* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 212/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 212/90

Im Umfange der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (Ziffer I jenes Beschlusses) wird dem Kläger Rechtsanwalt Dr. 0. Oktober 1991 hat der Kläger ausgeführt, es stelle sich mehr und mehr heraus, daß Rechtsanwalt Dr. N. Zugleich hat der Kläger sich nach der Möglichkeit einer Entpflichtung des Anwalts erkundigt und eine Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte erbeten. Der Senat hat zu entscheiden, ob dem Kläger auf den bereits gestellten Antrag anstelle des entpflichteten ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen ist. Wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordne ten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 BRAO verursacht hat, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts; ein solches Verlangen ist dann vielmehr rechtsmißbräuchlich (vgl. Der Kläger hat das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt Dr. N. Oktober 1991, mit dem der Senat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für seinen Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens verweigert hat. Deshalb hält der Senat die Voraussetzungen, unter denen nach von der Partei verursachter Entpflichtung des Anwalts die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts abzulehnen ist, in diesem Fall noch nicht für gegeben. Nachdem der Kläger durch die Gründe dieses Beschlusses belehrt worden ist, muß er jedoch damit rechnen, daß ihm Mutwilligkeit zur Last gelegt wird, falls er durch vergleichbar uneinsichtiges Verhalten das Vertrauensverhältnis auch zu dem ihm jetzt beigeordneten Rechtsanwalt zerstört, und daß ihm, sollte wiederum eine Entpflichtung notwendig werden, ein weiterer Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden kann. 3. Aufgrund der Erklärung des Klägers in dem Schreiben vom 28. Deshalb wird dem Kläger bereits mit diesem Beschluß ein Rechtsanwalt beigeordnet.

Zitierte Normen: § 48 BRAO § 561 ZPO
RechtsanwaltBundesgerichtshofAnwaltEntpflichtungKläger

Volltext der Entscheidung

■*v
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 212/90
vom 31. Oktober 1991 in dem Rechtsstreit
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Pörtmann,
 Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 beschlossen:
t
I.	Die Beiordnung des Rechtsanwalt Dr. N.
(Ziffer II des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991) wird aufgehoben.
II.	Im Umfange der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (Ziffer I jenes Beschlusses) wird dem Kläger Rechtsanwalt Dr. 0. beigeordnet.
Gründe:
1. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO einer Partei beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1988, 570; Jessnitzer Bundesrechtsanwaltso'rdnung 5. Aufl. § 48 Rdn. 5 m.w.N.).
Das ist hier der Fall. In seinem unmittelbar an den Senat gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 1991 hat der Kläger ausgeführt, es stelle sich mehr und mehr heraus, daß Rechtsanwalt Dr. N. nicht der Anwalt seines Vertrauens sei. Zugleich hat der Kläger sich nach der Möglichkeit einer Entpflichtung des Anwalts erkundigt und eine Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte erbeten. Rechtsanwalt Dr. N., dem diese Eingabe zur Kenntnis gegeben
3
worden ist, hat dargelegt, unter diesen Umständen könne ihm nicht zugemutet werden, den Kläger weiter zu vertreten; es fehle das Mindestmaß an gegenseitigem Vertrauen. Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 seinerseits die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. N» beantragt. Damit liegt ein wichtiger Grund für die beantragte.Entpflichtung vor.
2.	Der Senat hat zu entscheiden, ob dem Kläger auf den bereits gestellten Antrag anstelle des entpflichteten ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen ist. Das versteht sich nicht von selbst. Wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordne ten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 BRAO verursacht hat, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts; ein solches Verlangen ist dann vielmehr rechtsmißbräuchlich (vgl. insbesondere OLG Köln FamRZ 1987, 1168; s.a. OLG Frankfurt MDR 1988, 570; OLG Celle MDR 1960, 846; OLG Braunschweig NJW 1962, 256).
Der Kläger hat das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt Dr. N. durch sachlich nicht gerechtfertigtes Verhalten zerstört. Wie sein Schreiben vom 18. und die Begründung seines persönlich gestellten Einstellungsantrages vom 19. Oktober 1991 ergeben, stützt' er die Erklärung fehlenden Vertrauens insbesondere darauf, daß Rechtsanwalt Dr. N. sich geweigert habe,
a) bei dem Bundesgerichtshof die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens Amtsgericht München zu beantragen,
4
b) dem Bundesgerichtshof im Prozeßkostenhilfeverfahren "den Vorarbeiten (des Klägers) entsprechende Vorträge mit Beweisangeboten" zu machen.
Beide Vorwürfe sind nicht stichhaltig. Das ergibt sich zu a) aus den Gründen des Beschlusses vom 30. Oktober 1991, mit dem der Senat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für seinen Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens verweigert hat. Zu b) ergibt sich die Unbegründetheit des dem Rechtsanwalt gemachten Vorwurfs aus § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist; neuer Sachvortrag mit Beweisangeboten ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
Der Kläger hatte damit keinen sachlich gerechtfertigten Grund, dem Senat gegenüber zu erklären. Dr. N. sei nicht der Anwalt seines Vertrauens. Der Senat bewertet dieses Verhalten jedoch noch nicht als mutwillig. Der Kläger mag bisher trotz der überlegenen Sachkunde des bei dem Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwalts gemeint haben, er sei mit seinem Verlangen im Recht. Gegenteiliges ist ihm bisher jedenfalls vom Gericht noch nicht vorgehalten worden; ihm wird erst durch diesen und den Beschluß vom 30. Oktober 1991 bestätigt, daß Rechtsanwalt Dr. N. sich zu Recht geweigert hat, seinen Wünschen zu entsprechen. Deshalb hält der Senat die Voraussetzungen, unter denen nach von der Partei verursachter Entpflichtung des Anwalts die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts abzulehnen ist, in diesem Fall noch nicht für gegeben.
5
Nachdem der Kläger durch die Gründe dieses Beschlusses belehrt worden ist, muß er jedoch damit rechnen, daß ihm Mutwilligkeit zur Last gelegt wird, falls er durch vergleichbar uneinsichtiges Verhalten das Vertrauensverhältnis auch zu dem ihm jetzt beigeordneten Rechtsanwalt zerstört, und daß ihm, sollte wiederum eine Entpflichtung notwendig werden, ein weiterer Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden kann.
3.	Aufgrund der Erklärung des Klägers in dem Schreiben vom 28. Oktober 1991, die "Mithilfe des Gerichts im Rahmen der Findung eines Notanwalts würde ... angenommen werden", sieht der Senat davon ab, abzuwarten, ob er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt. Einem weiteren Zuwarten steht auch das berechtigte Interesse der Beklagten entgegen, daß der Fortgang des Revisionsverfahrens niqht noch weiter verzögert wird. Deshalb wird dem Kläger bereits mit diesem Beschluß ein Rechtsanwalt beigeordnet.
Lohmann	Portmann