gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordne-ter Rechtsanwalt (Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. Danach sind die Gebühren der BRAGO u.a. dann um 20% zu ermäßigen, "wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat". Nach ihr gilt die Gebührenermäßigung für alle Rechtsanwälte dann, wenn sie im Auftrag eines in den neuen Bundesländern oder Ostberlin wohnhaften Beteiligten vor Gerichten oder Behörden tätig werden, "die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben". Erfaßt wird damit auch ein Tätigwerden vor dem Bundesgerichtshof.Soweit in den Erläuterungen zu dem Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II 885; vgl. den alten Bundesländern ansässige Anwälte nur, wenn sie vor Gerichten oder Behörden in den neu geschaffenen Ländern tätig werden, läßt sich dies mit dem Wortlaut.der Bestimmung nicht in Einklang bringen. Die Ermäßigung tritt im übrigen ein, soweit die BRAGO überhaupt anzuwenden ist, also auch im Falle einer auf ihrer Grundlage bemessenen Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts (vgl.
r BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 223/90 BESCHLUSS vom 8. April 1992 in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. K. gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordne-ter Rechtsanwalt (Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. März 1992) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der in Karlsruhe ansässige Rechtsanwalt Dr. K. ist durch Senatsbeschluß vom 18. September 1991 im Wege der Prozeßkostenhilfe dem in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaften Beklagten beigeordnet worden und hat diesen im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Er hat beantragt, die ihm gemäß §§ 121 ff BRAGO aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung auf 1.738,50 DM festzusetzen. Dem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 2. März 1992 nur in Höhe von 1.399,92 DM entsprochen. Mit der dagegen erhobenen Erinnerung verfolgt der Rechtsanwalt seinen Antrag weiter, soweit er keinen Erfolg gehabt hat. II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die entsprechend § 123 BRAGO geltend gemachten Gebühren - mit Ausnahme der Auslagenpauschale - um 20% gekürzt, weil er die Voraussetzungen der Anlage I Kap. Ill sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Maßgabe a Satz 2 des Einigungsvertrages als gegeben angesehen hat. Danach sind die Gebühren der BRAGO u.a. dann um 20% zu ermäßigen, "wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat". Auch nach Auffassung des Senats greift die Bestimmung hier ein. Nach ihr gilt die Gebührenermäßigung für alle Rechtsanwälte dann, wenn sie im Auftrag eines in den neuen Bundesländern oder Ostberlin wohnhaften Beteiligten vor Gerichten oder Behörden tätig werden, "die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben". Der in Bezug genommene Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages umschreibt das Gebiet aller Bundesländer; ob einschließlich Berlin (verneinend Hansens AnwBl. 1991, 24, 27 f), kann hier auf sich beruhen. Erfaßt wird damit auch ein Tätigwerden vor dem Bundesgerichtshof. Soweit in den Erläuterungen zu dem Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II 885; vgl. Abdruck der Nomos-Verlagsgesellschaft S. 58 zu Nr. 26 Maßgabe a) u.a. aüsgeführt wird, die Ermäßigung gelte für in 4 den alten Bundesländern ansässige Anwälte nur, wenn sie vor Gerichten oder Behörden in den neu geschaffenen Ländern tätig werden, läßt sich dies mit dem Wortlaut.der Bestimmung nicht in Einklang bringen. Die Ermäßigung tritt im übrigen ein, soweit die BRAGO überhaupt anzuwenden ist, also auch im Falle einer auf ihrer Grundlage bemessenen Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts (vgl. Hansens aaO S. 31). Lohmann Zysk