Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte war jedenfalls nicht berechtigt, den langfristigen Mietvertrag sofort zu kündigen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hahne als Vorsitzende und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juni 1999 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 83.520 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine von Dritten herbei geführte Gefahrenlage den Gebrauch der Mietsache in einer zur fristlosen Kündigung berechtigenden Weise beeinträchtigt. Der Beklagte war jedenfalls nicht berechtigt, den langfristigen Mietvertrag sofort zu kündigen. Es war ihm zuzu demuten, im Einvernehmen mit dem Vermieter und der Polizei zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Insofern tragen jedenfalls die im Berufungsurteil unter 1 d dargelegten Erwägungen die Entscheidung. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vezina