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BGH · XII ZR 215/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 215/90

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluß des Stadtgerichts Berlin vom 16. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Sie streiten darüber, ob Vereinbarungen wirksam sind, die sie vor der Scheidung über Vermögensgegenstände getroffen haben, die während der Ehe erworben wurden, und ob der Klägerin noch ein Ausgleichsanspruch wegen ihres Beitrages zur Vergrößerung des Vermögens des Beklagten zusteht. Während der Ehe errichteten die Parteien aus gemeinschaftlichen Mitteln auf einem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück in bHB aus vorgefertigten Elementen einen Bungalow in Leichtbauweise mit einer überdachten Fläche von 34 qm. Sie verkaufte das Fahrzeug deshalb im Dezember 1986 zu einem Preis von 9.900 Mark, wovon sie den dem Beklagten zustehenden Hälfteanteil (4.950 Mark) zunächst auf ihre (höhere) Ausgleichsforderung wegen der Wertsteigerung des Grundstücks verrechnen wollte. Die Berufung des Beklagten hat der Familienrechtssenat des Stadtgerichts Berlin durch Beschluß vom 16. Für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens von Ehegatten, die, wie hier, vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem Recht der DDR geschieden worden sind, bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages das bisherige Recht maßgebend. Das Berufungsgericht führt aus, die Feststellung in Ziffer 1 des Urteilsausspruchs erster Instanz, wonach die zwischen den Prozeßparteien zur Beendigung der Eigentums- Nachdem feststehe, daß der Beklagte die beiden angeblichen Unterschriften der Klägerin auf den vorgelegten Urkunden gefälscht habe, könnten diese Unterlagen nicht zur Grundlage von Ansprüchen dienen. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.500 Mark (gemäß Ziffer 2 des Urteilsausspruchs erster Instanz) sei gemäß § 40 FGB begründet, weil die Klägerin in gleicher Weise wie der Beklagte zur Wertverbesserung des Grundstücks um 17.000 Mark beigetragen habe. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht zu dieser Beurteilung aufgrund einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffes gelangt ist und wesentlichen Vortrag des Beklagten übergangen hat (Verletzung des § 286 ZPO). Obwohl das Berufungsgericht die Akten des Strafverfahrens beigezogen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht hat, hat es diesen Vortrag übergangen und sich auch nicht mit dem Inhalt des Strafurteils vom 9. Denn dem Berufungsgericht kann nicht in der - durch Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils übernommenen - Beurteilung gefolgt werden, daß eine Vereinbarung der Parteien mit dem vorgetragenen Inhalt gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR nichtig sei. Das Verbot des Gesetzes richtet sich hingegen nicht gegen den Abschluß von Vereinbarungen der Ehegatten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums im Falle der Scheidung. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 134 BGB entschieden, daß ein Rechtsgeschäft nach dieser Vorschrift nur dann nichtig ist, wenn sich das Verbot gerade gegen die privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen den wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäftes selbst richtet (vgl. Nach dem zur Zeit der behaupteten Vereinbarung in der DDR geltenden Recht konnten die Ehegatten ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse bezüglich der während der Ehe erworbenen Werte vertraglich regeln (§ 63 ZGB, § 14 FGB). Denn die Auskeh-rung eines Hälfteanteils aus dem Verkaufserlös des Pkw an den Beklagten und ein Verzicht der Klägerin auf den Ausgleich einer Vermögensvergrößerung wegen des Bungalows stellten jeweils vertragliche Regelungen über Zahlungsansprüche dar. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht nur insoweit aufzuheben, wie über eine Ausgleichszahlung des Beklagten entschieden worden ist (Nr. 2 des Urteilsausspruchs erster Instanz). Auch der Feststellungsausspruch (Nr. 1 aaO) hat keinen Bestand, da unklar bleibt, ob nur die mit T 3 und T 4 bezeichneten Urkunden für rechtsunwirksam erklärt werden oder ob sich die Feststellung der Nichtigkeit auch auf die zwischen den Parteien möglicherweise geschlossenen Verträge erstreckt. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zu klären haben (§ 139 ZPO), welche Feststellung die Klägerin begehrt, denn das ist - wie ausgeführt - bisher nicht eindeutig. Gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, daß die Klägerin auf einen Anspruch nach § 40 FGB verzichtet hat, stellt sich die Frage, ob ein solcher Verzicht wirksam war und ob sich der Beklagte im Blick auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse darauf noch berufen kann.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 134 BGB § 267 StGB § 134 BGB § 63 DDRZGB § 139 ZPO
RechtBerufungsgerichtVereinbarungKlägerinUrkundeFGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
XII ZR 215/90	Verkündet	am:
11. Dezember 1991 Adomeit
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Helmut
Istraße fl, B(
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Marianne K
allee
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dres.
