Unbeschadet seiner Auffassung, die Antragsgegnerin mache keinen - vertraglich ausgestalteten - gesetzlichen Unterhaltsanspruch i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geltend, sondern einen vertraglichen Rentenanspruch eigener Art (BU 19), ist das Oberlandesgericht - zutreffend (§ 529 Abs.3 ZPO) - davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit Familiensache ist, nachdem ihn das Amtsgericht - Familiengericht - so behandelt hat und dies im Berufungsrechtszug nicht gerügt worden ist. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht geprüft, ob die Revision zuzulassen sei, und hat sein Urteil unter Hinweis auf § 713 ZPO ohne Schutzanordnungen für vorläufig vollstreckbar erklärt (BU 21). Nach § 549 Abs. 2 ZPO prüft das Revisionsgericht nicht, ob eine Familiensache vorliegt. Der Senat hat daher davon auszugehen, daß der Rechtsstreit Familiensache und die Revision nach § 621d Abs. 1 ZPO mangels Zulassung nicht statthaft ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 204/91 vom 13. Mai 1992 in der Familiensache Friedhelm Istraße 14, Antragsteller und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Dr. und F. - gegen Else Straße 4, 9 Antragsgegnerin und 'Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, F D Straße 77, & 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet . Gründe: Unbeschadet seiner Auffassung, die Antragsgegnerin mache keinen - vertraglich ausgestalteten - gesetzlichen Unterhaltsanspruch i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geltend, sondern einen vertraglichen Rentenanspruch eigener Art (BU 19), ist das Oberlandesgericht - zutreffend (§ 529 Abs. 3 ZPO) - davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit Familiensache ist, nachdem ihn das Amtsgericht - Familiengericht - so behandelt hat und dies im Berufungsrechtszug nicht gerügt worden ist. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht geprüft, ob die Revision zuzulassen sei, und hat sein Urteil unter Hinweis auf § 713 ZPO ohne Schutzanordnungen für vorläufig vollstreckbar erklärt (BU 21). Nach § 549 Abs. 2 ZPO prüft das Revisionsgericht nicht, ob eine Familiensache vorliegt. Der Senat hat daher davon auszugehen, daß der Rechtsstreit Familiensache und die Revision nach § 621d Abs. 1 ZPO mangels Zulassung nicht statthaft ist. Lohmann Krohn