Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Familienrecht des Bezirksgerichts Schwerin vom 16. Juli 1990 wird zugelassen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das in B., M.weg belegene Grundstück in das Alleineigentum des Klägers übertragen worden ist. Mai 1990 entschieden, daß deren in B., M.weg, belegenes Grundstück in das Alleineigentum des Klägers.übertragen wird, die dortige Ehewohnung unter Verurteilung der Beklagten zur Räumung dem Kläger zugewiesen wird und der Kläger der Beklagten ein Vorkaufsrecht einzuräumen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Bezirksgericht Schwerin durch am 16. Sie hat beantragt, das gemeinschaftliche Grundstück in ihr Alleineigentum zu übertragen und die dortige Ehewohnung unter Verurteilung des Klägers zur Räumung ihr zuzuweisen. Nach Überleitung des Verfahrens an den Bundesgerichtshof hat eine hier zugelassene Rechtsanwältin die Vertretung der Beklagten übernommen und vorsorglich beantragt, gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Oktober 1990 in Kraft gesetzten Vorschriften der ZPO ist gegen das angefochtene Urteil kein Rechtsmittel gegeben, soweit es die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung regelt (§ 621 Abs. 1 Nr. 7 i.V.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 204/90 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 26. Juni 1991 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Familienrecht des Bezirksgerichts Schwerin vom 16. Juli 1990 wird zugelassen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das in B., M.weg belegene Grundstück in das Alleineigentum des Klägers übertragen worden ist. Gründe: I. Nach Scheidung der Ehe der Parteien hat das Kreisgericht P. durch Teilurteil vom 14. Mai 1990 entschieden, daß deren in B., M.weg, belegenes Grundstück in das Alleineigentum des Klägers.übertragen wird, die dortige Ehewohnung unter Verurteilung der Beklagten zur Räumung dem Kläger zugewiesen wird und der Kläger der Beklagten ein Vorkaufsrecht einzuräumen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Bezirksgericht Schwerin durch am 16. Juli 1990 verkündetes Urteil zurückgewiesen. Die Entscheidung ist den Parteien nicht zugestellt, sondern ihnen gemäß Verfügung vom 20. Juli 1990 lediglich formlos mitge- 3 teilt worden. Die Beklagte hat mit einem am 2. August 1990 beim Obersten Gericht der DDR eingegangenen Schriftsatz ihres damaligen anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Sie hat beantragt, das gemeinschaftliche Grundstück in ihr Alleineigentum zu übertragen und die dortige Ehewohnung unter Verurteilung des Klägers zur Räumung ihr zuzuweisen. Nach Überleitung des Verfahrens an den Bundesgerichtshof hat eine hier zugelassene Rechtsanwältin die Vertretung der Beklagten übernommen und vorsorglich beantragt, gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II. 1. Die Revision ist vor dem 3. Oktober 1990 unter Beachtung der Formvorschriften des Rechts der ehemaligen DDR eingelegt worden, so daß es der vorsorglich beantragten Wiedereinsetzung nicht bedarf. Insbesondere konnte die Revision fristwahrend beim Obersten Gericht der DDR eingelegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 10. April 1991 - 4 AZR 569/90 - und Senatsbeschluß vom 26. Juni 1991 - XII ZR 197/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Nach den am 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzten Vorschriften der ZPO ist gegen das angefochtene Urteil kein Rechtsmittel gegeben, soweit es die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung regelt (§ 621 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit §§ 621d Abs. 1, 621e Abs. 2 ZPO); insoweit kommt lediglich ein Antrag gemäß § 629c ZPO in Betracht. Soweit das angefochtene Urteil auf der Anwendung des fortgeltenden § 39 FGB beruht. läßt der Senat gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages i.V. mit dessen Anlage I Kap. Ill Sachgebiet A Abschn. III Nr. 28 Buchst. 1 Satz 3 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der auftretenden Rechtsfragen die Revision zu (vgl, im einzelnen Senatsbeschluß vom 20. März 1991 - XII ZR 202/90 -Dtz 1991, 243, 244). Lohmann Krohn Nonnenkamp Knauber Zysk