und v.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluß des Stadtgerichts Berlin vom 16. Juli 1990 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die in der früheren DDR lebenden Parteien schlossen dort am 12. Juli 1980 die Ehe, die durch ein seit dem 31. Oktober 1986 rechtskräftiges Urteil des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Lichtenberg geschieden wurde. Sie streiten darüber, ob Vereinbarungen wirksam sind, die sie vor der Scheidung über Vermögensgegenstände getroffen haben, die während der Ehe erworben wurden, und ob der Klägerin noch ein Ausgleichsanspruch wegen ihres Beitrages zur Vergrößerung des Vermögens des Beklagten zusteht.
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Während der Ehe errichteten die Parteien aus gemeinschaftlichen Mitteln auf einem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück in bHB aus vorgefertigten Elementen einen Bungalow in Leichtbauweise mit einer überdachten Fläche von 34 qm. Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen wuchs der Wert des Grundstücks hierdurch und durch Anpflanzungen um 17.000 Mark. Außerdem gehörte ihnen ein Pkw vom Typ "Wartburg". Eine schriftliche Vereinbarung, in der die Parteien - neben einer im wesentlichen unstreitigen Verteilung des Hausrats - den Verbleib des Pkw regelten, hält die Klägerin für unwirksam. Sie verkaufte das Fahrzeug deshalb im Dezember 1986 zu einem Preis von 9.900 Mark, wovon sie den dem Beklagten zustehenden Hälfteanteil (4.950 Mark) zunächst auf ihre (höhere) Ausgleichsforderung wegen der Wertsteigerung des Grundstücks verrechnen wollte. Dem trat der Beklagte aber mit der Behauptung entgegen, daß die Klägerin aufgrund bestehender Vereinbarungen nichts beanspruchen könne; zu dem Beweis legte er eine (im Verfahren mit "T 3" bezeichnete und) mit dem Namen der Klägerin Unterzeichnete Urkunde vom 21. Oktober 1986 vor, in der es heißt; "Hiermit bestätige ich, keinerlei Ansprüche mehr an dem Bungalow zu besitzen"; außerdem legte er eine weitere (mit "T 4" bezeichnete) undatierte Urkunde vor, die lautet; "Hiermit bestätige ich, daß ... (der Beklagte) die Hälfte der Verkaufssumme des Autos ... erhält". Die Unterschriften der Klägerin unter diesen Dokumenten hatte der Beklagte gefälscht. Er wurde deshalb zwischenzeitlich durch ein (rechtskräftiges) Strafurteil vom 9. Mai 1989 der Urkundenfälschung für schuldig befunden und mit einem "öffentlichen Tadel" belegt.
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Das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg hat durch ein am 7. Mai 1990 verkündetes Urteil antragsgemäß festgestellt, daß die zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Verträge, kriminaltechnisch bezeichnet mit T 3 und T 4, nichtig sind. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Ausgleichsbetrag von 8.500 Mark nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hat der Familienrechtssenat des Stadtgerichts Berlin durch Beschluß vom 16. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. Der Senat hat durch Beschluß vom 27. Februar 1991 (veröffentlicht in FamRZ 1991, 793) die Revision zugelassen. Die Klägerin verteidigt das ange-fochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens von Ehegatten, die, wie hier, vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem Recht der DDR geschieden worden sind, bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages das bisherige Recht maßgebend. Danach sind insbesondere die Bestimmungen der §§ 39 und 40 FGB weiterhin anzuwenden. Gleichwohl hält die ange-fochtene Entscheidung der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht führt aus, die Feststellung in Ziffer 1 des Urteilsausspruchs erster Instanz, wonach die zwischen den Prozeßparteien zur Beendigung der Eigentums-
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Verteilung geschlossenen Verträge nichtig sind, werde durch das Beweisergebnis getragen. Nachdem feststehe, daß der Beklagte die beiden angeblichen Unterschriften der Klägerin auf den vorgelegten Urkunden gefälscht habe, könnten diese Unterlagen nicht zur Grundlage von Ansprüchen dienen. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.500 Mark (gemäß Ziffer 2 des Urteilsausspruchs erster Instanz) sei gemäß § 40 FGB begründet, weil die Klägerin in gleicher Weise wie der Beklagte zur Wertverbesserung des Grundstücks um 17.000 Mark beigetragen habe. Eine Verrechnung mit Ansprüchen des Beklagten aus der Eigentumsverteilung gemäß § 39 FGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB sei.
Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht zu dieser Beurteilung aufgrund einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffes gelangt ist und wesentlichen Vortrag des Beklagten übergangen hat (Verletzung des § 286 ZPO).
a) Die Anwendung der Zivilprozeßordnung beruht auf dem Einigungsvertrag (Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 und 28 g). Soweit das hier zur Folge hat, daß das Verfahren des Berufungsgerichts nach einem anderen als dem seinerzeit geltenden Prozeßrecht geprüft wird, bestehen keine etwa aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Rückwirkungsverbot herzuleitenden Bedenken (vgl. dazu Gottwald FamRZ 1990, 1177, 1181 bei Fußnote 19 m.w.N.). Denn die Anwendung des § 286 ZPO benachteiligt keine der Parteien; verletzt wären nämlich auch die vom Berufungsgericht angewendeten Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung der
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DDR in der Fassung des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der ZPO vom 29. Juni 1990 (DDR-GB1. I 547), nach dessen § 3 Abs. 1 die vor dem Inkrafttreten des geänderten Gesetzes anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren weiterzuführen waren. Nach § 154 ZPO-DDR hatte das Berufungsgericht das angefochtene Urteil erster Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und die im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachen und angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Die Beweise waren gemäß § 54 Abs. 5 ZPO-DDR unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu würdigen. Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil ebensowenig gerecht wie der Vorschrift des § 286 ZPO.
b) Der Beklagte hatte bereits in erster Instanz geltend gemacht und mit der Berufungsbegründung wiederholt, daß die Parteien Vereinbarungen geschlossen hätten, wie er sie inhaltlich in den mit den gefälschten Unterschriften versehenen Urkunden niedergelegt habe. Hierbei habe es sich nur um Nachschriften gehandelt, weil er die Originale nicht habe wiederfinden können. Dazu hatte der Beklagte auf die Aussagen der Klägerin in dem gegen ihn wegen der Fälschung eingeleiteten Ermittlungsverfahren (Protokoll vom 23. November 1988) sowie in der Hauptverhandlung (Protokoll vom 8. Mai 1989, S. 3) verwiesen. Obwohl das Berufungsgericht die Akten des Strafverfahrens beigezogen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht hat, hat es diesen Vortrag übergangen und sich auch nicht mit dem Inhalt des Strafurteils vom 9. Mai 1989 auseinandergesetzt, in dem bei der Strafzu demessung ausdrücklich berücksichtigt wurde, daß der Beklagte ’’den Inhalt der Schriftstücke nicht verändert hat, also die
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Originalschriftstücke, da sie abhanden gekommen waren, lediglich noch einmal fertigte, somit auch nicht betrügen bzw. rechtliche Vorteile erlangen wollte".
