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BGH · XII ZR 214/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 214/94

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Vorausverfügungen über den Mietzins, die der Grundstückserwerber im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nicht kennt (§ 573 Satz 2 BGB), sind nur relativ unwirksam (vgl. Der Erwerber kann ihnen jederzeit durch Zustimmung eine über den engen Rahmen des § 573 Satz 1 BGB hinausgehende Wirkung verleihen (vgl.

Zitierte Normen: § 573 BGB § 97 ZPO
BGBZPOgesetzlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 214/94
vom 8. Mai 1996 in dem Rechtsstreit
T®ü Hans B^MI GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Raimund GflllHi und Bernd DSU, iflBstraße Wk B|^B
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
sWBBB Bf
 Vorstand Dr.
:reditbank AG, gesetzlich vertreten durch den OMistraße
 Beklagte, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MB vom 13. Juli 1994 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Vorausverfügungen über den Mietzins, die der Grundstückserwerber im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nicht kennt (§ 573 Satz 2 BGB), sind nur relativ unwirksam (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 55. Aufl. §§ 135, 136 Rdn. 3). Der Erwerber kann ihnen jederzeit durch Zustimmung eine über den engen Rahmen des § 573 Satz 1 BGB hinausgehende Wirkung verleihen (vgl. Emmerich in: Staudinger BGB 12. Aufl. 2. Bearb. § 573 Rdn. 28 sowie Em-merich/Sonnenschein Miete 6. Aufl. §§ 573, 574 BGB Rdn. 9).
3
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 70.000 DM.
Blumenrohr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke