ein Rechtsmittel für erledigt erklärt werden kann (zu dem Streitstand vgl. Die Klägerin hat nicht ihre Berufung, sondern das Berufungsver- fahren insgesamt für erledigt erklärt, obwohl dessen Gegenstand auch und vornehmlich die Berufung der Beklagten war. Diese hat sich auch jedenfalls deswegen nicht erledigt, weil das angeblich erledigende Ereignis, die Löschung der Beklagten wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister, nicht mit der Aufrechterhaltung der angegriffenen Teilverurteilung, sondern im Gegenteil mit deren Aufhebung und der Abweisung der Klage als unzulässig korrespondierte (vgl. Scheidung nach § 91a ZPO ist auch dann nicht mit der Revision anfechtbar, wenn sie in einer zur Nachprüfung in der Revisionsinstanz stehenden Entscheidung enthalten ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF JV BESCHLUSS XII ZR 229/90 in dem Rechtsstreit Hans Efl—F oHG KunststoffVerarbeitung f Inhaber Manfred EflHI, BfHHHHH|straße fgg, BflHBi Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwalteProf. Dr. v. HBlMi ~ gegen __ Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fi beschränkter Haftung, vertreten durch^den Geschäftsführer Peter SflH-, EnflMHflstraße flfl, mit Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. GeflflHflstraße fl, 3/ Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 12. Juni 1991 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juli 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 41.931,54 DM Gründe: Die Sache nötigt nicht zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der umstrittenen Frage, ob ein Rechtsmittel für erledigt erklärt werden kann (zu dem Streitstand vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 16. Aufl. § 91a Rdn. 19). Die Klägerin hat nicht ihre Berufung, sondern das Berufungsver- 3 fahren insgesamt für erledigt erklärt, obwohl dessen Gegenstand auch und vornehmlich die Berufung der Beklagten war. Die Erklärung kann im Hinblick auf das ausdrücklich damit verfolgte Ziel, auf eine zur Abwendung der Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Versäumnisurteil gestellte Bürgschaft zuzugreifen, nicht als Erledigterklärung nur des eigenen Rechtsmittels oder als teilweise Erledigterklärung der Hauptsache ausgelegt werden; denn es sollte bewirkt werden, daß das Urteil erster Instanz im zusprechenden Teil bestehenblieb, was auch damit nicht hätte erreicht werden können. Ist die Erklärung hiernach entsprechend ihrem Wortlaut zu beurteilen, scheitert sie schon daran, daß die Klägerin die Berufung der Beklagten nicht für erledigt erklären konnte. Diese hat sich auch jedenfalls deswegen nicht erledigt, weil das angeblich erledigende Ereignis, die Löschung der Beklagten wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister, nicht mit der Aufrechterhaltung der angegriffenen Teilverurteilung, sondern im Gegenteil mit deren Aufhebung und der Abweisung der Klage als unzulässig korrespondierte (vgl. dazu Heintzmann ZZP 87, 119, 221 ff). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auf der Grundlage der hilfsweise erklärten Erledigung der Hauptsache erkannt, der sich die Beklagte angeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238). Die Kostenent- Scheidung nach § 91a ZPO ist auch dann nicht mit der Revision anfechtbar, wenn sie in einer zur Nachprüfung in der Revisionsinstanz stehenden Entscheidung enthalten ist (vgl. BGHR ZPO § 91a Teilerledigung 1). Zysk Knauber Lohmann Portmann Blumenrohr