Dieser Vortrag des Beklagten stellte eine erhebliche Einwendung dar. Denn dem Berufungsgericht kann nicht in der - durch Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils übernommenen - Beurteilung gefolgt werden, daß eine Vereinbarung der Parteien mit dem vorgetragenen Inhalt gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR nichtig sei. Diese Vorschrift bestimmt, daß ein Vertrag nichtig ist, wenn sein Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt. Sie entspricht damit inhaltlich dem § 134 BGB. Eine Verbotsnorm in diesem Sinne stellt zwar § 267 StGB bzw. § 240 Abs. 1 StGB-DDR dar, wonach das Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde strafbar ist. Damit wird jedoch nur der Beweiswert der Urkunde für den Vertragsabschluß beseitigt. Das Verbot des Gesetzes richtet sich hingegen nicht gegen den Abschluß von Vereinbarungen der Ehegatten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums im Falle der Scheidung. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 134 BGB entschieden, daß ein Rechtsgeschäft nach dieser Vorschrift nur dann nichtig ist, wenn sich das Verbot gerade gegen die privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen den wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäftes selbst richtet (vgl. BGHZ 85, 39, 43 ff;
 88, 240, 242; 93, 264, 267, jeweils m.w.N.). Gleiches hat für einen Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR zu gelten.
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Von einem in dieser Hinsicht ausgerichteten Verbot der Bestimmung kann jedoch keine Rede sein. Nach dem zur Zeit der behaupteten Vereinbarung in der DDR geltenden Recht konnten die Ehegatten ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse bezüglich der während der Ehe erworbenen Werte vertraglich regeln (§ 63 ZGB, § 14 FGB). Solche Rechtsgeschäfte bedurften grundsätzlich keiner besonderen Form (§ 66 ZGB, § 14 Abs. 2 FGB). Nur Vereinbarungen über Grundstücke und Gebäude bzw. über eingetragene Rechte an Grundstücken und Gebäuden bedurften der Beurkundung bzw. der Beglaubigung (§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGB in der bis zu dem 30. September 1990 gültigen Fassung). Die behaupteten Vereinbarungen betrafen keine derartigen Ausnahmen. Denn die Auskeh-rung eines Hälfteanteils aus dem Verkaufserlös des Pkw an den Beklagten und ein Verzicht der Klägerin auf den Ausgleich einer Vermögensvergrößerung wegen des Bungalows stellten jeweils vertragliche Regelungen über Zahlungsansprüche dar.
Die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht nur insoweit aufzuheben, wie über eine Ausgleichszahlung des Beklagten entschieden worden ist (Nr. 2 des Urteilsausspruchs erster Instanz). Auch der Feststellungsausspruch (Nr. 1 aaO) hat keinen Bestand, da unklar bleibt, ob nur die mit T 3 und T 4 bezeichneten Urkunden für rechtsunwirksam erklärt werden oder ob sich die Feststellung der Nichtigkeit auch auf die zwischen den Parteien möglicherweise geschlossenen Verträge erstreckt. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Es bedarf vielmehr weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuver-
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weisen, das nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 3 j) für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zu klären haben (§ 139 ZPO), welche Feststellung die Klägerin begehrt, denn das ist - wie ausgeführt - bisher nicht eindeutig. Gegebenenfalls wird weiter zu prüfen sein, ob ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Nichtigkeit der Urkunden besteht, soweit sie wegen der scheinbar damit geregelten Ansprüche bereits Leistungsklage erhoben hat. Gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, daß die Klägerin auf einen Anspruch nach § 40 FGB verzichtet hat, stellt sich die Frage, ob ein solcher Verzicht wirksam war und ob sich der Beklagte im Blick auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse darauf noch berufen kann. Soweit das Kammergericht zu der Beurteilung kommt, daß ein Ausgleichsanspruch besteht, wird es - wie
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die Revision ebenfalls zu Recht rügt - die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 und seine Anlage I (BGBl. II 537) zu beachten haben.
Lohmann
 Blumenrohr
Nonnenkamp
 Knauber
Zysk