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BGH · XII ZR 196/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 196/91

Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne beschlossen: Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Das Teilurteil und das Berufungsurteil sind durch die Erklärungen der Parteien wirkungslos geworden. Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden; da für die erste Instanz nur eine Teilerledigung vorliegt, wird das Landgericht im weiteren Verfahren über die bei ihm insgesamt entstandenen Kosten umfassend in der Endentscheidung zu befinden haben. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand wäre der Beklagte ohne die Erledigung mit seiner Rüge durchgedrungen, daß das Teilurteil des Landgerichts unzulässig war und vom Berufungsgericht nicht hätte bestätigt werden dürfen (§ 301 ZPO). Zum einen bestand die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Teilund Schlußurteil, weil die Frage der Wirksamkeit der Kündigung auch für den dem Schlußurteil vorbehaltenen Anspruch auf Herausgabe des Inventars vor-greiflich blieb und hier - etwa infolge Anrufung der Rechtsmittelinstanz - anders als im Teilurteil hätte beurteilt werden können (vgl. Durch den Erlaß des Teilurteils sind somit Gerichtskosten entstanden, die bei richtiger formeller Sach-behandlung nicht entstanden wären. Was die außergerichtlichen Kosten betrifft, ist zu berücksichtigen, daß ohne die Erledigung eine Zurückverweisung an die erste Instanz erfolgt wäre, die auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren je nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits entschieden hätte (§ 91 ZPO, vgl.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 97 BGB § 865 ZPO § 8 GKG § 91 ZPO
KostenInstanzTeilurteilParteiZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 196/91
vom 21. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
 Uwe N
Hi
I-Ki
•Straße 9,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Ingrid K Straße 45 a,
bei Frau Karin K
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte JR Dr.	und
 Kollegen, RMBPstra^e 16,
Kl
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten bleiben außer Ansatz.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 54.000 DM.
Gründe:
Nach zulässiger Einlegung und Begründung der Revision haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Klägerin für erledigt erklärt. Nur dieser ist infolge des Teilurteils des Landgerichts in die Berufungs- und Revisionsinstanz gediehen. Das Teilurteil und das Berufungsurteil sind durch die Erklärungen der Parteien wirkungslos geworden. Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden; da für die erste Instanz nur eine Teilerledigung vorliegt, wird das Landgericht im weiteren Verfahren über die bei ihm insgesamt entstandenen Kosten umfassend in der Endentscheidung zu befinden haben.
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Nach dem bisherigen Sachund Streitstand wäre der Beklagte ohne die Erledigung mit seiner Rüge durchgedrungen, daß das Teilurteil des Landgerichts unzulässig war und vom Berufungsgericht nicht hätte bestätigt werden dürfen (§ 301 ZPO). Zum einen bestand die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Teilund Schlußurteil, weil die Frage der Wirksamkeit der Kündigung auch für den dem Schlußurteil vorbehaltenen Anspruch auf Herausgabe des Inventars vor-greiflich blieb und hier - etwa infolge Anrufung der Rechtsmittelinstanz - anders als im Teilurteil hätte beurteilt werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 und BGHR ZPO § 301 Heilung 1). Zum anderen fehlte es an der Teilbarkeit aus vollstreckungsrechtlichen Gründen, soweit es sich bei dem herausverlangten Inventar um im Eigentum der Klägerin stehendes Zubehör handelte (§§ 97, 98 Nr. 1, 1120 BGB). Denn die Zwangsräumung eines Grundstücks umfaßt gemäß § 865 Abs. 1 ZPO ohne weiteres derartiges bewegliches Zubehör, so daß eine einheitliche Entscheidung darüber geboten ist (vgl. dazu Zöller/Stöber ZPO 17. Aufl. § 885 Rdn. 7). Durch den Erlaß des Teilurteils sind somit Gerichtskosten entstanden, die bei richtiger formeller Sach-behandlung nicht entstanden wären. Dies veranlaßt den Senat zu ihrer Niederschlagung gemäß § 8 Abs. 1 GKG.
Was die außergerichtlichen Kosten betrifft, ist zu berücksichtigen, daß ohne die Erledigung eine Zurückverweisung an die erste Instanz erfolgt wäre, die auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren je nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits entschieden hätte (§ 91 ZPO, vgl. Zöller/Herget aaO § 97 Rdn. 7). Im Hinblick auf die materiellrechtlichen Rügen der Revision kann nicht sicher abge-
schätzt werden, welche Partei hinsichtlich des Räumungsanspruchs endgültig obsiegt hätte. Daher entspricht es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren gegeneinander aufzuheben.
Blumenrohr
 Nonnenkamp
Krohn
 Hahne
Zysk