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BGH · XII ZR 204/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 204/90

Auf die Rechtsmittel der Beklagten und deren Antrag nach § 629c ZPO werden das Urteil des Senats für Familienrecht des Bezirksgerichts Schwerin vom 16. Im Juli 1989 erhob der Ehemann (Kläger) beim Kreisgericht Klage mit dem Antrag, ihm, das Alleineigentum an dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Hausgrundstück zu übertra- Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der beim ehemaligen Obersten Gericht der DDR eingelegten Revision, Nach Überleitung des Verfahrens auf den Bundesgerichtshof ließ der Senat durch Beschluß vom 26. Oktober 1990 geschieden worden sind, bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages für die Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend, also insbesondere § 39 FGB. Die Regelung in Abs. 1 dieser Vorschrift, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung ersichtlich allein gestützt hat, ist bei entsprechender Auslegung und Handhabung mit dem Grundgesetz vereinbar, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache XII ZR 202/90 näher dargelegt hat, das diesem Urteil beigefügt und auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird. Nach dem Grundsatz der umfassenden Auseinandersetzung, der bereits der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB zu entnehmen ist, durften die Gerichte daher das bewegliche Vermögen der Parteien bei ihrer Entscheidung nicht ausklammern. b) Die Übertragung des bisher im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks in das Alleineigentum eines der Ehegatten ist mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar, wenn nicht gleichzeitig eine angemessene Erstattungsverpflichtung gegenüber dem anderen festgesetzt und deren Erfüllung gesichert wird. c) Die Übertragung eines gemeinschaftlichen Grundstücks oder vergleichbaren Vermögensgegenstandes in das Alleineigentum eines der Ehegatten 1st ferner mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, die hinreichenden Bezug zu dem Eigentum haben und der die Belange des anderen Ehegatten regelmäßig schonenderen Begründung von Miteigentum entgegenstehen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich daher mit dem aus'Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 GG zu entnehmenden Grundsatz der hälftigen Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Eigentum und Vermögen nicht vereinbaren. Da bereits das Kreisgericht fehlerhaft durch Teilurteil allein über das Eigentum an dem Grundstück entschieden hat, hebt der Senat die Urteile beider Vorinstanzen auf und verweist den Rechtsstreit in den ersten Rechtszug zurück. Auf den Antrag der Revision hebt er gemäß § 629c ZPO auch die Entscheidung über die Zuweisung und Räumung der Ehewohnung auf, well darüber sachgerecht; nur abgestimmt auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem, Grundstück entschieden werden kann.

Zitierte Normen: Art. 14 GG
GrundstückEhefrauKreisgerichtEhemannesParteiEigentumAlleineigentum

