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BGH · XII ZR 218/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 218/00

a) Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein einheitlicher Anspruch, der das Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs in Ansehung aller Vermögensgegenstände zu überprüfen, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren (im Anschluß an BGHZ 107, 236).

VermögensgegenständeBambergSaldierungAnspruchAnschlußZugewinnausgleich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_______nein
BGB § 1375
a)	Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein einheitlicher Anspruch, der das Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs in Ansehung aller Vermögensgegenstände zu überprüfen, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren (im Anschluß an BGHZ 107, 236).
b)	Zur Bewertung eines auf den Erlebensfall zugesagten und noch nicht fälligen Anspruchs auf "Alterskapital" im Zugewinnausgleich.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - OLG Bamberg
AG Bayreuth