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BGH · XII ZR 177/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 177/91

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, Die Kläger sind als Miteigentümer eines Grundstücks in Hamburg Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers M., der im Dezember 1955 mit dem beklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen ungekündigten Vertrag über die Lieferung von elektrischem Strom für das Grundstück geschlossen hat. Gemäß II des Vertrages hat der als "Vermieter" bezeichnte M.der Beklagten einen Raum von etwa 13 qm Grundfläche für die Errichtung einer Netzstation gegen eine jährlich im voraus zu zahlende "Miete" von 140 DM zur Verfügung gestellt. Sie begründen ihr Verlangen mit einer groben Äquivalenzstörung im Hinblick auf die seit dem Vertragsabschluß eingetretene Entwicklung einerseits der Einkommensverhältnisse und andererseits der Kaufkraft der Deutschen Mark. 1. Das Berufungsgericht führt aus, bezüglich des im Vertrage vom Dezember 1955 bezeichneten Raumes, in dem die Beklagte eine Netzstation errichtet hat, bestehe zwischen den Parteien kein Mietverhältnis. Januar 1942 (RAnz 1942 Nr. 39) für allgemein verbindlich erklärt worden seien und als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung die Rechtsbeziehungen zwischen den Stromabnehmern und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmt hätten (unter Berufung auf BGHZ 9, 390; 66, 62, Ausgehend von dieser Pflicht der Kläger stelle sich das von den Beklagten gezahlte Entgelt nicht als Gegenleistung, sondern als Entschädigung für das Sonderopfer dar, das ein Grundstückseigentümer im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums erbringen müsse. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung in Ziff.II des Vertrages vom Dezember 1955 nicht als Mietvertrag angesehen hat. Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.Soweit sie auf den Wortlaut des Vertrages und insbesondere darauf hinweist, daß der Rechtsvorgänger der Kläger als "Vermieter" und das zu zahlende Entgelt als "Miete" bezeichnet wird, ist ihr entgegen zu halten, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Verwendung einzelner Worte dann nicht entscheidend ankommt, wenn in die Würdigung bestimmte Umstände einzubeziehen sind, aus denen sich auf einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Parteien schließen läßt. gericht die bereits kraft Gesetzes bestehende Pflichtenlage einerseits zur Stromlieferung und andererseits zur unentgeltlichen Raumüberlassung in seine Beurteilung einbezogen und die Vereinbarung einer "Miete" nur als vertragliche Konkretisierung der Entschädigung gewertet hat, die dem im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Anspruch genommenen Stromkunden freiwillig gewährt wird. Mit dieser Würdigung befindet sich das Berufungsgericht im übrigen, wie es zu Recht angenommen hat, in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats in dem nicht veröffentlichten, den Parteien aber bekannten Nichtannahmebeschluß vom 5. Im übrigen steht dem Anpassungsverlangen entgegen, daß die vertragliche Regelung zwischen den Parteien seit dem Jahre 1980 nicht mehr unkündbar ist; die Kläger könnten sich daher aus dem Vertrag lösen, wenn sie die Weiterzahlung der vereinbarten Entschä- Die Beklagte - die nach der Gesetzeslage eine unentgeltliche Raumüberlassung hätte verlangen können - hat in den bis 1990 vergangenen Jahren insgesamt bereits 4.900 DM oder etwa 377 DM pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Raumfläche als Entschädigung bezahlt. Das erscheint unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für das von den Grundeigentümern aufgebrachte Sonderopfer zugunsten einer ordnungsgemäßen Stromversorgung aller Verbraucher nicht als unangemessen.

Zitierte Normen: § 37 AVBEltV
RechtvertragenNetzstationParteiAnspruchRaumKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 177/91
URTEIL
Verkündet am:
25. November 1992 Küpferle
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
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gegen
E
Vorstand Dipl.-Kaufmann R
GunthercHHHUP/
Tflpt, Ü^^^Kring L2, H
AG,_vertreten durch den
 Vorsitzender, Dr. Ing Dr. Ing.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rech^anwälte	Dr.
und	-
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg,
4. Zivilsenat, vom 10. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind als Miteigentümer eines Grundstücks in Hamburg Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers M., der im Dezember 1955 mit dem beklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen ungekündigten Vertrag über die Lieferung von elektrischem Strom für das Grundstück geschlossen hat. Gemäß II des Vertrages hat der als "Vermieter" bezeichnte M. der Beklagten einen Raum von etwa 13 qm Grundfläche für die Errichtung einer Netzstation gegen eine jährlich im voraus zu zahlende "Miete" von 140 DM zur Verfügung gestellt. Gemäß V des Vertrages ist das Recht der
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Beklagten, auf dem Grundstück eine Netzstation zu betreiben, durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert worden.
Die Kläger begehren die Erhöhung des zu zahlenden Betrages auf jährlich 789,20 DM ab 1. Januar 1990. Sie begründen ihr Verlangen mit einer groben Äquivalenzstörung im Hinblick auf die seit dem Vertragsabschluß eingetretene Entwicklung einerseits der Einkommensverhältnisse und andererseits der Kaufkraft der Deutschen Mark. Die Beklagte verweigert eine Erhöhung; sie weist darauf hin, daß sie alle Grundeigentümer, die sie mit elektrischer Energie beliefere, kraft Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich für die Überlassung von Flächen oder Räumen zur Anbringung der erforderlichen Verteilungsanlagen in Anspruch nehmen könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidunqsgründe:
1. Das Berufungsgericht führt aus, bezüglich des im Vertrage vom Dezember 1955 bezeichneten Raumes, in dem die Beklagte eine Netzstation errichtet hat, bestehe zwischen den Parteien kein Mietverhältnis. Die in dem Vertrag geregelten Verpflichtungen der Beklagten, elektrischen Strom zu liefern, beruhe auf § 6 EnergWiG. Auch die Pflicht des
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Grundstückseigentümers, einen Raum für die Netzstation zur Verfügung zu stellen, habe schon zur Zeit des Vertragsabschlusses aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestanden, nämlich aufgrund der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens" (AVB 1942), die durch Anordnung des Generalinspekteurs für Wasser und Energie und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 27. Januar 1942 (RAnz 1942 Nr. 39) für allgemein verbindlich erklärt worden seien und als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung die Rechtsbeziehungen zwischen den Stromabnehmern und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmt hätten (unter Berufung auf BGHZ 9, 390; 66, 62,
65 ff und BGH BB 1981, 875). Nach Abschnitt III Nr. 3 AVB 1942 sei der Abnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer war, unter anderem verpflichtet gewesen, die Anbringung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke örtlicher Versorgung im Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt zuzulassen. Nach Abschnitt IV Nr. 6 AVB 1942 habe der Abnehmer, wenn die Aufstellung einer Transformatorenanlage zur Versorgung eines Abnehmers notwendig war, hierfür kostenfrei einen Raum zur Verfügung stellen müssen.
Eine entsprechende Pflicht treffe die Kläger als Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie beruhe nunmehr auf § 8 der "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I 684), die seit dem 1. April 1980 als Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates gültig sind und die AVB 1942 ersetzt haben, gemäß § 37 Abs. 2 AVBEltV indessen unmittelbar auch
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für die früher abgeschlossenen Versorgungsverträge gelten. Ausgehend von dieser Pflicht der Kläger stelle sich das von den Beklagten gezahlte Entgelt nicht als Gegenleistung, sondern als Entschädigung für das Sonderopfer dar, das ein Grundstückseigentümer im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums erbringen müsse. Da zwischen der Leistung des Entgeltes und der auf § 8 AVBEltV beruhenden Pflicht der Kläger, die Anlage und den Betrieb der Netzstation auf ihrem Grundstück zu dulden, kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe, könne es nicht zu der von den Klägern in Anspruch genommenen ÄquivalenzStörung kommen.
2. Diese Beurteilung bekämpft die Revision ohne Erfolg.
a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung in Ziff. II des Vertrages vom Dezember 1955 nicht als Mietvertrag angesehen hat. Die Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung nur darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf den Wortlaut des Vertrages und insbesondere darauf hinweist, daß der Rechtsvorgänger der Kläger als "Vermieter" und das zu zahlende Entgelt als "Miete" bezeichnet wird, ist ihr entgegen zu halten, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Verwendung einzelner Worte dann nicht entscheidend ankommt, wenn in die Würdigung bestimmte Umstände einzubeziehen sind, aus denen sich auf einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Parteien schließen läßt. Demgemäß ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandes-
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gericht die bereits kraft Gesetzes bestehende Pflichtenlage einerseits zur Stromlieferung und andererseits zur unentgeltlichen Raumüberlassung in seine Beurteilung einbezogen und die Vereinbarung einer "Miete" nur als vertragliche Konkretisierung der Entschädigung gewertet hat, die dem im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Anspruch genommenen Stromkunden freiwillig gewährt wird. Mit dieser Würdigung befindet sich das Berufungsgericht im übrigen, wie es zu Recht angenommen hat, in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats in dem nicht veröffentlichten, den Parteien aber bekannten Nichtannahmebeschluß vom 5. Juni 1991 in der Sache XII ZR 180/90.
b) Der Gesichtspunkt der Störung eines Gleichgewichtes zwischen Leistung und Gegenleistung vermag der Revision danach schon deshalb nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, weil ein Gegenseitigkeitsverhältnis nicht vorliegt, das jährliche Entgelt vielmehr eine Entschädigung für das vom Grundeigentümer aufgebrachte Sonderopfer darstellt. Der Revision kann aber auch nicht darin zugestimmt werden, daß im Hinblick auf den Kaufkraftschwund eine Anpassung dieses Entgeltes nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unabhängig vom Vorliegen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses geboten sei. Ein Absinken der Kaufkraft des Geldes begründet auch bei langfristigen Verträgen grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Anpassung (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 51. Auf1. § 242 Rdn. 136 m.w.N.). Im übrigen steht dem Anpassungsverlangen entgegen, daß die vertragliche Regelung zwischen den Parteien seit dem Jahre 1980 nicht mehr unkündbar ist; die Kläger könnten sich daher aus dem Vertrag lösen, wenn sie die Weiterzahlung der vereinbarten Entschä-
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digung als unzu demutbar gering einschätzen. Objektiv besteht für eine solche Beurteilung allerdings kein Anlaß. Die Beklagte - die nach der Gesetzeslage eine unentgeltliche Raumüberlassung hätte verlangen können - hat in den bis 1990 vergangenen Jahren insgesamt bereits 4.900 DM oder etwa 377 DM pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Raumfläche als Entschädigung bezahlt. Das erscheint unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für das von den Grundeigentümern aufgebrachte Sonderopfer zugunsten einer ordnungsgemäßen Stromversorgung aller Verbraucher nicht als unangemessen.
Blumenrohr	Zysk	Nonnenkamp
 Knauber	Hahne