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BGH · XII ZR 174/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 174/95

Die Revision gegen das Urteil des 6. Der Kläger ist ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Verein, der nach seiner Satzung gegen unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen hat, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet oder empfohlen werden. Oktober 1996 verkündeten Urteil (XII ZR 55/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, die von dem Betreiber eines Sport- und Fitneß Centers benutzte Klausel, der Beitrag sei auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn der Vertragspartner die Einrichtungen nicht nutze, benachteilige den Vertragspartner in unangemessener Weise und sei deshalb nach § 9 Abs. 1 AGBQ unwirksam. Der Senat hat entscheidend darauf abgestellt, daß nach dem Wortlaut der Klausel der Vertragspartner, wenn er krankheitsbedingt keine sportliche Betätigung mehr ausüben könne, unter Umständen über einen längeren Zeitraum die vereinbarten monatlichen Beiträge zahlen müsse, ohne irgend eine Gegenleistung zu erhalten. Anders als in der Parallel-Sache ist im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich in die Klausel aufgenommen, daß die monatliche Vergütung auch dann gezahlt werden müsse, wenn der Vertragspartner wegen seines Gesundheitszustandes das Angebot des Sportstudios nicht nutzen könne. Die Revision verweist darauf, daß - anders als in der Parallelsache - nach Nr. 6 des Formularvertrages "das Sportstudio ... Nach der Klausel Nr. 6 steht es - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - weitgehend im Belieben des Verwenders, ob er sich , im Falle einer Erkrankung seines Vertragspartners auf eine Aufhebung des Vertrages einläßt oder nicht. Bei der Entscheidung, ob eine Klausel unangemessen ist i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG, kann aber nicht darauf abgestellt werden, daß der Berechtigte von den Möglichkeiten, die ihm die Klausel bietet, (vielleicht) nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (vgl. Es genügt hierzu nämlich, daß die Formulierung der Klausel geeignet ist, den Vertragspartner davon abzuhalten, im Falle einer ernsten Erkrankung gegen den Willen des Verwenders auf einer Auflösung des Vertrages zu bestehen.

Zitierte Normen: § 9 AGBG
KostenRechtAGBGKlauselVertragspartnerunangemessenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 174/95
URTEIL
Verkündet am:
23. Oktober 1996 Küpferle,
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Verein, der nach seiner Satzung gegen unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen hat, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet oder empfohlen werden. Der Beklagte betreibt ein Sport- und Fitneß Center. Er benutzt zu dem Abschluß von "Teilnehmerverträgen" mit seinen Kunden vorgedruckte Vertragsformulare. Die beiden ersten Sätze der Klausel Nr. 4 dieser Vertragsformulare lauten:
Die vereinbarte monatliche Vergütung ist auch bei Nichtinanspruchnahme der Einrichtungen zu
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bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes außerstande ist, das Training zu beginnen oder fortzusetzen."
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld zu unterlassen, die Klausel Nr. 4 - ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes - zu verwenden. Dem Kläger hat es die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzu demachen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen, soweit mit ihr die Klausel Nr. 4 beanstandet wird.
Entscheidungsstunde:
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Senat hat in einem ebenfalls am 23. Oktober 1996 verkündeten Urteil (XII ZR 55/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, die von dem Betreiber eines Sport- und Fitneß Centers benutzte Klausel, der Beitrag sei auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn der Vertragspartner die Einrichtungen nicht nutze, benachteilige den Vertragspartner in unangemessener Weise und sei deshalb nach § 9 Abs. 1 AGBQ unwirksam. Auf die Entscheidungsgründe des in der Parallelsache ergangenen Urteils wird verwiesen.
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Der Senat hat entscheidend darauf abgestellt, daß nach dem Wortlaut der Klausel der Vertragspartner, wenn er krankheitsbedingt keine sportliche Betätigung mehr ausüben könne, unter Umständen über einen längeren Zeitraum die vereinbarten monatlichen Beiträge zahlen müsse, ohne irgend eine Gegenleistung zu erhalten. Anders als in der Parallel-Sache ist im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich in die Klausel aufgenommen, daß die monatliche Vergütung auch dann gezahlt werden müsse, wenn der Vertragspartner wegen seines Gesundheitszustandes das Angebot des Sportstudios nicht nutzen könne.
Die Revision verweist darauf, daß - anders als in der Parallelsache - nach Nr. 6 des Formularvertrages "das Sportstudio ... die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen prüfen" werde, wenn der Teilnehmer eine Krankheit durch Vorlage "einer aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung" nach-weise. Diese Regelung rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung der beanstandeten Klausel. Nach der Klausel Nr. 6 steht es - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - weitgehend im Belieben des Verwenders, ob er sich , im Falle einer Erkrankung seines Vertragspartners auf eine Aufhebung des Vertrages einläßt oder nicht. Ob die Klausel Nr. 6 den Vertragspartner wirksam vor den Gefahren der Klausel Nr. 4 schützt, hängt davon ab, wie der Verwender die Klausel Nr. 6 handhabt. Bei der Entscheidung, ob eine Klausel unangemessen ist i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG, kann aber nicht darauf abgestellt werden, daß der Berechtigte von den Möglichkeiten, die ihm die Klausel bietet, (vielleicht) nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (vgl. BGHZ
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 82, 121, 128; MünchKomm/Kötz, 3. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 5; Ul-me/Brandner/Hensen, AGBG 7. Auf’l. § 9 Rdn. 78, jeweils m.w.N.).
Selbst wenn man unterstellt, im Palle einer ernsten Erkrankung ergebe sich für den Vertragspartner aus der Klausel Nr. 6 ein einklagbarer Anspruch gegen den Verwender auf Zustimmung zur Auflösung des Vertrages, bleibt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bestehen. Es genügt hierzu nämlich, daß die Formulierung der Klausel geeignet ist, den Vertragspartner davon abzuhalten, im Falle einer ernsten Erkrankung gegen den Willen des Verwenders auf einer Auflösung des Vertrages zu bestehen.
Hahne
 Gerber
Blumenrohr
 Krohn
Zysk