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
	URTEIL
XII ZR 204/90	Verkündet am: 15. Januar 1992 Küpferle Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten und deren Antrag nach § 629c ZPO werden das Urteil des Senats für Familienrecht des Bezirksgerichts Schwerin vom 16. Juli 1990 sowie das Teilurteil des Kreisgerichts Perleberg vom 14. Mai 1990 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und
 Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Kreisgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1955 geschlossene Ehe der Parteien, aus der vier inzwischen erwachsene Kinder hervorgangen sind, ist seit 4. April 1989 rechtskräftig geschieden. Im Juli 1989 erhob der Ehemann (Kläger) beim Kreisgericht Klage mit dem Antrag, ihm, das Alleineigentum an dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Hausgrundstück zu übertra-
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gen, ihm die Nutzung der dortigen Wohnung zuzuweisen und die Ehefrau (Beklagte) zu deren Räumung zu verurteilen. Die Ehefrau trat der Klage entgegen und beantragte entsprechende Regelungen zu ihren Gunsten. Später beantragten beide Parteien zusätzlich, das Eigentum am im einzelnen aufgelisteten beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Vermögens zu regeln, bei denen es sich im wesentlichen um Einrichtungsgegenstände handelt.
Durch Teilurteil vom 14. Mai 1990 übertrug das Kreisgericht dem Ehemann das Alleineigentum an dem Hausgrundstück und die Nutzung der Ehewohnung. Ferner verurteilte es die
 Ehefrau zur Räumung und den Ehemann, ihr das Vorkaufsrecht
 an dem Grundstück einzuräumen. Die Entscheidung über die Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft am beweglichen Eigentum und über einen Erstattungsbetrag bezüglich des Grundstücks behielt es der Endentscheidung vor.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Ehefrau wies das Bezirksgericht durch Urteil vom 16. Juli 1990 zurück. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der beim ehemaligen Obersten Gericht der DDR eingelegten Revision, Nach Überleitung des Verfahrens auf den Bundesgerichtshof ließ der Senat durch Beschluß vom 26. Juni 1991 das Rechtsmittel zu, soweit es sich dagegen richtet, daß das gemeinschaftliche Hausgrundstück in das Alleineigentum des Ehemannes übertragen worden ist. Die Ehefrau beantragt, gemäß § 629c ZPO auch die Entscheidung über die Zuweisung und Räumung der Ehewohnung aufzuheben.
4:
Entscheldunqsqründe:
1.	Da die Parteien vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 geschieden worden sind, bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages für die Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend, also insbesondere § 39 FGB. Die Regelung in Abs. 1 dieser Vorschrift, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung ersichtlich allein gestützt hat, ist bei entsprechender Auslegung und Handhabung mit dem Grundgesetz vereinbar, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache XII ZR 202/90 näher dargelegt hat, das diesem Urteil beigefügt und auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird.
2.	Nach den in der Sache XII ZR 202/90 dargelegten Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehenbleiben.
a)	Die Parteien haben sich über die Teilung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nicht, auch nicht teilweise geeinigt. Nach dem Grundsatz der umfassenden Auseinandersetzung, der bereits der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB zu entnehmen ist, durften die Gerichte daher das bewegliche Vermögen der Parteien bei ihrer Entscheidung nicht ausklammern. Unter der Geltung des Grundgesetzes folgt dies insbesondere auch daraus, daß die im Gesetz bestimmte Halbteilung ("zu gleichen Anteilen"), deren Einhaltung allein den mit der Teilung verbundenen Eingriff in das Eigentum jedes der Ehegatten verfassungsrechtlich zu recht-
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fertigen vermag, grundsätzlich nur durch eine alle Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens umfassende Entscheidung gewährleistet wird.
b)	Die Übertragung des bisher im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks in das Alleineigentum eines der Ehegatten ist mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar, wenn nicht gleichzeitig eine angemessene Erstattungsverpflichtung gegenüber dem anderen festgesetzt und deren Erfüllung gesichert wird. Die Auferlegung einer Erstattung durfte daher nicht einer späteren Entscheidung Vorbehalten bleiben.
c)	Die Übertragung eines gemeinschaftlichen Grundstücks oder vergleichbaren Vermögensgegenstandes in das Alleineigentum eines der Ehegatten 1st ferner mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, die hinreichenden Bezug zu dem Eigentum haben und der die Belange des anderen Ehegatten regelmäßig schonenderen Begründung von Miteigentum entgegenstehen. Solche Gründe sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dieses ist bereits in sich widersprüchlich, soweit es den Vorrang des Ehemannes mit seiner Feierabendarbeit, der von ihm betriebenen umfangreichen Viehwirtschaft sowie seinen Arbeiten zur Wertverbesserung des Grundstücks begründet hat, die dessen Wert um das Fünf- bis Sechsfache gesteigert hätten. Denn das Berufungsgericht hat zuvor selbst hervorgehoben, daß er diese Leistungen nur habe erbringen können, weil die Ehefrau im Rahmen der Arbeitsteilung den Haushalt geführt, die vier Kinder der Parteien erzogen und betreut, die Handwerker beköstigt und das
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Vieh bei Abwesenheit des Ehemannes versorgt habe. "Geldübergaben" der Eltern des Ehemannes, die das Berufungsgericht ferner zur Begründung herangezogen hat, steht der Wert des Grundstücks gegenüber, das die Ehefrau zunächst von ihren Eltern zu Alleineigentum erworben hatte. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich daher mit dem aus'Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 GG zu entnehmenden Grundsatz der hälftigen Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Eigentum und Vermögen nicht vereinbaren. Es hätte Anlaß zu der Prüfung gehabt, ob statt einer Übertragung in das Alleineigentum eines Ehegatten die Begründung von Miteigentum beider in Betracht kommt.
3.	Die Übertragung des Grundstücks in das Alleineigentum des Ehemannes kann daher keinen Bestand haben, ebensowenig seine Verurteilung zur Bestellung eines Vorkaufsrechts als bloße Folgeentscheidurig. Da bereits das Kreisgericht fehlerhaft durch Teilurteil allein über das Eigentum an dem Grundstück entschieden hat, hebt der Senat die Urteile beider Vorinstanzen auf und verweist den Rechtsstreit in den ersten Rechtszug zurück. Auf den Antrag der Revision hebt er gemäß § 629c ZPO auch die Entscheidung über die Zuweisung und Räumung der Ehewohnung auf, well darüber sachgerecht; nur abgestimmt auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem, Grundstück entschieden werden kann.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß der Bemessung einer Erstattungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB das vom Kreisgericht eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen R. vom, 9. Dezember 1989 nicht zugrunde gelegt werden kann. Wie der Senat durch gleichzeitig ver-
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kündetes Urteil in der Sache XII ZR 197/90 entschieden hat, kommt es vielmehr auf den Wert des Grundstücks bei Schluß der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz
 an.	
Lohmann	Richter Portmann ist Blumenröhr im Ruhestand und kann nicht unterschreiben. Lohmann Krohn Zysk