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BGH · XII ZR 222/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 222/90

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmerich vom 15. Die Klägerin verpflichtete sich, die Anlage U zur Einkommensteuererklärung des Beklagten zu unterzeichnen, und der Beklagte sicherte zu, ihr hieraus etwa entstehende Steuernachteile zu erstatten. Auf der Grundlage eines Gesamteinkommens, in das auf seiten der Klägerin nur die Unterhaltszahlungen des Beklagten nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 200 DM in Höhe von 5.800 DM eingeflossen waren, setzte das Finanzamt durch Bescheid vom 25. Die Klägerin stimmte dem Antrag des Beklagten auf Abzug seiner Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dadurch zu, daß sie am 31. Die Klägerin begehrt die Erstattung der steuerlichen Mehrbelastung, die durch die Einbeziehung des Unterhalts in das von ihr und ihrem Ehemann zu versteuernde Einkommen entstanden ist. Sie macht geltend, ohne diese Einbeziehung wäre nach der Splittingtabelle nur eine Einkommensteuer von 3.398 DM und keine Kirchensteuer angefallen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen, weil die Klägerin den Ersatz des Steuernachteils nur in der Höhe beanspruchen könne, der durch die Einbeziehung eines Unterhalts von insgesamt 5.000 DM in die zu versteuernden Einkünfte entstanden sei, nicht jedoch des in den beiden letzten Monaten des Jahres 1988 zu Unrecht bezogenen Unterhalts von jeweils 500 DM (das Urteil ist in FamRZ 1991, 452 veröffentlicht). Die Klägerin erstrebt mit der Anschlußrevision, den Beklagten zur Zahlung weiterer 155 DM nebst Zinsen zu verurteilen. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten durch die im Scheidungsfolgenvergleich getroffene Regelung über die Erstattungspflicht sicherstellen wollen, daß der Klägerin die monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 500 DM ungeschmälert zufließe und ihr aus der Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs durch den Beklagten keine steuerlichen Nachteile erwüchsen. standen, weil der Gesamtbetrag des von ihr im Jahre 1988 bezogenen Unterhalts unter Berücksichtigung von Steuervergünstigungen noch unterhalb des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG lag und sie weitere Einkünfte im gleichen Jahr nicht hatte. Eine steuerliche Belastung ist der Klägerin erst dadurch entstanden, daß sie im Oktober 1988 wieder geheiratet und mit ihrem jetzigen Ehemann für 1988 die steuerliche Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt hat. Dadurch ist der vom Beklagten geleistete Unterhalt als Einnahme der Klägerin in den Gesamtbetrag der Einkünfte beider Eheleute eingeflossen und beide sind "gemeinsam als Steuerpflichtiger" mit der Folge behandelt worden, daß die tarifliche Einkommensteuer (nur) in Höhe des Zweifachen des Steuerbetrages festgesetzt worden ist, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem Steuertarif ergibt (Splitting-Verfahren, vgl. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hierin jedoch kein Nachteil, sondern ein von den in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen auch erstrebter Vorteil, weil das zu versteuernde wesentlich höhere Einkommen des jetzigen Ehemannes dadurch teilweise auf die Klägerin verlagert und einer günstigeren Besteuerung zugeführt worden ist. Januar 1992 (XII ZR 248/90 - zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen, in dem sich der Senat auch bereits mit der abweichenden Rechtsauffassung auseinandergesetzt hat, die außer vom Berufungsgericht in den von diesem zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vertreten worden ist. Zugleich hat das zur Folge, daß die Anschlußrevision der Klägerin erfolglos bleibt.

Zitierte Normen: § 10 EStG § 242 BGB § 32a EStG
HöhesteuerlichNachteilKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s/3T
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
29. April 1992 Adomeit
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
XII ZR 222/90
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Karl-Hermann
 Straße
14,
.Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Inger-Lise
B^pstraße 44,
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmerich vom 15. März 1990 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien waren verheiratet. Im Scheidungsverfahren schlossen sie am 17. November 1987 einen Prozeßvergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin ab 1. Dezember 1987 einen monatlichen Unterhalt von 500 DM zu zahlen. Die Klägerin verpflichtete sich, die Anlage U zur Einkommensteuererklärung des Beklagten zu unterzeichnen, und der Beklagte sicherte zu, ihr hieraus etwa entstehende Steuernachteile zu erstatten. Im Jahre 1988 zahlte der Beklagte insgesamt 6.000 DM Unterhalt an die Klägerin. Diese ging am 28. Oktober 1988 eine neue Ehe ein; sie zahlte deshalb die für November und Dezember 1988 noch bezogenen Unterhaltsbeträge (zusammen 1.000 DM) im Jahre 1989 an den Beklagten zurück. Mit ihrem jetzigen Ehemann, der im Jahre
1988	einen Bruttoarbeitslohn von 39.602 DM bezogen hatte, wählte sie am 20. Januar 1989 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1988. Auf der Grundlage eines Gesamteinkommens, in das auf seiten der Klägerin nur die Unterhaltszahlungen des Beklagten nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 200 DM in Höhe von 5.800 DM eingeflossen waren, setzte das Finanzamt durch Bescheid vom 25. September 1989 die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle mit 4.656 DM und die (nur bei der Klägerin zu erhebende) Kirchensteuer mit 9 DM fest.
Die Klägerin stimmte dem Antrag des Beklagten auf Abzug seiner Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dadurch zu, daß sie am 31. Januar
1989	die Anlage U zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988 Unterzeichnete. Der Beklagte erzielte auf-
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grund des dadurch ermöglichten begrenzten Realsplittings Steuervorteile in nicht festgestellter Höhe.
Die Klägerin begehrt die Erstattung der steuerlichen Mehrbelastung, die durch die Einbeziehung des Unterhalts in das von ihr und ihrem Ehemann zu versteuernde Einkommen entstanden ist. Sie macht geltend, ohne diese Einbeziehung wäre nach der Splittingtabelle nur eine Einkommensteuer von 3.398 DM und keine Kirchensteuer angefallen.
Die auf Zahlung von (4.656 - 3.398 =) 1.258 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Amtsgericht - Familiengericht - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin den um 9 DM erhöhten Klageantrag weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat der Klage in Höhe von 1.103 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen, weil die Klägerin den Ersatz des Steuernachteils nur in der Höhe beanspruchen könne, der durch die Einbeziehung eines Unterhalts von insgesamt 5.000 DM in die zu versteuernden Einkünfte entstanden sei, nicht jedoch des in den beiden letzten Monaten des Jahres 1988 zu Unrecht bezogenen Unterhalts von jeweils 500 DM (das Urteil ist in FamRZ 1991, 452 veröffentlicht).
Der Beklagte verfolgt mit der zugelassenen Revision weiterhin das Ziel, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen. Die Klägerin erstrebt mit der Anschlußrevision, den Beklagten zur Zahlung weiterer 155 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
XT
 
