Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Ist die Treuhandabrede wirksam, ergibt sich aus ihr, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus der Übertragung des Geschäftsanteils keine eigenen Vorteile erzielen darf, sondern alles, was sie aufgrund dieser Abrede erlangt hat, zurückgeben muß. Ist sie unwirksam, hat die Klägerin den Geschäftsanteil und als Folge davon ihren heutigen Miteigentumsanteil ohne Rechtsgrund erworben und muß ihn nach Bereicherungsrecht zurückgeben (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF XI! ZR 174/97 BESCHLUSS vorn 23. Juni 1999 in dem Rechtsstreit (S^CO> c^yi Jkouu /45 97 So-^9^ ys u ysv/fc- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1997 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.814 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe seinen Geschäftsanteil nur im Zusammenhang mit einer Treuhandabrede auf die Klägerin übertragen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach war die statt dessen beurkundete Schenkung - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts- als nicht gewolltes Scheingeschäft nichtig. Ob die Treuhandabrede ebenfalls nichtig ist - sei es wegen fehlender Beurkundung, sei es (was nahe liegt) nach § 134 BGB, weil sie lediglich der Steuerhinterziehung dienen sollte -kann offen bleiben. Ist die Treuhandabrede wirksam, ergibt sich aus ihr, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus der Übertragung des Geschäftsanteils keine eigenen Vorteile erzielen darf, sondern alles, was sie aufgrund dieser Abrede erlangt hat, zurückgeben muß. Ist sie unwirksam, hat die Klägerin den Geschäftsanteil und als Folge davon ihren heutigen Miteigentumsanteil ohne Rechtsgrund erworben und muß ihn nach Bereicherungsrecht zurückgeben (vgl. den Nichtannahmebeschluß des Senats vom heutigen Tag in der Sache XII ZR 173/97). Auch in diesem Fall umfaßt die Rückgabepflicht die gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) und damit die Vorteile, die sie durch die Vermietung erworben hat. Blumenrohr Krohn Flahne Gerber Sprick