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BGH · XII ZR 204/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 204/02

Die Erinnerung der Klägerin vom 17. Oktober 2005 gegen den Kostenansatz vom 19. Oktober 2005 ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da die Klägerin ihre Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. 2 Sie ist jedoch unbegründet, weil der in die Kosten verurteilte Prozessgegner der bedürftigen Partei wegen § 126 Abs. 2 ZPO nicht mit einem in einer anderen Sache titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen den nach §130 Abs. 1 BRAGO i.V. mit §412 BGB auf die Bundeskasse übergegangenen Erstattungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts aufrechnen kann (vgl. Dies gilt auch dann, wenn der in anderer Sache titulierte Kostenerstattungsanspruch schon vor der Beiordnung fällig war und die Aufrechnung schon vor dem Übergang des Erstattungsanspruchs auf die Bundeskasse erklärt wurde (vgl.

Zitierte Normen: § 66 GKG § 126 ZPO § 412 BGB § 126 ZPO
ErinnerungDüsseldorfZPOSacheGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 204/02
vom 9. November 2005 in der Sache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin vom 17. Oktober 2005 gegen den Kostenansatz vom 19. September 2005 (Kostenrechnung vom 27. September 2005, Kassenzeichen: 7800 5103 6986) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe:
1	Der Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da die Klägerin ihre Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22).
2	Sie ist jedoch unbegründet, weil der in die Kosten verurteilte Prozessgegner der bedürftigen Partei wegen § 126 Abs. 2 ZPO nicht mit einem in einer anderen Sache titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen den nach §130 Abs. 1 BRAGO i.V. mit §412 BGB auf die Bundeskasse übergegangenen Erstattungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts aufrechnen kann (vgl. OLG Koblenz Rechtspfleger 1994, 422 f.). Dies gilt auch dann, wenn der in anderer Sache titulierte Kostenerstattungsanspruch schon vor der Beiordnung fällig war und die Aufrechnung schon vor dem Übergang des Erstattungsanspruchs auf die Bundeskasse erklärt wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 420 f.; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 126 Rdn. 16).
-3 -
3	Die	Regelung des § 126 Abs. 2 ZPO begegnet auch keinen verfassungs-
rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1990 -IXZR 246/89 - NJW-RR 1991, 254).
4	Auch	der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-
satz frei von Bedenken.
Hahne
 Sprick	Weber-Monecke
 Vezina
Dose
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2001 - 53 C 4467/01 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2002 - 21 S 293/01 -