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BGH · XII ZR 211/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 211/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß die Beschwer des Beklagten nicht mehr als 60.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Oberlandesgericht abgesehen. Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt und seine Revision angenommen, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sache als nicht revisibel angesehen hat. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl.

Zitierte Normen: § 537 BGB § 543 ZPO § 8 GKG
BerufungsgerichtRechtOberlandesgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 211/99	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 19. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -13. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Juli 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen sowie die Zahlung rückständigen Mietzinses.
Die Klägerin vermietete an den Beklagten Gewerberäume zu dem Betrieb eines Cafe/Bistro. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wegen eines behaupteten Verstoßes der Klägerin gegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot von der Zahlung des Mietzinses nach § 537 BGB a.F. teilweise befreit war oder ob ihm gegenüber der Mietzinsforderung ein Zurückbehaltungsrecht zustand.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß die Beschwer des Beklagten nicht mehr als 60.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Oberlandesgericht abgesehen.
Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt und seine Revision angenommen, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidunqsaründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
1.	Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sache als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als 60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2.	Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von der Aufhebung kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die An-
wendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden kann, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 -NJW-RR 1993, 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.
Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.	Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 aaO).
Hahne	Weber-Monecke	Wagenitz
 Fuchs
Vezina