Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger nach dem von ihm erklärten Schenkungswiderruf geltend gemachte Bereicherungsanspruch als vertraglicher Anspruch i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zu qualifizieren ist, so daß sich die Frage einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 3 Abs. 1 des Auslegungsprotokolls zu dem EuGVÜ vom 3. Auch wenn man unterstellt, daß es sich um einen vertraglichen Anspruch i.S. des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ handelt, eröffnet diese Vorschrift keine Zuständigkeit deutscher Gerichte. In diesem Falle richtet sich nämlich die internationale Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort, der im vorliegenden Fall nach deutschem Recht zu bestimmen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 177/94 vom 20. März 1996 in dem Rechtsstreit Dr. Helmuth I, Wl Straße WflB-Hl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Daglind Maria Roswitha Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Marz 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts DflHHHS vom 6. Juli 1994 wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.594 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht gegeben. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger nach dem von ihm erklärten Schenkungswiderruf geltend gemachte Bereicherungsanspruch als vertraglicher Anspruch i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zu qualifizieren ist, so daß sich die Frage einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 3 nach Art. 3 Abs. 1 des Auslegungsprotokolls zu dem EuGVÜ vom 3. Juni 1971 nicht stellt. Auch wenn man unterstellt, daß es sich um einen vertraglichen Anspruch i.S. des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ handelt, eröffnet diese Vorschrift keine Zuständigkeit deutscher Gerichte. In diesem Falle richtet sich nämlich die internationale Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort, der im vorliegenden Fall nach deutschem Recht zu bestimmen ist. Nach § 269 Abs. 1 BGB ist Erfüllungsort für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch einheitlich der Wohnsitz der Schuldnerin. Diesen hat das Berufungsgericht zutreffend mit P^BÜ in I(Mh angenommen. Blumenrohr Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke