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BGH · XII ZR 204/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 204/91

Unbeschadet seiner Auffassung, die Antragsgegnerin mache keinen - vertraglich ausgestalteten - gesetzlichen Unterhaltsanspruch i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geltend, sondern einen vertraglichen Rentenanspruch eigener Art (BU 19), ist das Oberlandesgericht - zutreffend (§ 529 Abs.3 ZPO) - davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit Familiensache ist, nachdem ihn das Amtsgericht - Familiengericht - so behandelt hat und dies im Berufungsrechtszug nicht gerügt worden ist. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht geprüft, ob die Revision zuzulassen sei, und hat sein Urteil unter Hinweis auf § 713 ZPO ohne Schutzanordnungen für vorläufig vollstreckbar erklärt (BU 21). Nach § 549 Abs. 2 ZPO prüft das Revisionsgericht nicht, ob eine Familiensache vorliegt. Der Senat hat daher davon auszugehen, daß der Rechtsstreit Familiensache und die Revision nach § 621d Abs. 1 ZPO mangels Zulassung nicht statthaft ist.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
ProzeßbevollmächtigteStraßeFamiliensacheBUZPOvertraglich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 204/91
vom 13. Mai 1992 in der Familiensache
 Friedhelm
Istraße 14,
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwä^e Dr. und F.	-
gegen
 Else
Straße 4,
9
Antragsgegnerin und 'Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Partner, F D
Straße 77,
&
2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
13. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die
 Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet .
Gründe:
Unbeschadet seiner Auffassung, die Antragsgegnerin mache keinen - vertraglich ausgestalteten - gesetzlichen Unterhaltsanspruch i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geltend, sondern einen vertraglichen Rentenanspruch eigener Art (BU 19), ist das Oberlandesgericht - zutreffend (§ 529 Abs. 3 ZPO) - davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit Familiensache ist, nachdem ihn das Amtsgericht - Familiengericht - so behandelt hat und dies im Berufungsrechtszug nicht gerügt worden ist. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht geprüft, ob die Revision zuzulassen sei, und hat sein Urteil unter Hinweis auf § 713 ZPO ohne Schutzanordnungen für vorläufig vollstreckbar erklärt (BU 21).
Nach § 549 Abs. 2 ZPO prüft das Revisionsgericht nicht, ob eine Familiensache vorliegt. Der Senat hat daher davon auszugehen, daß der Rechtsstreit Familiensache und die Revision nach § 621d Abs. 1 ZPO mangels Zulassung nicht statthaft ist.
Lohmann
 Krohn