Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Juli 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten (Zahlung einer Unterhaltsrente von 1.600 DM monatlich) bis zu dem 31. Der Beklagte hielt sich von Mai/Juni 1987 bis September 1988 zu dem Zwecke seiner beruflichen Weiterbildung in den USA auf.Vorher waren die Parteien überein gekommen, daß sie sich scheiden lassen wollten und daß die Klägerin die Scheidung betreiben solle. Vom Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Februar 1987 bis August 1991 hob die Klägerin vom Konto des Beklagten, über das sie verfügen konnte, monatlich ca. Das Familiengericht hat, nachdem es zur Frage der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit der Klägerin ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte, den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 1. Nach § 621d Abs.i i.V. itu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet in Familiensachen, die die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts die Revision nur statt, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall die Revision nur eingeschränkt zugelassen, nämlich soweit es den der Klägerin zugesprochenen ■« Unterhaltsanspruch bis sum 31. Dem steht nicht entscheidend entgegen, daß das Berufungsgericht sowohl die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf den angemessenen Lebensbedarf als auch die Befristung des Anspruchs bis zu dem 31. Dezember 1993 auf § 1579 Nr. 7 BGB gestützt und gerade in der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gesehen hat, deretwegen es die Revision zugelassen hat. Zwar wird in der Literatur zu Recht die Ansicht vertreten, eine Teilzulassung komme nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht als grundsätzlich ansehe und deretwegen es deshalb gegen einen Teil seiner Entscheidung die Revision zulasse, auch für den übrigen Teil der Entscheidung erheblich sei, der nach der Vorstellung des Berufungsgerichts rechtskräftig werden solle (so insb. Das Berufungsgericht hätte - auch aus seiner Sicht - darauf verzichten können, die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs zusätzlich oder sogar in erster Linie auf § 1579 Nr. 7 BGB läßt sich nicht herleiten, daß der Vorschrift auch für den Teil der Entscheidung tragende Bedeutung zukommt, für den das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Der Revision ist einzuräumen, daß hei der Prüfung der Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1579 Nr. 7 BGB zu befristen ist, Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen und daß es in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, wie hoch die Unterhaltsrente ist, die der Beklagte befristet oder unbefristet zahlen muß. Nachdem das Berufungsgericht wegen der Festsetzung der Unterhaltsrente auf 1.600 DM im Monat die Revision nicht zugelassen hat, steht die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Unterhalts endgültig fest und es ist nur noch zu prüfen, ob dem Beklagten eine Unterhaltslast in dieser Höhe auf Dauer zu demutbar ist. Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht füOhrt aus, die Klägerin habe für die Zeit ab September 19S1 Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB, da sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig sei. Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß sie infolge ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, ihren Beruf als Ärztin auszuüben und ihren Lebensunterhalt - auch nur teilweise -selbst zu verdienen. Weiter führt das Berufungsgericht aus, auch ohne ein verwertbares Verhalten der Klägerin sei wegen der besonderen objektiven Gegebenheiten und wegen der Entwicklungen der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf und eine zeitliche Begrenzung auf die Dauer von knapp vier Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils nach § 1579 Nr. 7 BGB gerecht“ fertigt. Die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung sei für den Beklagten unzu demutbar, wenn die Klägerin auf Dauer den vollen Unterhalt verlangen könne. Die Ehe der Parteien habe von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags Ende 1988 nur etwas mehr als fünf Jahre gedauert. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Klägerin in kürzester Zeit ihren Unterhalt als Ärztin selbst verdienen könne und keine Unterhaltsleistungen von dem Beklagten verlangen werde. Die Absicht der Klägerin, an sich keinen Unterhalt von dem Beklagten zu verlangen, habe ihren sichtbaren Ausdruck darin gefunden, daß sie sich jahrelang mit dem Notwendigsten be- Es ist allerdings zutreffend, daß die Auffangrege-lung des § 1579 Nr. 7 BGB, die dem § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. entspricht, allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden will und daher auch anwendbar sein kann, wenn allein objektive Gründe vorliegen, die die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als unzu demutbar erscheinen lassen (vgl. Das Berufungsgericht stellt zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht entscheidend darauf ab, daß die Ehe der Parteien nur von kurzer Dauer gewesen sei und daß man dem Beklagten nicht zu demuten könne, auf Dauer auf einen Teil seines Einkommens deshalb zu verzichten, weil die Klägerin aufgrund einer Krankheit, die schon vor der Ehe zu demindest angelegt gewesen sei, ihren Beruf als Ärztin nicht ausüben könne. Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Klägerin nach Abschluß ihres von dem Beklagten finanzierten Studiums keine Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend machen wrerde, enthält keine darüber hinausgehende Begründung. zusammen* daß für sie die Tragweite der Erkrankung der Klägerin nicht erkennbar war und daß sie deshalb ~ wie sich herausgestellt hat zu Unrecht - damit rechneten- die Klägerin werde nach Abschluß ihres Studiums als Ärztin arbeiten und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt selbst verdienen können. 3. Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann es einen besonderen Härtegrund darstellen, der zur Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs führen kann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Unter Ehedauer im Sinne dieser Vorschrift ist die Seit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verstehen, durch den das zur Scheidung der Ehe führende Verfahren eingeleitet worden ist (st.Rspr., vgl. Die Ehe der Parteien hat bis zu dem Einreichen des Scheidungsantrages knapp fünf Jahre gedauert. 4, Auch daß die Klägerin aufgrund einer schon vor der -Ehe (zu demindest latent) vorhandenen Erkrankung, die erst nach der Trennung der Parteien in ihrem vollen Ausmaß erkennbar geworden ist, erwerbsunfähig und damit Unterhalts-bedürftig geworden ist und daß dieser Umstand für den Beklagten zu einer erheblichen und dauernden Unterhaltslast führen kann# rechtfertigt nicht die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin aufgrund der Härteregelung des § 1579 Nr. 7 BGB. Die Frage, ob ein geschiedener Ehegatte gegen den anderen aufgrund einer nach der Scheidung bestehenden krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit einen Unterhaltsanspruch hat, ist in § 1572 BGB geregelt. September 1981 - IVb ER 590/80 - FamRZ 1981, 1163, 1164} aus, daß ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift gegeben ist, weil die voreheliche Erkrankung der Klägerin schon zu dem Seitpunkt der Scheidung zu einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit geführt hat (vgl. Wenn gerade die schon vor der Eheschließung bestehende und von dem Zeitpunkt der Scheidung an fortdauernde Erkrankung der Klägerin nach § 1572 Nr. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auslöst, dann kann nicht dieselbe Erkrankung einen ‘’anderen Härtegrund“ im Sinne der Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 BGB darstellen und auf diese Weise zu dem gegenläufigen Ergebnis führen, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (vgl, Senatsurteil vom 9. Das Familiengericht hat es aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens als erwiesen angesehen# daß die Klägerin bis zu dem 31. Für die Zeit danach sei nach den Ausführungen der Sachverständigen eine Besserung zu erwarten# so daß die Klägerin vermutlich - zu demindest halbtags - als Ärztin arbeiten könne. Das Berufungsgericht führt zwar in anderem Zusammenhang aus# bei der Klägerin sei inzwischen ”von einem chronifixierten Krankheitszustand auszugehen” und es sei in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen# daß sie einer Berufstätigkeit nachgehen könne.