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BGH · XII ZR 176/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 176/09

Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RichterinAzNaumburgHahnZPOWeber-MoneckeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 176/09
vom 27. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 9 U 45/09 vom 13.10.2009; LG Halle - Az. 3 O 423/07 vom 16.02.2009;
Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).			
Wert. 24.842 €			
Hahne	Weber-Monecke		Dose
 Schilling		Günter