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BGH · XII ZR 180/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 180/90

Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Rechtsanwälte Dr. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 10.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
ProzeßbevollmächtigtegemäßNonnenkampZPORechtsanwälteLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 180/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Helgard S
- Prozeßbevollmächtigte:
;weg fl|, H<
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Ham^f^BIIHI Electricitäts-Werke AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Kfm. Roland	Dr-	Gunther
 Ernst-Hermann	flf,	H<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 10. Juli 1991
beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 5. Juni 1991 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es auf Seite 4, erste Zeile der Gründe statt "Adäquanzverhältnis" richtig heißt: "Aquivalenzverhältnis".
Lohmann
 Nonnenkamp