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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Hinsichtlich der Klageanträge ll-VI ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Juli 1997 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs.
 1 ZPO).
Streitwert: bis 800.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Eine Rückbauverpflichtung der Beklagten besteht nicht. Das ergibt sich insbesondere aus § 112 Abs. 2 des ZGB der DDR, da das im Zeitpunkt der Vornahme der baulichen Veränderungen geltende Recht maßgebend ist (vgl. BGHZ 134, 170, 175).
Die Anträge der Kläger, die die Vornahme von Instandsetzungsarbeiten betreffen, sind mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. etwa OLG München NJW-RR 1988, 22 m.w.N.).
Hinsichtlich der Klageanträge ll-VI ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Blumenrohr
 Gerber
Zysk
 Weber-Monecke
 Hahne