statt die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber ..." richtig heißen muss „...die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber...“, oder der Vorteil des § 66 a EStG ...“ richtig heißen muss „... statt „...der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Beklagten ...“ richtig heißen muss „...der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Klägers ..." und in der Textziffer 67 der Entscheidungsgründe (II 5 b cc) in Zeile 4 f. gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Beklagten auf Betreuungsunterhalt ..." richtig heißen muss „...gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Klägers auf Betreuungsunterhalt...“.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 177/06 vom 8. Oktober 2008 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Das Senatsurteil vom 30. Juli 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es in der Textziffer 9 der Entscheidungsgründe (I) in Zeile 1 f. statt die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber ..." richtig heißen muss „...die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber...“, in der Textziffer 50 der Entscheidungsgründe (II 4 b) in Zeile 5 f. statt „... oder der Vorteil des § 66 a EStG ...“ richtig heißen muss „... oder der Vorteil des § 33 a EStG ...“, in der Textziffer 64 der Entscheidungsgründe (II 5 b aa) in Zeile 4 f. statt „... der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Beklagten ...“ richtig heißen muss „... der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Klägers ..." und in der Textziffer 67 der Entscheidungsgründe (II 5 b cc) in Zeile 4 f. statt „... gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Beklagten auf Betreuungsunterhalt ..." richtig heißen muss „...gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Klägers auf Betreuungsunterhalt...“. Hahne Weber-Monecke Vezina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 21.06.2006 - 19 F 133/06 UE -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 12 UF 74/06 -