* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 183/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 183/08

1. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Der Kläger hat nach Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte wurde auf die Folgen des § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 1. ne für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sachund Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom I.März 2007 -1 ZR 249/02-NJW-RR 2007, 694, 695).

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitNichtzulassungsbeschwerdeZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 183/08
vom 9. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
 beschlossen:
1.	Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2.	Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
ursprünglich:	95.000 €
ab 22. Juli 2007:	441.602,75 €
ab 15. Oktober 2009:	bis 65.000 €
Gründe:
1	Der	Kläger	hat	nach Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde
 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte wurde auf die Folgen des § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
2	Die	Erledigung	der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch
 noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund
-3-
Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 1. März 2007 -1 ZR 249/02 - NJW-RR 2007, 694, 695).
3	Danach	sind	die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Ei-
ne für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sachund Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom I.März 2007 -1 ZR 249/02-NJW-RR 2007, 694, 695). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war.
4	Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wä-
re zurückgewiesen worden, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Hahne
 Wagenitz
Dose
 Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 16.04.2008 - 3 O 225/07 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2008 - 5 U 66/08 -
Vezina