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 195/93 URTEIL Verkündet am: 25. Januar 1995 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Judith S jWHHHWBI - N Straße jjgf Emm* Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. Friedhelm N VJ rstraße Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Blumenrdhr und die Richter Dr. Krchn, Nonnenkamp, Gerber und Sprich für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juli 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten (Zahlung einer Unterhaltsrente von 1.600 DM monatlich) bis zu dem 31. Dezember 1993 befristet worden ist. Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die am 6, Oktober 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 7. Dezember 198S, das seit dem 20, Februar 1990 rechtskräftig ist, geschieden. Die Partei“ en haben schon vor der Eheschließung etwa drei Jahre zusam-mengelebt. Die Klägerin macht mit der Klage nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab September 1991 geltend. Der 1950 geborene Beklagte war zur Zeit der Eheschließung und zur Seit der Scheidung Assistenzarzt und ist jetzt leitender Oberarzt in einem Verbandskrankenhaus, Die 1954 geborene Klägerin leidet seit ihrem 16. Lebensjahr an Morbus Crohn. Nach dem im Jahre 1975 bestandenen Abitur begann sie ein Medizinstudium, das sie auch fortsetzte, nachdem die Parteien geheiratet hatten. Seit Frühjahr 1987 leben die Parteien getrennt. Der Beklagte hielt sich von Mai/Juni 1987 bis September 1988 zu dem Zwecke seiner beruflichen Weiterbildung in den USA auf. Vorher waren die Parteien überein gekommen, daß sie sich scheiden lassen wollten und daß die Klägerin die Scheidung betreiben solle. Die Klägerin reichte den Scheidungsantrag aber erst nach der Rückkehr des Beklagten aus den USA ein. Im Kerbst 1987 schloß die Klägerin ihr MedizinStudium erfolgreich ab. Sie versuchte anschließend vergeblich, eine Assistenzarztstelle zu bekommen. Zu ihrer Erkrankung an Morbus Crohn, deretwegen sie mehrfach stationär behandelt werden mußte, traten zunehmend neurotische Depressionen auf, die einerseits auf die Erkrankung an Morbus Crohn zurückzuführen sind, andererseits aber auch auf eine vorgegebene Persönlichkeitsdisposition. Ihr psychischer Zustand 4 verschlechterte sich seit Mitte 1988 im Zusammenhang mit den von ihr als kritisch empfundenen familiären und beruflichen Problemen zunehmend. Seit September 1988 muß sie sich durchgehend nervenfachärztlichen Behandlungen unterziehen. In der Folgezeit betrieb sie Tablettenmißbrauch und im Juni 1989 unternahm sie einen Selbstmordversuch. Bei den anschließenden Therapiegesprächen wurde bekannt, daß sie sich seit langem vergeblich um eine Stelle als Assistenz-ärztin bemüht hatte. Um ihr zu helfen, wurde ihr ab Dezember 1989 eine von vornherein auf ein halbes Jahr befristete Assistenzarststeile auf Kosten eines Pharmakonzerns vermittelt. Danach bemühte sich die Klägerin - zunächst ohne Erfolg - um einen Therapieplatz zur Bekämpfung ihrer Tablet-tenabhängigkeit. Erst als sie sich im April 1991 in einem Krankenhaus in E. (erneut) einem chirugisehen Eingriff unterziehen mußte, wurde sie anschließend in die psychiatrische Abteilung dieses Krankenhauses verlegt. Sie wurde dort stationär behandelt bis zu dem 7. August 1991, vom 22, Mai bis 18. August 1992 und ab 17. Dezember 1992. Die letzte stationäre Behandlung dauerte noch an, als die Sachverständige Br. W, die Klägerin im Februar 1993 untersuchte. Vom Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Februar 1987 bis August 1991 hob die Klägerin vom Konto des Beklagten, über das sie verfügen konnte, monatlich ca. 1.500 DM ab. Davon zahlte sie 420 DM für Miete und 250 DM Krankenversicherungsbeitrag. Während seines Aufenthaltes in den USA nahm der Beklagte zu dem Ausgleich seines Kontos ein Darlehen seines Schwagers auf. Im August 1991 sperrte er sein Konto für die Klägerin. Seither lebt sie von Sozialhilfe. 