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung auch nicht teilweise zu.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten durch die im Scheidungsfolgenvergleich getroffene Regelung über die Erstattungspflicht sicherstellen wollen, daß der Klägerin die monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 500 DM ungeschmälert zufließe und ihr aus der Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs durch den Beklagten keine steuerlichen Nachteile erwüchsen. In diesem Ausgangspunkt, gegen den die Revision keine Angriffe richtet, unterscheidet sich die Rechtslage nicht von den Fällen, in denen geschiedene Ehegatten keine ausdrückliche Vereinbarung treffen, eine Erstattungspflicht des Unterhaltsschuldners sich jedoch als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergibt, wenn er den Unterhaltsberechtigten zur Unterzeichnung der "Anlage U" veranlaßt, um die gezahlten Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinen zu versteuernden Einkünften absetzen zu können (vgl. dazu die Senatsurteile vom 23. März 1983
-	IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576, vom 26. September 1984
-	IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984( 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233). Nach dieser Rechtsprechung des Senats besteht in solchen Fällen jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Steuern, die der weiterhin unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte aus den Unterhaltseinkünften abzuführen hat. Ein solcher Nachteil ist der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag jedoch nicht ent-
standen, weil der Gesamtbetrag des von ihr im Jahre 1988 bezogenen Unterhalts unter Berücksichtigung von Steuervergünstigungen noch unterhalb des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG lag und sie weitere Einkünfte im gleichen Jahr nicht hatte.
2. Eine steuerliche Belastung ist der Klägerin erst dadurch entstanden, daß sie im Oktober 1988 wieder geheiratet und mit ihrem jetzigen Ehemann für 1988 die steuerliche Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt hat. Dadurch ist der vom Beklagten geleistete Unterhalt als Einnahme der Klägerin in den Gesamtbetrag der Einkünfte beider Eheleute eingeflossen und beide sind "gemeinsam als Steuerpflichtiger" mit der Folge behandelt worden, daß die tarifliche Einkommensteuer (nur) in Höhe des Zweifachen des Steuerbetrages festgesetzt worden ist, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem Steuertarif ergibt (Splitting-Verfahren, vgl. § 32a Abs. 5 Satz 1 EStG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hierin jedoch kein Nachteil, sondern ein von den in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen auch erstrebter Vorteil, weil das zu versteuernde wesentlich höhere Einkommen des jetzigen Ehemannes dadurch teilweise auf die Klägerin verlagert und einer günstigeren Besteuerung zugeführt worden ist. Zur näheren Begründung wird auf das zu einem gleichartigen Sachverhalt ergangene Senatsurteil vom 29. Januar 1992 (XII ZR 248/90 - zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen, in dem sich der Senat auch bereits mit der abweichenden Rechtsauffassung auseinandergesetzt hat, die außer vom Berufungsgericht in den von diesem zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vertreten worden ist.
Danach stellt es keinen von der Erstattungspflicht des Beklagten noch umfaßten Steuernachteil im Sinne der Scheidungsfolgenvereinbarung dar, daß die in der neuen Ehe verbundenen steuerpflichtigen durch die Wahl der Zusammenveranlagung nicht einen noch größeren steuerlichen Vorteil erreichen konnten.
Die Klage ist unbegründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Klägerin Unterhalt nur in Höhe von 5.000 DM zugerechnet werden darf oder der volle von ihr im Jahre 1988 bezogene Betrag von 6.000 DM zugrunde gelegt werden muß. Zugleich hat das zur Folge, daß die Anschlußrevision der Klägerin erfolglos bleibt.
Lohmann	Krohn	Zysk
 Nonnenkamp	Knauber