Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten des Revisionsverfahrens nicht erhoben. Der Kläger hat den Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil er einen Ersatzmieter nicht akzeptiert habe. Der Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht geleugnet, hilfsweise mit Mietzinsansprüchen in Höhe von 21.660 DM aufgerechnet und für den Fall, daß die Aufrechnung nicht zu dem Zuge komme, Widerklage auf Zahlung dieses Betrages erhoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil geändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an den Beklagten 20.520 DM nebst Zinsen zu zahlen. Den Entscheidungsgründen läßt sich entnehmen, daß das Kammergericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers mangels Verzuges des Beklagten verneint, Ansprüche des Beklagten auf rückständigen Mietzins in Höhe von 20.520 DM hingegen bejaht hat. Die Revision des Klägers rügt, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand aufweise und demgemäß nicht erkennen lasse, welchen Tatsachenstoff das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde lege. 1. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, aus welchem Grunde das Kammergericht von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, führt das Fehlen eines Tatbestandes bei einem revisiblen Urteil grundsätzlich zu dessen Aufhebung, weil ihm nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat (vgl. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2; zuletzt Urteil vom 12. Der Sachund Streitstand ergibt sich auch nicht in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, so daß ein Ausnahmefall, in dem von einer Aufhebung abgesehen werden kann (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 178/90 versäumnis- URTEIL Verkündet am: 27. März 1991 Küpferle JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Georg illee Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres. v. ■■■■ - gegen Menachem Allee t Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. I 2 S? Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juni 1990 aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten des Revisionsverfahrens nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat den Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil er einen Ersatzmieter nicht akzeptiert habe. Der Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht geleugnet, hilfsweise mit Mietzinsansprüchen in Höhe von 21.660 DM aufgerechnet und für den Fall, daß die Aufrechnung nicht zu dem Zuge komme, Widerklage auf Zahlung dieses Betrages erhoben. Das Landgericht WI 3 hat dem Kläger - unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage - 29.740 DM nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil geändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an den Beklagten 20.520 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Einen Tatbestand enthält das Urteil nicht. Den Entscheidungsgründen läßt sich entnehmen, daß das Kammergericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers mangels Verzuges des Beklagten verneint, Ansprüche des Beklagten auf rückständigen Mietzins in Höhe von 20.520 DM hingegen bejaht hat. Die Revision des Klägers rügt, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand aufweise und demgemäß nicht erkennen lasse, welchen Tatsachenstoff das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde lege. Entscheidunqsqründe: I. Der Beklagte war trotz rechtzeitiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Entsprechend dem Antrag des Klägers war über dessen Revisionsbegehren durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf sachlicher Prüfung (vgl. BGHZ 31, 79, 81 f) . II. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverwei- sung . 4 1. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, aus welchem Grunde das Kammergericht von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat. Da die Beschwer des Klägers auf 40.000 DM für die Klage und auf 20.520 DM für die Widerklage festgesetzt worden ist, beträgt sie für ihn insgesamt 60.520 DM, so daß ein Fall des § 543 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt. Die Gegenstände der Klage und der Hilfswiderklage sind zusammenzurechnen, da das Kammergericht auch über die letztere entschieden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 1972 - VIII ZR 259/69 - NJW 1973, 98; Baumbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 511a Anm. 4). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, führt das Fehlen eines Tatbestandes bei einem revisiblen Urteil grundsätzlich zu dessen Aufhebung, weil ihm nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 73, 248; Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2; zuletzt Urteil vom 12. Mai 1989 - V ZR 128/88 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5). Der Sachund Streitstand ergibt sich auch nicht in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, so daß ein Ausnahmefall, in dem von einer Aufhebung abgesehen werden kann (vgl. dazu die bereits genannten Entscheidungen), nicht gegeben ist. Aus dem Urteil geht nicht hervor, welcher Sachverhalt unstreitig und welcher streitig ist und welche Anträge die Parteien gestellt haben. Auch wird Schriftwechsel verwertet, der weder durch Bezugnahme auf Aktenbestandteile noch auf andere Weise inhaltlich gekennzeichnet ist. Es muß daher bei der im Regelfall gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung verbleiben. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO). Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp