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BGH · XII ZR 187/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 187/91

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. 3 hinsichtlich der Revision des Klägers eine auf die Frage der Grundsätzlichkeit und Divergenz beschränkte Annahmeprüfung vorzunehmen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Januar 1992 (XII ZR 197/90 - FamRZ 1992, 421), in dem die bezirksgerichtliche Entscheidung zustimmend zitiert ist, hat der Senat bereits grundsätzlich zur Frage des Wertermittlungsstichtags im Teilungsverfahren nach § 39 DDR-FGB Stellung genommen. Durch dieses Senatsurteil ist geklärt, daß verfassungsrechtliche Gründe der Verhältnismäßigkeit und der Eigentumsgarantie es gebieten, den Erstattungsanspruch des weichenden Ehegatten nicht an Wertverhältnissen zu orientieren, die seit dem Wirksamwerden des Beitritts offensichtlich überholt sind. Nach den vom Kläger und der Beklagten verfolgten Zielen war der volle Wert des Hausgrundstücks im Streit, ohne daß eine Bindung an die gestellten Anträge bestand (Senatsbeschluß vom 19. Der Senat bemißt den Streitwert entsprechend den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen mit 201.673,50 DM und hält eine Kostenaufhebung für angemessen. Der Beklagten ist ab Antragstellung gemäß § 119 Satz 2 ZPO Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision des Klägers gegen monatliche Raten von 120 DM zu bewilligen, während ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Anschlußrevision mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden muß (vgl.

Zitierte Normen: § 556 ZPO
ProzeßkostenhilfeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 187/91
vom 7. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
 Ralf
Am W4
Kläger, Revisionskläger
 und Anschlußrevisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Carmen
*weg 18/0301,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
2

v
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Bezirksgerichts Erfurt vom 11. Juli 1991 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 201.673,50 DM.
Der Beklagten wird als Revisionsbeklagten ab Antragstellung Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. K^|^^ beigeordnet. Sie hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 120 DM ab 1. Dezember 1992 an die Bundeskasse zu leisten. Im übrigen wird ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Aufgrund der in der Revisionsinstanz gegebenen Prozeßlage ist nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 90, 1,
3 hinsichtlich der Revision des Klägers eine auf die Frage der Grundsätzlichkeit und Divergenz beschränkte Annahmeprüfung vorzunehmen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. In seinem Urteil vom 15. Januar 1992 (XII ZR 197/90 - FamRZ 1992,
 421), in dem die bezirksgerichtliche Entscheidung zustimmend zitiert ist, hat der Senat bereits grundsätzlich zur Frage des Wertermittlungsstichtags im Teilungsverfahren nach § 39 DDR-FGB Stellung genommen. Durch dieses Senatsurteil ist geklärt, daß verfassungsrechtliche Gründe der Verhältnismäßigkeit und der Eigentumsgarantie es gebieten, den Erstattungsanspruch des weichenden Ehegatten nicht an Wertverhältnissen zu orientieren, die seit dem Wirksamwerden des Beitritts offensichtlich überholt sind. Wenn - wie hier - über die Eigentumszuweisung vor dem Beitritt bereits rechtskräftig durch Teilurteil entschieden worden ist, die Bemessung des Erstattungsanspruchs aber noch offen ist, kann nichts anderes gelten; es ist auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen.
Ist danach die Annahme der Revision des Klägers abzulehnen, verliert die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten gern. § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO ihre Wirkung. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in einem solchen Fall verhältnismäßig aufzuteilen (BGHZ 80, 146). Nach den vom
 Kläger und der Beklagten verfolgten Zielen war der volle Wert des Hausgrundstücks im Streit, ohne daß eine Bindung an die gestellten Anträge bestand (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1992 - XII ZR 240/90 - BGHR DDR-FGB § 39 Streitwert 1). Der Senat bemißt den Streitwert entsprechend den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen mit 201.673,50 DM und hält eine Kostenaufhebung für angemessen.
Der Beklagten ist ab Antragstellung gemäß § 119 Satz 2 ZPO Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision des Klägers gegen monatliche Raten von 120 DM zu bewilligen, während ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Anschlußrevision mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden muß (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367 f).
Blumenrohr
 Knauber
Krohn
 Hahne
Zysk