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BGH · XII ZR 222/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 222/91

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer von ihm gepachteten Gaststätte, weil er mit der Zahlung mehr als einer Monatspacht länger als einen Monat in Verzug gekommen sei und ihr wegen weiterer Vertrags- Zugleich hat es die Beschwer des Beklagten unter Anwendung der §§ 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 43.000 DM festgesetzt. 1. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Januar 1992 beschlossen hat, daß der Wert der Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil 60.000 DM übersteigt (§ 8 ZPO). Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2; zuletzt BGH, Urteil vom 25. Allerdings hat der Bundesgerichtshof von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils in Einzelfällen dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab (Senatsurteil vom 1. Mai 1989 sieht, nach § 5 Ziff.3 des Pachtvertrages für berechtigt, weil sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Pacht für September 1988 mehr als einen Monat in Verzug befunden habe. Das Vorbringen des Beklagten, er habe die Pacht mit den Kosten für die Anschaffung einer Kaffeemaschine verrechnet, hält es für nicht durchgreifend. Der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin sich mit dem Kauf der Kaffeemaschine und der Verrechnung des Kaufpreises auf den Pachtzins einverstanden erklärt hätten. Auf die §§ 581 Abs. 2, 538 Abs. 2 BGB könne sich der Beklagte nicht berufen, da ein Verzug der Klägerin nicht Vorgelegen habe, jedenfalls dazu nichts vorgetragen sei. Weil eine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis fehlt, kann aber nicht nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht die vom Landgericht erhobenen Beweise rechtsfehlerfrei und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. liege kein Verzug der Klägerin vor, jedenfalls sei dazu nichts vorgetragen, läßt sich nicht nachprüfen, weil die Entscheidungsgründe eine wesentliche Grundlage des Streitverhältnisses, den Tatsachenvortrag der Parteien, nicht wiedergeben.

Zitierte Normen: § 14 GKG § 557 ZPO § 581 BGB § 8 GKG
RechtBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 222/91
VERSÄUMNIS-URTEIL
Verkündet am: 9. Juli 1992 Adomeit
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Detlev
Straße 19, M<
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 MdflB KG Investitions- und Verwaltungsgesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst dSBI« Cj|^jstraße 22,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 am 9. Juli 1992
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 1991 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer von ihm gepachteten Gaststätte, weil er mit der Zahlung mehr als einer Monatspacht länger als einen Monat in Verzug gekommen sei und ihr wegen weiterer Vertrags-
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Verletzungen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzu demutbar sei. Der Beklagte beruft sich auf Verrechnung des Pachtzinses mit Beträgen, die er für die Klägerin aus Anlaß von Reparaturen am Inventar sowie für die Neuanschaffung einer Kaffeemaschine aufgewendet habe. Ferner bestreitet er, sich vertragswidrig verhalten zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat es die Beschwer des Beklagten unter Anwendung der §§ 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 43.000 DM festgesetzt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Klägerin war trotz rechtzeitiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGH aaO S. 82).
II.	Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der
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Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat am 22. Januar 1992 beschlossen hat, daß der Wert der Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil 60.000 DM übersteigt (§ 8 ZPO).
2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2; zuletzt BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 7).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils in Einzelfällen dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO; BGH, Urteile vom 12. Februar 1987 - III ZR 148/85 - und vom 12. Mai 1989 - V ZR 128/88 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4, 5 jeweils m.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
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Aus den Entscheidungsgründen läßt sich kein umfassendes Bild vom Sachund Streitstand gewinnen, wenn auch die einzelnen Streitpunkte erkennbar sind. Aus dem Urteil geht insbesondere nicht hervor, welcher Sachverhalt unstreitig und welcher streitig ist und welche Anträge die Parteien gestellt haben.
Das Berufungsgericht hält die vorzeitige Kündigung des befristeten Pachtverhältnisses, die es spätestens in der Zustellung der Klageschrift am 31. Mai 1989 sieht, nach § 5 Ziff. 3 des Pachtvertrages für berechtigt, weil sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Pacht für September 1988 mehr als einen Monat in Verzug befunden habe. Das Vorbringen des Beklagten, er habe die Pacht mit den Kosten für die Anschaffung einer Kaffeemaschine verrechnet, hält es für nicht durchgreifend. Der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin sich mit dem Kauf der Kaffeemaschine und der Verrechnung des Kaufpreises auf den Pachtzins einverstanden erklärt hätten. Auf die §§ 581 Abs. 2, 538 Abs. 2 BGB könne sich der Beklagte nicht berufen, da ein Verzug der Klägerin nicht Vorgelegen habe, jedenfalls dazu nichts vorgetragen sei.
Weil eine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis fehlt, kann aber nicht nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht die vom Landgericht erhobenen Beweise rechtsfehlerfrei und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. auch Zöl-ler/Schneider, ZPO 17. Aufl. § 543 Rdn. 18). Damit kann nicht beurteilt werden, ob es mit Recht eine Verrechnungsabrede als nicht bewiesen angesehen hat. Auch die von der Revision angegriffene Auffassung des Oberlandesgerichts, es
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liege kein Verzug der Klägerin vor, jedenfalls sei dazu nichts vorgetragen, läßt sich nicht nachprüfen, weil die Entscheidungsgründe eine wesentliche Grundlage des Streitverhältnisses, den Tatsachenvortrag der Parteien, nicht wiedergeben.
Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO m.N. ) .
Lohmann	Blumenrohr	Nonnenkamp
 Knauber	Hahne