Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 5. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, von der auch die Revision ausgeht, besteht zwischen den Parteien kein Mietverhältnis, auch wenn der Nutzungsvertrag der Stadt mit der Beklagten in Nr. 9 des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Stadt Hamburg als "Mietvertrag" be- April 1980 auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassene Rechtsverordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden - AVBEltV - vom 21. Juni 1979 (BGBl I 684), die nach § 37 Abs. 2 AVBEltV auch für früher abgeschlossene Versorgungsverträge gelten, grundsätzlich nichts geändert. Die Gewährung einer monatlichen Entschädigung durch die Beklagte trägt dem Sonderopfer, das ein Grundstückseigentümer im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums (Art. 14 GG) erbringen muß, angemessen Rechnung (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 180/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Helgard S - Prozeßbevollmächtigte: HMHIweg H, H< Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Ham|BBi Electricitäts-Werke AG, vertreten Vorstandsmitglieder Dipl.-Kfm. Roland CHHBI, Ernst-Hermann SiflB, ÜF durch die Dr. Gunther Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und - JS' Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 5. Juni 1991 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. August 1990 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 5.499 DM (§ 9 ZPO). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, von der auch die Revision ausgeht, besteht zwischen den Parteien kein Mietverhältnis, auch wenn der Nutzungsvertrag der Stadt mit der Beklagten in Nr. 9 des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Stadt Hamburg als "Mietvertrag" be- 3 zeichnet worden ist. Die Anbringung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke örtlicher Stromversorgung hatte ein Grundstückseigentümer jedenfalls seit 1942 auf Grund einer Rechtsverordnung zuzulassen (vgl. BGHZ 9, 390). Daran hat sich auch durch die mit Wirkung vom 1. April 1980 auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassene Rechtsverordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden - AVBEltV - vom 21. Juni 1979 (BGBl I 684), die nach § 37 Abs. 2 AVBEltV auch für früher abgeschlossene Versorgungsverträge gelten, grundsätzlich nichts geändert. Die Gewährung einer monatlichen Entschädigung durch die Beklagte trägt dem Sonderopfer, das ein Grundstückseigentümer im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums (Art. 14 GG) erbringen muß, angemessen Rechnung (vgl. BGHZ 66, 62, 65 ff). Zwischen der Leistung dieser Entschädigung - die auch als Einmalzahlung hätte erfolgen können - und der auf § 8 AVBEltV beruhenden Pflicht der Klägerin, die Anlage und den Betrieb der Netzstation auf ihrem Grundstück zu dulden, besteht daher kein Adäquanzverhältnis. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Erhöhung eines Erbbauzinses entwickelt hat (vgl. zuletzt BGHZ 111, 214, 215), sind daher nicht anwendbar. Lohmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp Knauber