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BGH · XII ZR 202/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 202/09

August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina und die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Danach ist entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festzusetzen. 3 Die Parteien streiten über das Recht der Beklagten zur Fortführung des Ehenamens.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 3 ZPO § 48 GKG
WertStreitigkeitParteiOberlandesgerichtsBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 202/09
vom 1. August 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina und die Richter Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.000 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der
 Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2	Die	Beschwer bemisst sich entsprechend dem Streitwert für das Verfah-
ren gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Danach ist entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festzusetzen.
3	Die	Parteien streiten über das Recht der Beklagten zur Fortführung des
 Ehenamens. Gegenstand des Verfahrens ist somit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Für die Ermessensentscheidung können hier die Grundsätze des § 48 Abs. 2 GKG herangezogen werden. Es sind also alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien.
-3-
4	Die	Festsetzung beruht darauf, dass um einen ideellen Wert gestritten
 wird. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Ehefrau ist nicht erkennbar. Den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache, der Wirkung in der Öffentlichkeit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien wird durch einen Wertansatz Rechnung getragen, der die üblicherweise in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Namen festgesetzten Werte überschreitet.
Dose
 Weber-Monecke
 Vezina
Schilling
 Günter
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.09.2008 - 1 0 257/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 U 233/08 -