Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt. Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§565, 516 Abs.3 ZPO. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 205/02
vom 27. November 2002 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________nein
ZPO §§ 565, 516 Abs. 3
Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.
BGH, Beschluß vom 27. November 2002 - XII ZR 205/02 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt. Streitwert: 38.347 €.
Gründe:
Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§565, 516 Abs. 3 ZPO. § 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("Revision") des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies im Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a.F.) klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.
Hahne
Wagenitz
Gerber
Fuchs
Sprick