5 In der ersten Instanz verlangte die Klägerin ab September 1991 monatlich Elementarunterhalt von 2.537 DM, Krankenvorsorgeunterhalt von 360 DM und Ältersvorsorgeunterhalt von 720 DM. Das Familiengericht hat, nachdem es zur Frage der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit der Klägerin ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte, den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1991 bis 31. August 1993 monatlich Elementarunterhalt von 1.125,38 DM, Alter svor sorgeunterhalt in Höhe von 267,62 DM und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 150 DM zu zahlen. Zur Begründung der zeitlichen Begrenzung hat es ausgeführt, man könne damit rechnen, daß die Klägerin ab 1. September 1993 gesundheitlich wieder in der Lage sei, als Ärztin zu arbeiten. Sollte das wider Erwarten nicht der Fall sein, müsse sie neu klagen. Es sei aber unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht, den Beklagten schon jetzt auf eine Abänderungsklage zu verweisen. Gegen dieses Urteil haben beide Farteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 1. September 1991 monatlich 1.600 DM zu zahlen, die Unterhaltsverpflichtung aber (uneingeschränkt) bis zu dem 31. Dezember 1993 befristet. Soweit es den Unterhaltsanspruch bis zu dem 31. Dezember 1993 befristet hat, hat es die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren in der Berufungsinstanz um 37 DM ermäßigten Klageantrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Entscheidungsgründe: I. Nach § 621d Abs. i i.V.itu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet in Familiensachen, die die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts die Revision nur statt, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall die Revision nur eingeschränkt zugelassen, nämlich soweit es den der Klägerin zugesprochenen ■« Unterhaltsanspruch bis sum 31. Dezember 1993 befristet hat. Dagegen hat es die Revision nicht zugelassen, soweit es den Unterhalt auf den angemessenen Bedarf von 1.600 DM monatlich bemessen hat. Diese Beschränkung der Zulassung ist wirksam und hat zur Folge, daß der Senat das angefoehtene Urteil wegen der Hohe der zugesprochenen Unterhaltsrente nicht überprüfen darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision rechtswirksam auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den abgetrennt vom übrigen Verfahren im Wege eines Teilurteils nach § 301 ZPO oder eines Grundurteils nach § 304 ZPO gesondert hätte entschieden werden können (BGHZ 76, 397, 399 m.N.; MünchKomm ZPO/Walchshöfer § 546 Rdn. 54; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 546 Rdn. 25) oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166, jeweils m.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines entsprechenden Teilurteiis gegeben waren, Jedenfalls hätte die Klägerin die Bemessung der monatlich zu zahlenden Unterhaltsrente hinnehmen und mit einer Revision lediglich die Befristung dieser Rente angreifen können. Schon daraus ergibt sich die Wirksamkeit der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Beschränkung der Zulassung. Dem steht nicht entscheidend entgegen, daß das Berufungsgericht sowohl die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf den angemessenen Lebensbedarf als auch die Befristung des Anspruchs bis zu dem 31. Dezember 1993 auf § 1579 Nr. 7 BGB gestützt und gerade in der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gesehen hat, deretwegen es die Revision zugelassen hat. Zwar wird in der Literatur zu Recht die Ansicht vertreten, eine Teilzulassung komme nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht als grundsätzlich ansehe und deretwegen es deshalb gegen einen Teil seiner Entscheidung die Revision zulasse, auch für den übrigen Teil der Entscheidung erheblich sei, der nach der Vorstellung des Berufungsgerichts rechtskräftig werden solle (so insb. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl § 546 Rdn. 26; vgl. auch Zöller/Gummer, 'ZPO 19. Aufl. § 546 Rdn. 46; MünchKomm/Walchshöfer aaO). Das Berufungsgericht führt aber aus, daß es die Herabsetzung, sollte § 1579 Nr. 7 BGB nicht anwendbar sein, zu demindest aus § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet hätte, der allerdings eine Befristung nicht vorsehe. Das bedeutet, daß die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs - anders als die Befristung - unabhängig war von der Anwendbarkeit des § 1579 Nr. 7 BGB. Das Berufungsgericht hätte - auch aus seiner Sicht - darauf verzichten können, die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs zusätzlich oder sogar in erster Linie auf § 1579 Nr. 7 BGB 8 zu stützen. Aus dem Umstand, daß es § 157S Nr. 7 BGB in diesem Zusammenhang herangezogen hat. läßt sich nicht herleiten, daß der Vorschrift auch für den Teil der Entscheidung tragende Bedeutung zukommt, für den das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Der Revision ist einzuräumen, daß hei der Prüfung der Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1579 Nr. 7 BGB zu befristen ist, Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen und daß es in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, wie hoch die Unterhaltsrente ist, die der Beklagte befristet oder unbefristet zahlen muß. Auch daraus läßt sich aber nicht herleiten, daß die Entscheidung über die Hohe der Unterhaltsrente und die Entscheidung über eine eventuelle Befristung in einer Weise voneinander abhängig sind, daß die Zulassung der Revision nicht auf die Entscheidung über die Befristung des Anspruchs beschränkt werden könnte. Nachdem das Berufungsgericht wegen der Festsetzung der Unterhaltsrente auf 1.600 DM im Monat die Revision nicht zugelassen hat, steht die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Unterhalts endgültig fest und es ist nur noch zu prüfen, ob dem Beklagten eine Unterhaltslast in dieser Höhe auf Dauer zu demutbar ist. Soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. s II. Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht füOhrt aus, die Klägerin habe für die Zeit ab September 19S1 Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB, da sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig sei. Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß sie infolge ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, ihren Beruf als Ärztin auszuüben und ihren Lebensunterhalt - auch nur teilweise -selbst zu verdienen. Die Wurzeln der Erkrankung der Klägerin reichten in die Zeit vor der Eheschließung zurück, auch wenn das Krankheitsbild erst durch die besonderen familiären und beruflichen Belastungen seit 1987 in seiner vollen' Tragweite sichtbar geworden sei. Bemessungsmaßstab für die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sei das Einkommen des Beklagten, das allein die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung geprägt habe. Entgegen der Annahme des Famiiiengerichts habe die Klägerin ihren Unter-haltsanspruch auch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB wegen Tablettenmißbrauchs teilweise verwirkt. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich nicht zu bestanden sind, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Weiter führt das Berufungsgericht aus, auch ohne ein verwertbares Verhalten der Klägerin sei wegen der besonderen objektiven Gegebenheiten und wegen der Entwicklungen der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf und eine zeitliche Begrenzung auf die Dauer von knapp vier Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils nach § 1579 Nr. 7 BGB gerecht“ fertigt. Die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung sei für den Beklagten unzu demutbar, wenn die Klägerin auf Dauer den vollen Unterhalt verlangen könne. Die Ehe der Parteien habe von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags Ende 1988 nur etwas mehr als fünf Jahre gedauert. Schon vorher - dreieinhalb Jahre nach der Ehe-Schließung - hätten die Parteien den Entschluß zur Trennung gefaßt. Nach der Einschätzung des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens sei bei der erst 39 Jahre alten Klägerin inzwischen von einem "chronifizierten" Krankheitssustand auszugehen. Es sei nicht damit zu rechnen, daß sie in absehbarer Zeit einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Die Erkrankung der Klägerin sei bereits vor der Ehe angelegt gewesen. Auch wenn die Einkommensverhältnisse des Beklagten überdurchschnittlich gut seien, werde bei einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Kriterien die Zumutbarkeitsgrenze für den Beklagten in nicht mehr hinnehmbarer Weise überschritten, wenn er auf Dauer den vollen Unterhalt zahlen müsse. Die Klägerin habe durch die Eheschließung mit dem Beklagten nur finanzielle Vorteile, keinerlei Nachteile gehabt. Sie habe ohne finanzielle Sorgen auf Kosten des Beklagten ihr Studium beenden können, ohne jemals nennenswerte Aufgaben im Haushalt übernommen zu haben. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Klägerin in kürzester Zeit ihren Unterhalt als Ärztin selbst verdienen könne und keine Unterhaltsleistungen von dem Beklagten verlangen werde. Die Absicht der Klägerin, an sich keinen Unterhalt von dem Beklagten zu verlangen, habe ihren sichtbaren Ausdruck darin gefunden, daß sie sich jahrelang mit dem Notwendigsten be- gnügt habe, obwohl sie die Möglichkeit gehabt habe, über das Konto des Beklagten frei zu verfügen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 2. Es ist allerdings zutreffend, daß die Auffangrege-lung des § 1579 Nr. 7 BGB, die dem § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. entspricht, allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden will und daher auch anwendbar sein kann, wenn allein objektive Gründe vorliegen, die die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als unzu demutbar erscheinen lassen (vgl. die Senatsurteile vom 26. Oktober 1984 - IVb SR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 und vom 3, Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911 jeweils m.N.). Das Berufungsgericht nimmt aber zu Unrecht an, daß im vorliegenden Fall auch ohne ein vorwerfbares Verhalten der Klägerin solche Gründe gegeben sind. Das Berufungsgericht stellt zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht entscheidend darauf ab, daß die Ehe der Parteien nur von kurzer Dauer gewesen sei und daß man dem Beklagten nicht zu demuten könne, auf Dauer auf einen Teil seines Einkommens deshalb zu verzichten, weil die Klägerin aufgrund einer Krankheit, die schon vor der Ehe zu demindest angelegt gewesen sei, ihren Beruf als Ärztin nicht ausüben könne. Beide Gesichtspunkte tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Klägerin nach Abschluß ihres von dem Beklagten finanzierten Studiums keine Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend machen wrerde, enthält keine darüber hinausgehende Begründung. Diese Vorstellung der Parteien hängt nämlich unmittelbar damit 12 zusammen* daß für sie die Tragweite der Erkrankung der Klägerin nicht erkennbar war und daß sie deshalb ~ wie sich herausgestellt hat zu Unrecht - damit rechneten- die Klägerin werde nach Abschluß ihres Studiums als Ärztin arbeiten und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt selbst verdienen können. 3. Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann es einen besonderen Härtegrund darstellen, der zur Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs führen kann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Das Berufungsgericht zieht zu Recht nicht einmal in Erwägung, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar sein könnte. Unter Ehedauer im Sinne dieser Vorschrift ist die Seit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verstehen, durch den das zur Scheidung der Ehe führende Verfahren eingeleitet worden ist (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb SR 39/85 - FaxrtRZ 1986, 886, 887 = BGHR BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 1 n.F« Ehedauer 1 m.N. ? Soergel/Hä-berie, BGB 12. Aufl. § 1579 Rdn. 4? Johannsen/Henrich/ Voelskow, Eherecht 2. Aufl. § 1579 Rdn. 13? Palandt/Diede-richsen, BGB 53. Aufl. § 1579 Rdn. 13). Im Regelfall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Ehedauer von mehr als drei Jahren nicht als kurz im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1986 aaO m.N.? vgl. auch Göppinger/Kindermann, Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 1290? Soergel/Haberle aaO Rdn. 5? Johann-sen/Henrich/Voelskow aaO Rdn. 11? Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. IV Rdn. 307). Die Ehe der Parteien hat bis zu dem Einreichen des Scheidungsantrages knapp fünf Jahre gedauert. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände dennoch von ei- ner kurzen Ehedauer auszugehen sei# sind nicht ersichtlich* Die Parteien haben nach der Eheschließung bis zur Trennung ca. dreieinhalb Jahre zusammengelebt. Hinzu kommt# daß sie auch schon vor der Ehe etwa drei Jahre Zusammengehent haben# insgesamt also mehr als sechs Jahre. Daß Ehegatten vor der Eheschließung längere Zeit zusammengelebt haben# hat zwar keinen Einfluß auf die Bestimmung der Ehedauer# läßt aber zusätzliche Rückschlüsse darauf zu# daß sie ihre Lebensführung bereits aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben (vgl. Schwab/Borth aaO Rön. 309). Wenn im konkreten Fall die Dauer der Ehe nach der speziellen Regelung des § 1579 Nr. 1 BGB keinen Härtegrund darstellt# weil es an einem der dort genannten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fehlt# dann kann die Dauer der Ehe auch nicht als “anderer Grund" im Sinne der Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 BGB berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb SR 15/86 - FamRZ 1987, 572 = BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 1; Schwab/Borth aaO IV Rdn. 366; Soergel/H&berle aaO § 1579 Rdn. 23; Gdppin-ger/Kindermann aaO Rdn. 1307). 4, Auch daß die Klägerin aufgrund einer schon vor der -Ehe (zu demindest latent) vorhandenen Erkrankung, die erst nach der Trennung der Parteien in ihrem vollen Ausmaß erkennbar geworden ist, erwerbsunfähig und damit Unterhalts-bedürftig geworden ist und daß dieser Umstand für den Beklagten zu einer erheblichen und dauernden Unterhaltslast führen kann# rechtfertigt nicht die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin aufgrund der Härteregelung des § 1579 Nr. 7 BGB. Dies hat der 14 Senat in einem Urteil, das dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, bereits entschieden (Urteil vom 9. Februar 1994 - XII ER 183/92 - FamRZ 1994, 566 f = BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 7). Die Frage, ob ein geschiedener Ehegatte gegen den anderen aufgrund einer nach der Scheidung bestehenden krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit einen Unterhaltsanspruch hat, ist in § 1572 BGB geregelt. Das Berufungsgericht führt zutreffend (und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats: vgl. Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVb ER 590/80 - FamRZ 1981, 1163, 1164} aus, daß ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift gegeben ist, weil die voreheliche Erkrankung der Klägerin schon zu dem Seitpunkt der Scheidung zu einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit geführt hat (vgl. auch Johannsen/Henrich/Voelskow aaG § 1572 Rdn. 5 f; Soergel/Hä-berle aaO § 1572 Rdn. 6; Paiandt/Diederichsen aaO § 1572 Rdn. 6}. Wenn gerade die schon vor der Eheschließung bestehende und von dem Zeitpunkt der Scheidung an fortdauernde Erkrankung der Klägerin nach § 1572 Nr. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auslöst, dann kann nicht dieselbe Erkrankung einen ‘’anderen Härtegrund“ im Sinne der Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 BGB darstellen und auf diese Weise zu dem gegenläufigen Ergebnis führen, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (vgl, Senatsurteil vom 9. Februar 1994 aaO). III. Das Berufungsurteil kann demnach in dem Umfang, in dem die Revision zugelassen worden ist, keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage# in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Das Familiengericht hat es aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens als erwiesen angesehen# daß die Klägerin bis zu dem 31. August 1993 krankheitsbedingt ihren Beruf nicht ausüben könne. Für die Zeit danach sei nach den Ausführungen der Sachverständigen eine Besserung zu erwarten# so daß die Klägerin vermutlich - zu demindest halbtags - als Ärztin arbeiten könne. Das Berufungsgericht führt zwar in anderem Zusammenhang aus# bei der Klägerin sei inzwischen ”von einem chronifixierten Krankheitszustand auszugehen” und es sei in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen# daß sie einer Berufstätigkeit nachgehen könne. Wenn der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht zeitlich begrenzt werde# sei eine lebenslange Unterhaltspflicht des Beklagten nicht auszuschließen. Es fehlen jedoch konkrete Feststellungen dazu, ob der zur Erwerbsunfähigkeit führende Krankheitszustand der Klägerin fortdauert. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es diese Feststellungen nachholen kann. Blumenröhr Krohn Nonnenkamp Gerber Sprick